Im dienstlichen Bereich
Pflichtverletzungen sind im Außen- oder Innenverhältnis möglich
Im Außenverhältnis
Der große Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Beamten ist, dass Beamte für Schäden, die sie im Dienst verursachen, verantwortlich sind. Die Ansprüche von Dritten richten sich an den Dienstherrn. Hat der Beamte der Feuerwehr während des Dienstes eine Pflichtverletzung begangen, kann der Dienstherr den Beamten im Rahmen der Amtshaftung in Regress nehmen.
Bei einem vermuteten Dienstvergehen oder bei einer gravierenden privaten Verfehlung kann er gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einleiten. Nach § 48 Beamtenstatusgesetz kommt das jedoch nur in Betracht, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Vorsätzliche Schäden sind absichtlich und im Bewusstsein der Strafbarkeit herbeigeführt Ereignisse, deren mögliche Folgen billigend in Kauf genommen werden. Grob fahrlässig handelt der Beamte der Feuerwehr, wenn er seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt und offensichtliche Folgen außer Acht lässt.
Im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis können Beamte der Feuerwehr dem Dienstherrn unmittelbare oder mittelbare Pflichtverletzungen zufügen.
Mittelbar zugefügte Schäden, für die der Beamte der Feuerwehr haftet, sind beispielsweise die Beschädigung von dienstlich genutzten Gegenständen.
Unmittelbare Schäden sind Folgeschäden, die der Beamte durch sein Handeln verursacht.
Privater Bereich
Natürlich kommt es auch im privaten Bereich schnell zu Differenzen und Streitigkeiten. Unerwartet sieht man sich vor Gericht. Hier muss noch nicht einmal ein Verschulden vorliegen. Sie können in einen Autounfall verwickelt werden, mit dem Vermieter, dem Nachbarn Probleme haben oder eine Scheidung wünschen.
Ohne fachmännischen Beistand steht der Beamte der Feuerwehr schnell auf der Verliererseite und muss alle, auch die Kosten der gegnerischen Seite zahlen, dazu gehören unter anderem: Kosten für den eignen und gegnerischen Anwalt, Sachverständige, Gutachter und Zeugen.