Ruhegehalt
Die Beamtenversorgung wird wie die gesetzliche Rente immer weiter gekürzt. So wurde 2001 der Versorgungshöchstsatz für Beamte in Ruhestand von 75 % auf 71,75 % herabgesetzt. Deshalb wird es immer wichtiger, frühzeitig und ausreichend für das Alter oder die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit vorzusorgen.
Berechnungsgrundlage des Ruhegehaltssatzes sind:
- ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Besoldungstabellen von Bund und Ländern
Die Beamtenversorgung wird wie die gesetzliche Rente immer weiter gekürzt. So wurde 2001 der Versorgungshöchstsatz für Beamte in Ruhestand von 75 % auf 71,75 % herabgesetzt. Deshalb wird es immer wichtiger, frühzeitig und ausreichend für das Alter oder die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit vorzusorgen.
Kein Anrecht auf Ruhegehalt besteht bei:
- Entlassung
- Verlust der Beamtenrechte
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Altersrente und Ruhegehalt
Ein direkter Vergleich zwischen der Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte in Ruhestand ist schwierig. Grundsätzlich aber ist der Beamte in Ruhestand bessergestellt. Anspruch auf eine Mindestversorgung hat ein Arbeitnehmer nicht.
Mindestversorgung
Das Ruhegehalt Beamter in Ruhestand darf einen fest definierten Mindestwert bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall nicht unterschreiten. Die sogenannte amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich 30,68 €. Als Mindestversorgung gilt der höhere Betrag.
Führt ein Dienstunfall zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit, gilt ein Mindestruhegehaltssatz von 66,67 %.
Wird der Höchstversorgungssatz von 71,75 % nicht überschritten, werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Erwerbseinkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet.
Der Beamte in Ruhestand
Erreicht der Feuerwehrbeamte die Regelaltersgrenze, wird er in den Ruhestand versetzt. Versetzung in den Ruhestand erfolgt außerdem:
- bei dauerhafter Dienstunfähigkeit
- infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung des Beamten auf Probe
Die Regelung der Altersobergrenzen ist nicht bundeseinheitlich und variieren von Bundesland zu Bundesland.
Den ersten Anspruch auf Ruhegehalt hat der Feuerwehrbeamte nach fünfjähriger Dienstzeit.
Ausnahme: bei Dienstbeschädigung, die sich der Beamte ohne eigenes Verschulden zugezogen hat, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Feuerwehrbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können bei Wiedererlangen der Dienstfähigkeit wieder in das Amt berufen werden.
Beamte, die ihre Beamtenlaufbahn ohne dienstliche Gründe von Ihrer Seite aus beenden möchten, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewünscht wird. Allerdings muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein. Die Höhe des Altersgelds bestimmen die letzten Bezüge und die geleistete Dienstzeit.
Gewährt wird Altersgeld grundsätzlich erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Unterhaltsbeitrag
Feuerwehrbeamte, die innerhalb der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig werden oder die gesetzliche Altersgrenze erreichen sowie Beamte auf Probe, welche die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, werden aus dem Dienst entlassen. Da kein Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht, kann nach Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden.