Das Haftungsprivileg
Die Feuerwehr genießt das sogenannte Haftungsprivileg, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. Beamte der Feuerwehr müssen zupacken und dürfen keine Zeit verlieren, wenn es um Menschenleben geht.
Beamte der Feuerwehr dürfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Grob fahrlässig bedeutet beispielsweise, wenn ein Löscheinsatz abgebrochen wird und das Feuer anschließen das Gebäude komplett vernichtet.
Für „normale“ Einsätze, bei denen keine konkrete Gefahr besteht, gilt das Haftungsprivileg nicht. Die Feuerwehr haftet dann auch wegen einfacher Fahrlässigkeit.
Das Haftungsprivileg schützt Beamte der Feuerwehr nicht bei Unfällen im Straßenverkehr. Die Feuerwehr hat zwar Sonderrechte, Feuerwehrbeamte dürfen jedoch nicht jegliche Sorgfalt außer Acht lassen. Bei der Mitschuld an einem Unfall, können Sie haftbar gemacht werden.
Die Haftungsfrage
Ein schwerer Unfall oder nur ein kleines Missgeschick im Dienst, und dem Dienstherrn oder einer dritten Person entsteht ein Schaden. Wer haftet für den Schaden?
Normalerweise haftet die Dienststelle, der Dienstherr. Er kann jedoch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Regressforderungen an Sie stellen. Solche Fälle kommen immer häufiger vor.
So sehr ein Fehlverhalten vermieden werden soll – Irrtümer und kleine Missgeschicke passieren jedem von uns. Fehler im Dienst und daraus resultierende Schäden können den Beamten psychisch belasten und zu einer Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn führen. Wir möchten, dass Ihnen wenigstens die finanziellen Folgen nicht zur Last werden. Mit der Diensthaftpflichtversicherung können Sie sich gegen dieses Risiko absichern.
Das Risiko für Feuerwehrbeamte einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zu verursachen, ist groß. Sollte der Beamte dafür belangt werden, haftet er in voller Höhe mit seinem derzeitigen und zukünftigen Vermögen. Schadenersatzansprüche können Ihr Dienstherr, Kollegen, Bürger und andere betroffene Personen gegen Sie geltend machen.
Aus diesem Grund ist eine Diensthaftpflichtversicherung unverzichtbar.
Die Folgen eines Schadens
Vor allem bei Schäden an Sachwerten oder Personenschäden können enorme Schadensersatzforderungen auf Feuerwehrbeamte zukommen, die durchaus in die Millionen gehen können: Langwierige oder gar lebenslange Verletzungen können hohe Forderungen nach sich ziehen, beispielsweise für die Zahlung von Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, Verdienstausfall oder lebenslangen Renten.
Schadenersatzforderungen können auch durch das Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum, beispielsweise der Dienstkleidung oder der Ausrüstungsgegenstände, entstehen.
Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) sowie §839 BGB besagen, dass Beamte sowie alle Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung entstehen.
Im Artikel 34 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist verankert:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“