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DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth Beamte im Ruhestand

Beamte im Ruhestand: Endlich geschafft!

Nach dem aktiven Dienst folgt für Beamte der wohlverdiente Ruhestand. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Ansprüche mehr gegen Ihren Dienstherrn haben – sie bestehen unverändert fort. Nicht umsonst sind Sie „auf Lebenszeit“ verbeamtet. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth bringen Ihnen die Grundlagen der Pension etwas näher. 

Ihre Ansprüche als Beamter im Ruhestand

Grundsätzlich sind Sie, obwohl Sie in den Ruhestand versetzt wurden, nach wie vor Beamter. Das bedeutet, dass Sie alle Rechte und Pflichten haben, die bereits im aktiven Dienst vorhanden waren. Dazu gehört vor allem der Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation (Grundsatz der Besoldung) sowie auf Fürsorgeleistungen (Beihilfe und gegebenenfalls weitere Leistungen). Im Folgenden sehen Sie, welche Ansprüche Sie konkret haben: 

  • Ruhegehalt
  • Ggf. zusätzlich Hinterbliebenenbezüge
  • Beihilfe im Krankheits- und Pflegefall
  • Übergangsgeld
  • Unfallfürsorge
  • Familienleistungen für Ehegatte und Kinder

Für diese Ansprüche gelten jedoch einige Voraussetzungen, über die wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth Sie gerne im persönlichen Gespräch aufklären. Die Grundlagen der Versorgung erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Einen Anspruch auf die oben genannten Leistungen haben Sie nur, wenn Sie als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist dabei, ob Sie wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst entlassen werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Sind Sie Beamter auf Widerruf oder Probe, haben Sie in der Regel kein Recht auf Versorgung durch den Dienstherrn. 

Darüber hinaus erhalten Sie keine Versorgung, wenn Sie wegen einer mehr als 12-monatigen Freiheitsstrafe oder wegen Bestechlichkeit Ihren Arbeitsplatz verlieren. Letzterer Fall tritt immer dann ein, wenn ein Disziplinar- oder Verwaltungsgericht Ihnen die persönliche Eignung für den Beruf als Beamter abspricht.

Die Ermittlung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt eines Beamten ermittelt sich, anders als bei Angestellten, nicht anhand der während des gesamten Berufslebens erhaltenen Bezüge. Vielmehr sind für die Bemessung der Pension die sogenannten „ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“ maßgeblich. Hinzu kommt die maßgebliche Dienstzeit – also die Jahre, während der Sie im aktiven Dienst gestanden haben. 

Durch die stetigen Senkungen des Ruhegehalts-Satzes ist es immer wichtiger, sich mit der zusätzlichen Altersvorsorge durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth vertraut zu machen. Um Ihr konkretes Ruhegehalt (die Höhe der Pension) zu ermitteln, wenden Sie eine einfache Formel an. 

Sie lautet: Grundgehalt plus Familienzuschläge, multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Letzterer beträgt in den meisten Bundesländern rund 1,7 Prozent der letzten Bezüge für jedes geleistete Dienstjahr. Maximal kommen Sie so auf einen Satz von rund 72 Prozent Ihres letzten Gehaltes, der Ihnen als Pension zusteht.

Als Beamter haben Sie im Vergleich zum Angestellten eine zusätzliche Hürde zu beachten: Sie müssen Ihre Pension voll versteuern, wodurch rund 70 Prozent Ihres letzten Nettogehaltes als Netto-Pension übrig bleiben. Für die verbleibenden 30 Prozent empfiehlt es sich, eine auf den Bedarf von Beamten abgestimmte Altersvorsorge der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth abzuschließen.

Ruhegehalt vs. gesetzliche Rente: Das sind die Unterschiede

Die Frage, ob Sie als Beamter besser gestellt sind als Arbeitnehmer mit vergleichbarem Gehalt, ist schwer zu beantworten. Denn: Rente und Pension basieren auf zwei vollkommen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen. Hinzu kommt, dass Beamte ihr Ruhegehalt voll, Angestellte Ihrer Rente aber nur zu einem Teil versteuern müssen. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth bringt Ihnen beide Systeme im Folgenden etwas näher. 

  • Wie oben bereits erwähnt, basiert die Pension einzig und allein auf Ihrem letzten Gehalt vor dem Ruhestand und der Zeit im aktiven Dienst. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Ihr Verdienst vor dem Beamtenverhältnis außer Acht gelassen wird. Solange Sie Ihre in der Regel 45 Dienstjahre vollendet haben, erhalten Sie die volle Pension (zur Erinnerung: rund 72 Prozent). 
  • Die gesetzliche Rentenversicherung hingegen nimmt Ihren lebenslangen Verdienst, ermittelt einen Durchschnittswert pro Monat und errechnet hiervon Ihren Rentenanspruch. Von der ausgezahlten Rente müssen Sie einen Teil versteuern. Haben Sie als Rentner Ihr Leben lang genauso viel (brutto) verdient wie ein entsprechender Beamter, sind Sie damit gleich oder nur minimal besser gestellt. Jedoch verdienen die wenigsten Angestellten konstant gut, wodurch die Nettopension für Beamte bei vergleichbaren Berufen meist höher ausfällt. 

Dieses Thema ist nicht nur kompliziert, sondern auch mit einer Menge Fach- und Hintergrundwissen verbunden. Die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth erklären Ihnen die wichtigsten Unterschiede gerne im persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin! 

Die Mindestversorgung: Das „Ass im Ärmel“ für Beamte

Mit der sogenannten Mindestversorgung möchte der Dienstherr sicherstellen, dass der Beamte auch bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand seine laufenden Kosten einigermaßen decken kann. Vereinfacht gesagt funktioniert die „Mindestpension“ so: Egal, wann Sie als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, Sie erhalten immer mindestens einen festgelegten Prozentsatz. 

Innerhalb der Mindestversorgung wird zwischen der sogenannten amtsabhängigen und der amtsunabhängigen Versorgung unterschieden. Erstere richtet sich nach Ihrer letzten Besoldung vor der Versetzung in den Ruhestand, letztere nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A4. Im Folgenden die Unterschiede kurz erklärt:

  • Amtsabhängig: Die Mindestversorgung beträgt in diesem Fall 35 Prozent Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, egal wann Sie dienstunfähig werden. Sie müssen also nicht erst die 35 Prozent (durch den Faktor 1,7 x Dienstjahre) erreicht haben.
  • Amtsunabhängig: Je nachdem, welcher der beiden Werte größer ist, zahlt Ihr Dienstherr Ihnen die amtsunabhängige Versorgung. Ihre Höhe beträgt 65 Prozent des höchsten Bruttogehalts der Besoldungsgruppe A4. Hinzu kommt ein Zuschlag von derzeit 30,68 Euro. 

In jedem Fall reicht die Mindestpension nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth decken Sie diese Lücke.

Wann gehe ich als Beamter in den Ruhestand?

Als Beamter werden Sie, wie jeder andere auch, mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Auszahlung Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth. Neben der Regelaltersgrenze gibt es weitere Gründe, aus denen Beamte in den Ruhestand versetzt werden: 

  • Sie sind dauerhaft dienstunfähig. Werden Sie vor Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre; noch keine vollen 45 Dienstjahre) wieder dienstfähig, kann Ihr Dienstherr Sie zurück auf den alten Posten berufen. 
  • Sie haben das 63. Lebensjahr vollendet, mindestens 45 Dienstjahre angesammelt und lassen sich auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzen. 
  • Sie sind schwerbehindert, in diesem Fall ist eine Pensionierung ohne Abschläge bereits mit dem 60. Lebensjahr möglich.

Beachten Sie: Gehen Sie als Beamter vorzeitig in den Ruhestand, müssen Sie, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch, Abschläge in Kauf nehmen. Pro Monat sind es derzeit 0,3 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge, maximal jedoch 14,4 Prozent. 

Fordern Sie individuelle Beratung an

Sprechen Sie uns an. Die Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth sind gern für Sie, Ihre Fragen, Probleme und Wünsche da. Sie haben gerade den Informationstext zu Beamten im Ruhestand gelesen. 

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