Diese Kosten werden im Rahmen der freien Heilfürsorge übernommen
Wie oben bereits erwähnt, fallen unter die freie Heilfürsorge alle Behandlungen, die notwendig sind, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Diese Begriffe sind relativ weit gefasst, werden aber durch verschiedene Gesetze und Verordnungen eingegrenzt. Hier ist auf der einen Seite die Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BbesG), auf der anderen Seite die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHfV) zu nennen.
Diese Vorschriften sagen im Grunde genommen aus, dass sämtliche Behandlungen, die medizinisch notwendig sind, übernommen werden. Soldaten müssen also nicht tatsächlich krank oder dienstunfähig sein, um sich vom zuständigen Truppenarzt behandeln lassen zu können. Möchte der Truppenarzt einem Verdacht nachgehen oder eine Behandlung durchführen lassen, kann er Sie an einen zivilen Arzt – etwa einen Orthopäden – überweisen. Auch diese Kosten werden übernommen, Sie benötigen aber grundsätzlich eine Überweisung. Die Ausnahme sind Notfälle – hier können Sie sofort das nächste Krankenhaus aufsuchen, ohne Rücksprache mit dem Truppenarzt halten zu müssen.
Neben den üblichen medizinischen Behandlungen übernimmt der Dienstherr im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten auch die Aufwendungen, die zum Beispiel für eine künstliche Befruchtung notwendig sind. In den Zeiten, in denen Sie keinen Anspruch auf Besoldung haben, wird die freie Heilfürsorge unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Darunter fallen:
- Der Wegfall der Besoldung wegen eines Betreuungs- oder Erziehungsurlaubs oder wegen einer Freistellung in der Elternzeit.
- Der Wegfall der Bezüge wegen eines internen Aufstiegs (Ausbildung oder Studium innerhalb der Bundeswehr) oder einer Beurlaubung zum Studium bei Offizier-Anwärtern im Sanitätsdienst.
Die Heilfürsorge schließt auch Aufenthalte im Ausland ein. Hier gibt es allerdings ebenfalls bestimmte Einschränkungen. Denn: Die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung werden nur übernommen, soweit sie die Aufwendungen für dieselbe Behandlung im Inland nicht übersteigen. Für den übersteigenden Teil benötigen Sie entweder eine Auslandsreise-Krankenversicherung oder müssen die Kosten aus eigener Tasche zahlen. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin empfehlen an dieser Stelle eine kostengünstige Auslandskrankenversicherung.
Was passiert nach der aktiven Dienstzeit?
Für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gelten hier im Grunde genommen dieselben Grundsätze. Sie besagen, dass die freie Heilfürsorge wegfällt, sobald der Soldat aus dem Dienst ausscheidet. Das ist bei Berufssoldaten die Versetzung in den Ruhestand, bei Soldaten auf Zeit der Ablauf der sechs oder 12 Jahre. An dieser Stelle sind zwei Dinge für das bessere Verständnis zu erwähnen:
- Soldaten auf Zeit, die ausgeschieden sind, erhalten Beihilfe für die Zeit, in der sie sogenannte Übergangsgebührnisse (etwa durch den Berufsförderungsdienst) erhalten. Hier beträgt der Beihilfesatz 70 Prozent. Fallen die Übergangsgebührnisse weg, erlischt auch der Anspruch auf Beihilfe. Sie müssen sich dann zu 100 Prozent krankenversichern, wenn Sie nicht bei einem anderen Dienstherrn oder aufgrund eines erneuten Dienstverhältnisses wieder einen Anspruch auf Beihilfe haben.
- Berufssoldaten erhalten ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Beihilfe in Höhe von 70 Prozent. Für die verbleibenden 30 Prozent benötigen Sie dann eine private und beihilfekonforme Krankenversicherung. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin beraten Sie hierzu gerne im persönlichen Gespräch.
Die Beihilfe: so funktioniert sie
Soldaten erhalten nach ihrer aktiven Dienstzeit Beihilfe. Dieser Anspruch ist grundsätzlich derselbe wie bei Beamten – allerdings mit dem Unterschied, dass diese nur in bestimmten Fällen (etwa bei der Polizei) einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Behandlungskosten, die bei zivilen Ärzten anfallen. Bei nahezu allen Soldaten, die aus dem Dienst ausscheiden, werden 70 Prozent der Behandlungskosten übernommen. Hierzu reichen Sie die Rechnungen, die Sie von Ihrem Arzt erhalten, bei den zuständigen Beihilfestellen ein:
- In den Ruhestand versetzte Berufssoldaten: Der Antrag auf Beihilfe ist beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.
- Ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse erhalten: Sie stellen Ihren Beihilfeantrag beim Bundesverwaltungsamt.
Anwartschaft und beihilfekonforme private Krankenversicherung
Mit einer Anwartschaft und der anschließenden privaten Krankenversicherung bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin sichern Sie sich den Beitritt in die beihilfekonforme Krankenversicherung zu vertraglich festen Konditionen. Hierzu schließen Sie die Anwartschaft bereits zu Beginn Ihres Dienstverhältnisses ab. Hierbei wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Im Vertrag werden der festgestellte Gesundheitszustand und Ihr Alter dokumentiert und festgehalten.
Treten Sie nun aus dem aktiven Dienst aus, erhalten Sie in der privaten Krankenversicherung die beim Abschluss der Anwartschaft festgelegten Konditionen. So profitieren Sie zum Beispiel mit 60 Jahren von den Beiträgen, die Sie normalerweise nur mit 20 Jahren und einer entsprechenden Gesundheit erhalten würden. Die private Krankenversicherung wird bei Soldaten ohne freie Heilfürsorge auch beihilfekonforme Krankenversicherung genannt. Denn: Sie übernimmt den Teil der Kosten, der nicht von der Beihilfe getragen wird – meistens 30 Prozent.