Ruhegehalt
Die Beamtenversorgung wird wie die gesetzliche Rente immer weiter gekürzt. So wurde 2001 der Versorgungshöchstsatz für Beamte im Ruhestand von 75 % auf 71,75 % herabgesetzt. Deshalb wird es immer wichtiger, frühzeitig und ausreichend für das Alter oder Dienstunfähigkeit verbunden mit frühzeitigem Ruhestand vorzusorgen. Beispielsweise mit der Relax- oder der Rürup-Rente der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin.
Berechnungsgrundlage des Ruhegehaltssatzes sind:
- ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Besoldungstabellen von Bund und Ländern
Der maximale Gehaltssatz, der gezahlt werden kann, wird mit 40jähriger Dienstzeit erreicht. Derzeit sind das 71,75 % der Bezüge der letzten zwei Jahre in ein und demselben Amt. Wenn bei der Pensionierung das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit versorgungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt wurden, wird die Pension an Beamte im Ruhestand ohne Versorgungsabschläge gezahlt.
Wird der Höchstversorgungssatz von 71,75 % nicht überschritten, werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Erwerbseinkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet.
Der Beamte in Ruhestand
- Für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren
- Bei nach dem 31.12.1946 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben
- Für ab dem 01.01.1964 Geborene gilt in den meisten Bundesländern die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren
Polizei- und Justizvollzugsbeamte treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abschlagsfrei in den Ruhestand.
Hat der Polizeivollzugsbeamte seinen Dienst 25 Jahre in Wechselschicht geleistet, tritt er zum Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 61. Lebensjahr vollendet. Da Polizei- und Justizvollzugsdienstbeamte wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze eher in den Ruhestand gehen, erhalten sie aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich.
Schwerbehinderte Beamte der Polizei können auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt werden. Ohne Abschläge ist eine Pensionierung ab 65 möglich.
In Ruhestand versetzt werden kann der Beamte außerdem:
- bei dauerhafter Dienstunfähigkeit
- auf Antrag ab dem vollendeten 63. Lebensjahr mit einem Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent pro Kalendermonat
- infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung des Beamten auf Probe
Den ersten Anspruch auf Ruhegehalt hat der Beamte in Ruhestand der Polizei nach fünfjähriger Dienstzeit. Ausnahme: bei Dienstbeschädigung, die sich der Beamte ohne eigenes Verschulden zugezogen hat, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Beamte der Polizei, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Wiedererlangen der Dienstfähigkeit wieder in das Amt berufen werden.
Beamte, die ihre Beamtenlaufbahn ohne dienstliche Gründe von Ihrer Seite aus beenden möchten, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewünscht wird. Allerdings muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein. Die Höhe des Altersgelds bestimmen die letzten Bezüge und die geleistete Dienstzeit.
Gewährt wird Altersgeld grundsätzlich erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Kein Anrecht auf Ruhegehalt besteht bei:
- Entlassung
- Verlust der Beamtenrechte
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Unterhaltsbeitrag
Beamte der Polizei, die innerhalb der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig werden oder die gesetzliche Altersgrenze erreichen, sowie Beamte auf Probe, welche die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, werden entlassen. Da kein Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht, kann nach Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden.
Mindestversorgung für Beamte im Ruhestand
Bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung für Beamte der Polizei vor, um die finanzielle Unabhängigkeit der Beamten zu sichern. Bei amtsabhängiger Versorgung sind das mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Als amtsunabhängige Mindestversorgung werden fünfundsechzig Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zugrunde gelegt.
Letztendlich wird die jeweils höhere Mindestversorgung gewährt.
Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, gilt ein Mindestruhegehaltssatz von 66,67 %.
Altersrente und Ruhegehalt
Ein direkter Vergleich zwischen der Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte im Ruhestand ist schwierig. Grundsätzlich aber ist der Beamte im Ruhestand bessergestellt. Anspruch auf eine Mindestversorgung hat ein Arbeitnehmer nicht.