Schadensausgleich und Versorgung im Inland
Neben den üblichen Versorgungsleistungen für ehemalige Soldaten (Pension, Unfallruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Beihilfe und Co.) regelt das SVG in Abschnitt 5 bestimmte Einmalzahlungen, die bei besonderen Vorfällen im Rahmen des Schadensausgleichs gewährt werden. Dazu gehören die folgenden Leistungen:
- § 63: In diesem Paragrafen ist die einmalige Unfallentschädigung, die besonders gefährdete Soldaten bei einem dienstlichen Unfall erhalten, geregelt. Zum besonders gefährdeten Personal der Bundeswehr gehören unter anderem Kampfpiloten, Fallschirmspringer, Minentaucher und die Besatzung von U-Booten. Die Unfallentschädigung beträgt für den Soldaten selbst 150.000 Euro. Ist der Soldat bei dem Unfall verstorben, erhalten die Angehörigen die ihm zustehende Entschädigung bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.
- § 63a: Dieser Paragraf regelt die allgemeine Unfallentschädigung, die nicht auf das besonders gefährdete Personal der Bundeswehr begrenzt ist. Das bedeutet: Während eine Entschädigung nach § 63 nur bestimmte Soldatengruppen erhalten können, wird die Unfallentschädigung nach § 63a grundsätzlich allen Soldaten gewährt. Die Voraussetzung ist, dass sich der Soldat einer besonderen Lebensgefahr aussetzt und dabei einen Unfall erleidet, durch den er in seiner Erwerbsfähigkeit mindestens zu 50 Prozent beeinträchtigt ist. Die Entschädigung nach § 63a beträgt 150.000 Euro. Stirbt der Soldat bei dem Unfall, erhalten die Angehörigen seine Entschädigung ebenfalls bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.
Schadensausgleich und Versorgung im Ausland
Ebenfalls in Abschnitt 5 des SVG geregelt ist der sogenannte „Schadensausgleich in besonderen Fällen“, der sich sowohl auf das In- als auch das Ausland bezieht. Im Folgenden möchten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Heidemann & Oeser oHG in Berlin allerdings besonders auf die besonderen Ansprüche der Soldaten im Auslandseinsatz eingehen. Dieser ist in § 63b SVG geregelt und gilt ebenfalls für alle Soldaten, die im Ausland verwendet werden – unabhängig von der konkreten Tätigkeit.
Grundsätzlich sind Lebens- und Unfallversicherungen nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Unfall oder Tod mittelbar oder unmittelbar durch ein kriegerisches Ereignis verursacht wurden. Die sogenannte „Kriegsklausel“ ist Bestandteil aller genannten Versicherungen. Lediglich in bestimmten Rahmenverträgen der DBV kommen Soldaten in den Genuss einer abgeschwächten oder nicht vorhandenen Kriegsklausel. Der Grund für diese Einschränkung in Lebens- und Unfallpolicen ist, dass der Versicherer das Risiko eines kriegerischen Ereignisses weder abschätzen noch kalkulieren kann.
§ 63b SVG regelt nun Folgendes: Wenn ein Soldat im Ausland aufgrund besonderer Verhältnisse (Kriegsereignisse, Aufruhr oder Naturkatastrophen) einen Unfall erleidet, wird der Schaden in angemessener Höhe vom Dienstherrn ersetzt. Eine Höchstgrenze gibt es an dieser Stelle nicht, der Schadensausgleich wird für jeden Soldaten individuell ermittelt und festgesetzt.
Stirbt der Soldat im Auslandseinsatz, müssen Lebensversicherungen und Unfallversicherungen wegen der Kriegsklausel in den meisten Fällen nicht zahlen, sofern der Soldat unmittelbar an den Ereignissen beteiligt war. Eine passive Beteiligung hingegen fällt nicht unter die Kriegsklausel. Für die Hinterbliebenen bedeutet das meistens, dass sie leer ausgehen – schließlich verweigert die Versicherung die Leistung.
Tritt dieser Fall ein, ersetzt der Dienstherr den ausgefallenen Schaden. Konkret bedeutet das: Beruft sich die Versicherung ausdrücklich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht durch die Kriegsklausel und zahlt aus diesem Grund etwa eine angesparte Summe von 300.000 Euro nicht aus, übernimmt der Dienstherr diesen Schaden. Die Hinterbliebenen erhalten damit die Summe, die in der Lebens- oder Unfallversicherung im Todesfall vorgesehen ist, von der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt. Insoweit ist die Versicherung tatsächlich von ihrer Pflicht zur Leistung befreit, für Sie und Ihre Angehörigen macht das rein von der Höhe der Leistung her aber keinen Unterschied.
Das genannte System wird als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Der Dienstherr bürgt dafür, dass die Forderung gegen die Lebensversicherung aufgrund der Kriegsklausel ausfällt und ersetzt den Schaden. Für diesen Schadensausgleich durch den Dienstherrn gelten darüber hinaus einige Zusatzvoraussetzungen. So wird unter anderen bei einer Summe von mehr als 250.000 Euro eine ausführliche Prüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgenommen, ob die Versicherung zu Recht die Leistung verweigert hat.
Der Sinn und Zweck des Schadensausgleichs durch den Dienstherrn
Mit den Spezialvorschriften im Soldatenversorgungsgesetz möchte der Dienstherr die Angehörigen des verstorbenen Soldaten vor der hohen Belastung durch die Nichtauszahlung durch die Lebens- oder Unfallversicherung bewahren. Gleichwohl möchte er dem Soldaten einen Anreiz geben, trotz der Kriegsklausel eine Unfallversicherung/Lebensversicherung abzuschließen. Denn: Durch den Schadensausgleich durch die Bundesrepublik existiert diese Klausel faktisch nicht mehr.