Die Grundlagen der Versorgung für Wehrdienstleistende und Reservisten
Die Versorgung für Wehrdienstleistende fällt generell nicht so umfassend aus, wie es etwa bei Soldaten auf Zeit oder gar Berufssoldaten der Fall ist. Allen drei Gruppen gemein ist, dass sie einen Anspruch auf die Zahlung von Bezügen haben. Darunter wird das monatliche Grundgehalt, für das die Vorgaben im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) maßgeblich sind, verstanden. Auch eventuelle Zulagen gehören zu den Bezügen.
Die Höhe Ihrer Bezüge richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die Sie entsprechend Ihrer Qualifikation und der gewählten Laufbahn eingeordnet werden. Die hierfür maßgeblichen Tabellen sind für Beamte des Bundes und Soldaten aller Gruppen identisch – unabhängig davon, wo im Bundesgebiet Sie eingesetzt werden.
Der Dienstherr (der Bund) übernimmt für die Zeit Ihres Wehrdienstes die Beiträge zur Rentenversicherung. Denn: Der freiwillige Wehrdienst gilt nicht als Beamten- oder Soldatenverhältnis und fällt damit unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge werden im Rahmen der Versorgung für Wehrdienstleistende direkt an den Träger der Rentenversicherung gezahlt – Sie haben damit also keinen zusätzlichen Aufwand oder eine weitere Belastung.
Allerdings wissen wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin, dass die geringen Beiträge zur Rentenversicherung nicht für eine vernünftige Rente ausreichen. Der Grund: Sie verdienen als freiwillig Wehrdienstleistender auf der einen Seite zu wenig und sind auf der anderen Seite nicht lange genug bei der Bundeswehr beschäftigt. Daher ist eine zusätzliche Altersvorsorge sehr zu empfehlen.
Die Krankenversicherung bei freiwillig Wehrdienstleistenden
Anders als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten haben Sie als freiwillig Wehrdienstleistender nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf freie Heilfürsorge (auch als unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bezeichnet). Daher müssen Sie sich selbst um eine Krankenversicherung bemühen, wobei folgende Konstellationen am häufigsten vorkommen:
- Sie waren vor Ihrer Zeit bei der Bundeswehr bereits gesetzlich versichert – egal, ob in der Familienversicherung oder auf eigene Kosten. In diesem Fall bleibt die gesetzliche Krankenversicherung bestehen.
- Sie waren vorher privat versichert. Auch hier wird der Versicherungsschutz aufrechterhalten.
In beiden Fällen übernimmt der Bund für die Zeit des Wehrdienstes die Zahlung der Beiträge zur jeweiligen Krankenversicherung. Diese Leistung ist Teil der Versorgung für Wehrdienstleistende und soll die Attraktivität der Bundeswehr für junge Menschen erhöhen.
Wenn Sie sich im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst dazu entscheiden, sich für mehrere Jahre als Soldat auf Zeit zu verpflichten, ändert sich einiges. Zum einen benötigen Sie aufgrund der freien Heilfürsorge keine Krankenversicherung mehr. Auf der anderen Seite werden Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und erst beim Ausscheiden aus dem Dienst dort nachversichert.
Weitere Leistungen der Versorgung für Wehrdienstleistende
In bestimmten Fällen kommen neben der Übernahme der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge weitere Leistungen des Dienstherrn in Betracht. Diese sind Teil der Versorgung für Wehrdienstleistende und im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Dieses Gesetz regelt alle Grundsätze, die für die Versorgung von Soldaten während und nach dem Dienst von Bedeutung sind. Folgende Leistungen kommen für Wehrdienstleistende in Betracht:
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit: Sie werden aus dem Dienst entlassen und erhalten keine Bezüge mehr. Um aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung zu erhalten, müssen Sie hier insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt haben. Weitere Versorgungsleistungen kommen nicht in Betracht.
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst wegen einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalls: Sie erhalten im Rahmen der Versorgung für Wehrdienstleistende nach § 80 SVG in Verbindung mit dem BBesG ein sogenanntes Unfallruhegehalt. Hinzu kommt eine einmalige Ausgleichszahlung (Unfallentschädigung) nach § 63 SVG. Sie kann bis zu 150.000 Euro betragen. Hinzu kommen weitere Zahlungen an die Hinterbliebenen und Angehörigen.
Wie Sie sehen, ist die Versorgung für Wehrdienstleistende nicht allzu umfangreich. Daher ist es wichtig, sich mit zusätzlichen und maßgeschneiderten Versicherungen gegen verschiedene Risiken abzusichern. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin stellen Ihnen diese Policen in den nächsten Abschnitten etwas genauer vor. Sie ergänzen die staatliche Versorgung für Wehrdienstleistende durch den Dienstherrn.