Die Leistungen von der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung sind identisch. Finanzierung und Beitragsermittlung hingegen sind vollkommen unterschiedlich. Anspruch auf Leistungen sowohl aus der gesetzlichen als auch der privaten Pflegepflichtversicherung haben Beamte der Feuerwehr, wenn:
- die Pflegebedürftigkeit seit mindestens sechs Monaten besteht
- Hilfe beispielsweise etwa beim Waschen, Essen oder der eigenen Versorgung benötigt wird
- mindestens 90 Minuten am Tag Pflege erforderlich ist, davon 45 Minuten für die Grundversorgung
Ausschlaggebend für den Grad der Pflegebedürftigkeit sind Art, Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen, die von einem Gutachter beurteilt werden und worüber die Pflegekasse endgültig entscheidet. Seit 2017 erfolgt die Einordnung der Bedürftigkeit in die Pflegegrade 1 bis 5. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Leistungsansprüche.
Wichtig: Die Einstufung in einen Pflegegrad sollte so früh wie möglich in die Wege geleitet werden, die Leistungen können rückwirkend, vom Tag der Antragstellung an, gezahlt werden.