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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin Beihilfe für Polizei, Justiz & Zoll

Beihilfe für Polizei, Justiz & Zoll

Zwischen Beamten der Polizei und ihrem Dienstherrn besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Aus diesem Grund ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, lebenslang für das Wohl des Beamten der Polizei sowie seiner Familie zu sorgen.

Die Pflicht der Krankenfürsorge erfüllt er, indem er sich an den Kosten von Krankheit, Pflege, Geburt und Vorsorgemaßnahmen beteiligt. Er gewährt seinen Beamten Beihilfe oder unter bestimmten Bedingungen freie Heilfürsorge.

Das Recht auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge ist abhängig vom Bundesland und deren Regelungen:

  • Beamte der Bundespolizei haben generell Anspruch auf freie Heilfürsorge
  • In acht Bundesländern bekommen alle Beamte der Polizei freie Heilfürsorge
  • Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz gewähren nur Beamten der Bereitschaftspolizei freie Heilfürsorge, alle anderen erhalten Beihilfe
  • Polizeianwärter erhalten fast überall während ihrer Ausbildungszeit freie Heilfürsorge
  • Nach dem aktiven Dienst erhalten alle Beamte der Polizei Beihilfe
  • berücksichtigungsfähige Angehörige können ebenfalls Beihilfe in Anspruch nehmen
  • Um Beihilfe zu beziehen, muss die Mitgliedschaft einer beihilfekonformen Krankenversicherung nachgewiesen werden

Beihilfe im Detail

Die Bemessungssätze der Beihilfe

In der Regel werden 50 % der beihilfefähigen Kosten von der Beihilfestelle erstattet. Beamte mit mehr als einem Kind, der mitversicherte Ehepartner oder Beamte in Ruhestand bekommen 70 % erstattet. Bei den Kindern werden die Aufwendungen zu 80 % übernommen.

Die Beihilfe für Beamte der Polizei ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Jedes Bundesland hat seine eigene Beihilfeverordnung. Viele Länder halten sich an die Beihilfevorschriften des Bundes. Teilweise gibt es Abweichungen. Die Bundesländer Bremen und Hessen haben beispielsweise ein familienbezogenes Bemessungssystem: Für den Beihilfeberechtigten gilt ein Bemessungsgrundsatz von 50 % als Basis. Der Satz für verheiratete Paare erhöht sich um 5 %. Für jedes Kind steigt der Satz ebenfalls um 5%, jedoch auf maximal 70 %.

Die Höhe der Beihilfesätze sind in der jeweiligen Beihilfeverordnung festgelegt.

Welche Aufwendungen erstattet die Beihilfe?

Der Dienstherr beteiligt sich anteilmäßig an den Kosten der Beamten der Polizei in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie an Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.
Allgemein gilt: Beihilfefähig sind Aufwendungen, die notwendig und in der Höhe angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen wird. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle.
In Krankheitsfällen erhalten beihilfeberechtigte Beamte der Polizei Zuschüsse für:

Ambulante Leistungen:

  • Arzt- und Zahnarztkosten
  • Behandlung durch Heilpraktiker
  • Kosten Psychotherapeuten

Sonstige Aufwendungen:

  • Arznei- und Verbandmittel
  • Krankenhausleistungen
  • Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege
  • Fahrkosten und Unterkunftskosten, wenn auswärtige ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden

Der verbleibende Kostenanteil muss im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht über eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgedeckt werden. Beihilfekonform ist die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin.

Bemessungsgrenzen für Ehepartner

Der Beihilfeberechtigung für Ehepartner sind Grenzen gesetzt. Allerdings variieren auch diese von Bundesland zu Bundesland. Die Einkommensgrenzen liegen zwischen 18.000 € und unter 10.000 €. Jährlich muss nachgewiesen werden, dass diese Grenze im vorletzten Kalenderjahr nicht überschritten wurde.

Wie erhalte ich Beihilfe?

Die entstandenen Krankheitskosten werden Ihnen in Rechnung gestellt und von Ihnen beglichen. Sie sammeln alle Rechnungen und Belege, bis sie mindestens die Bagatellgrenze erreichen. Anschließend reichen Sie Ihren Antrag bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner in Berlin ein, um den entsprechenden Kostenanteil erstattet zu bekommen.

Um von der Beihilfestelle eine Kostenerstattung zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Hierfür müssen die jeweils aktuellen Formblätter genutzt und vom Beihilfeempfänger selbst unterschrieben werden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn, den zuständigen Beihilfestellen oder als Download im Internet. Bei der ersten Beantragung der Beihilfe benötigen die Beihilfestellen umfassende Angaben von Ihnen, wie z.B.:

  • Umfang der Beschäftigung
  • Beurlaubungen in den letzten 12 Monaten
  • Kontodaten

Auch zu den beihilfeberechtigten Angehörigen, wie Ehepartner oder Kinder, müssen genaue Angaben gemacht werden. Teilweise müssen Nachweise beigefügt werden. Rechnungen und Belege können in der Regel in Kopie eingereicht werden. Alle Aufwendungen müssen explizit nachgewiesen werden - und zwar unter Angabe der ärztlichen Diagnose, der Leistungen und der Ziffern der Gebührenordnung. Bei Rezepten sollten Sie darauf achten, dass die Pharmazentralnummer (PZN) angegeben wird. Nur so wird der Antrag akzeptiert. Die PZN ist der bundeseinheitliche Identifikationsschlüssel für Arzneimittel, Hilfsmittel und andere in der Apotheke erhältlichen Produkte.

Behandlungen, deren Übernahme geklärt werden muss

Bei manchen Maßnahmen benötigt der Beamte der Polizei zuvor die Zusage der Kostenübernahme durch die Beihilfestelle. Sie lassen sich einen Heilkostenplan erstellen und reichen diesen bei Ihrer Beihilfestelle ein.

Einen Heil- und Kostenplan benötigen Sie bei:

  • Verhaltenstherapien
  • Psychotherapeutischen bzw. psychosomatischen Behandlungen
  • Auslandsaufenthalten, wenn der dort erzielte Behandlungserfolg in Deutschland nicht realisierbar ist
  • Kieferorthopädischen Behandlungen
  • Zahnersatzmaßnahmen

Behandlungen, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, sind:

  • Aufwendungen für wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Behandlungsmethoden

Abwarten bis zur Bagatellgrenze (Einreichungsgrenze)

Erst wenn die durch Sie beantragte Kostenerstattung die Bagatellgrenze überschreitet, wird die Beihilfe gewährt. Die Bagatellgrenzen sind zwar nicht bundeseinheitlich, aber in der Regel liegt sie bei 200 €.

Weiterführende Informationen

Eigenanteil oder Kostendämpfungspauschale

Viele Bundesländer haben eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt oder ziehen wie der Bund von bestimmten Aufwendungen Eigenbehalte ab. Die Höhe ist abhängig von der Besoldungsgruppe, also sehr unterschiedlich. Obergrenze sind 2 % der Bruttojahresbezüge im Vorjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 %.

Die Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale ist das Ausstellungsdatum des jeweils gültigen Belegs entscheidend.

Stehen dem Beamten der Polizei oder dessen berücksichtigungsfähigem Familienmitglied beispielsweise von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen Ansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistungen oder Kostenerstattung zu, werden diese Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht. Unabhängig davon, ob die zustehenden Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

Warum ein Beihilfeergänzungstarif?

Ursprünglich sollte die Kombination aus der Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe die Krankheitskosten zu 100% abdecken. So wie die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen gekürzt werden, werden auch die Beihilfeleistungen immer mehr eingeschränkt, sodass zunehmend Versorgungslücken entstehen. Wird die Beihilfe vom Leistungsumfang und den Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht angepasst, können für den beihilfeberechtigte Beamten der Polizei ernsthafte finanzielle Probleme entstehen, beispielsweise durch horrende Kosten, für die sich niemand verantwortlich fühlt. Schlimmstenfalls bleibt der Beihilfeberechtigte auf den Kosten sitzen. Hier greift ein Beihilfeergänzungstarif.

Die private beihilfekonforme Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner in Berlin

Beamte sind, anders als Arbeitnehmer, nicht sozialversicherungspflichtig. Also nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Vielmehr steht Beamten der Polizei und allen anderen Beamten, die Anspruch auf Beihilfe haben, frei, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.

Entscheiden Sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung, erhalten Sie weder einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen noch besteht ein Anrecht auf Beihilfe.

Beamte deren Krankheitskosten durch die freie Heilfürsorge getragen werden, benötigen keine Krankenversicherung. Endet der Anspruch auf Heilfürsorge, was spätestens bei der Pensionierung der Fall ist, besteht Anspruch auf Beihilfe. Nur als Mitglied einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung erhalten Beamte der Polizei Beihilfe.

Ein Teil der Kosten für Krankheit, Pflege, Geburt und Tod wird durch die Beihilfe abgedeckt. Über die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin können nur die Restkosten und nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pauschal alle Leistungen abgesichert werden. Für Beamte mit Beihilfe ist die Krankenversicherung also keine Vollkostenversicherung, sondern nur eine Restkostenversicherung. Die Versicherten profitieren von dementsprechend niedrigen Beiträgen. Beihilfeberechtigte Beamte der Polizei werden bei Ärzten und in Krankenhäusern wie ein Privatpatient behandelt. Pflicht ist der Abschluss einer Pflegepflichtversicherung. 

Kontaktieren Sie uns

Haben Sie Fragen zur Absicherung durch die Beihilfe?  Wir sind gerne für Sie da. Vereinbaren Sie noch heute Ihren ersten unverbindlichen Beratungstermin  bei uns in der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin.

FAQ - Fragen und Antworten zur Beihilfe

Zahlt die Beihilfe auch bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Nein. In Form der Beihilfe erstattet der Dienstherr seinen Beamten einen prozentual festgelegten Teil der entstandenen Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt und Maßnahmen zur Vorsorge. Aufwendungen für Arzt, Krankenhaustherapien und Arzneimittel werden zuerst dem beihilfeberechtigten Beamten der Polizei in Rechnung gestellt und von ihm beglichen. Alle Rechnungen und Belege müssen gesammelt werden und können nach Erreichen der Bagatellgrenze bei der zuständigen Beihilfestelle und anschließend bei der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung eingereicht werden. Die Beihilfestelle erstattet alle beihilfefähigen Kosten zu einem bestimmten Beihilfesatz. Der Beihilfeberechtigte geht also in Vorkasse.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse hingegen zahlen monatliche Beiträge zur Krankenversicherung. Die Höhe ist abhängig von ihrem Einkommen. Damit können alle Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Arzt oder Krankenhaus rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Der Versicherte zahlt einen Pauschalsatz für alle Leistungen im Leistungsumfang der Krankenkasse - egal, ob er diese wirklich in Anspruch nimmt oder nicht.

Die Beihilfe dagegen kommt erst nach der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen für die Kosten anteilmäßig auf. Die Restkosten können über die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner in Berlin abgesichert werden.

Beihilfe für Beamte der Polizei kann also nur im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung gewährt werden. Mit der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin können Sie Ihre Restkoten perfekt absichern. 

Wie hoch sind die Beihilfesätze?

Die Beihilfesätze sind nicht bundeseinheitlich festgelegt. Sie werden in den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern geregelt. Die einzelnen Länder halten sich überwiegend an die Beihilfevorschriften des Bundes. In der Regel werden 50 % der beihilfefähigen Kosten von der Beihilfestelle erstattet.

Beihilfeberechtigten Beamten der Polizei mit mindestens zwei Kindern, beihilfeberechtigten Ehepartner und Beamten in Ruhestand werden 70 % erstattet. Die Kosten bei Krankheit der Kinder werden zu 80 % getragen. Die Regelungen in Baden-Württemberg, Bremen und Hessen bilden Ausnahmen.

Die Bundesländer Bremen und Hessen haben beispielsweise ein familienbezogenes Bemessungssystem: Für den Berechtigten gilt 50 % Erstattung als Basiswert. Der Basissatz steigt um:

  • plus fünf Prozent für Ehepartner
  • plus fünf Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind, jedoch maximal 70 Prozent

In Baden-Württemberg werden Beamten und deren Ehepartnern 50 % der Kosten erstattet, unabhängig davon wie viele Kinder sie haben. Für Kinder werden wie in anderen Bundesländern 80 % der beihilfefähigen Kosten übernommen.

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags eines gesetzlich Versicherten hängt von seinem monatlichen Einkommen ab, zu dem alle privaten Einnahmen aus Sparverträgen, Rentenversicherungen oder Miet- und Zinseinnahmen gehören.

Bekomme ich weiterhin Beihilfe, wenn ich in Pension gehe?

Ja. Beamte der Polizei im Ruhestand erhalten in der Regel 70 % ihrer Aufwendungen erstattet. Die restlichen 30 % können Sie optimal mit der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin absichern. Zusätzlich dazu, dass von der privaten Krankenversicherung DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin nur noch die restlichen 30 % für die Beitragsermittlung herangezogen werden, bildet die private Krankenversicherung im Versicherungsverlauf Alterungsrückstellungen, welche die Beiträge auch im Alter konstant halten, obwohl meist mehr Leistungen in Anspruch genommen werden.

Je früher der beihilfeberechtigte Beamte der Polizei in die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin eintritt, umso höhere Altersrückstellungen können gebildet werden und desto niedriger sind die Beiträge im Ruhestand.

Außerdem wurde gesetzlich festgelegt, einen Zuschlag von 10% auf den Krankenkassenbeitrag zu erheben. Dieser Zuschlag dient zur Altersentlastung und wird zudem dazu verwendet, die Beiträge im Rentenalter zu reduzieren.

Wie lang zahlt mein Dienstherr für meine Kinder Beihilfe?

Der Dienstherr zahlt von der Geburt an Beihilfe für Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden. Mit dem Familienzuschlag erhalten unterhaltspflichtige Beamte, egal, ob sie verheiratet oder geschieden sind, einen monatlichen Zuschuss zum Sold.

Anspruch auf Beihilfe für Kinder eines Beamten der Polizei besteht so lang, wie Kindergeld für dieses Kind bezogen wird. Das kann sehr lange sein: Während der Ausbildung, des Studiums und in einem freiwilligen sozialen Jahr kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ein Anrecht auf Beihilfe geltend gemacht werden.

Bekommt mein Ehepartner auch Beihilfe?

Beihilfeberechtig sind Ehe- und eingetragener Lebenspartner, wenn der Verdienst unter den bundeslandabhängigen Einkommensgrenzen liegt. Während in Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen der Partner bis zu 18.000 € verdienen darf, um als beihilfeberechtigt zu gelten, liegt die Grenze in Hessen und Rheinland-Pfalz unter 10.000 €. Maßgebend sind die Gesamteinkünfte des vorletzten Kalenderjahres.

Bedingung ist, dass der Partner sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet, also nicht bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Höhe der Einkünfte müssen jährlich mit einer Kopie des Steuerbescheids nachgewiesen werden.

Der Beihilfebemessungssatz für Ehepartner liegt bei 70 %, die restlichen 30 % müssen ebenfalls über die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin abgesichert werden.

Wie hoch ist die Beihilfe für Leistungen in der Pflege?

Ein Gutachter ermittelt den Hilfebedarf und ordnet den Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade (1, 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 15 SGB XI) ein. Höchststufe ist Pflegegrad 5. Die Höhe der Beihilfe hängt neben dem Pflegegrad davon ab, ob die Pflege ambulant oder stationär in einem Pflegeheim erfolgt. Alle Pflegebedürftigen erhalten darüber hinaus einen Zuschuss für Aufwendungen zusätzlicher Betreuungsleistungen.

Grundsätzlich beihilfefähig sind bei stationärer Pflege die reinen Pflegeleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind generell nicht beihilfefähig - es sei denn die Kosten übersteigen einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligen sich teilweise an den sogenannten „Hotelkosten“.

Bei der Pflege zuhause ist die Höhe der Beihilfe bzw. das Pflegegeld davon abhängig, ob Familienmitglieder die Pflege leisten oder ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Bei der Pflege durch einen Pflegedienst fallen die Erstattungen höher aus, als bei der Pflege durch Angehörige.

Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach dem Pflegegrad des Beamten der Polizei und ist sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, bei Pflege durch Angehörige oder Pflegedienst von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Meist werden für beihilfefähige Kosten Höchstbeträge festgelegt.

Der Antrag auf Beihilfe zur Pflege wird zuerst bei der privaten Pflegeversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin gestellt. Die Beihilfestelle orientiert sich anschließend bei der Leistungsermittlung am festgestellten Pflegegrad.

Wann gelten Festbetragsregelungen für Arzneimittel?

Ausschlaggebend sind die Festbetragsregelungen, die Dienstherren in Bund und Ländern in die Beihilfeverordnungen aufgenommen haben.

An Beamte der Polizei verordnete Medikamente sind fast ausschließlich in voller Höhe beihilfefähig. Einen Festbetrag gibt es für Arzneimittel, für die es auch günstigere Alternativen gibt. Die Beihilfestellen orientieren sich an den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung. Arzneimittel sind unbeschränkt beihilfefähig, wenn keine Höchstgrenzen festgelegt wurden.

Übersteigt der Verkaufspreis eines Arzneimittels einen festgelegten Festbetrag, muss die Differenz privat getragen werden. Empfehlenswert ist, sich vorab bei der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin oder dem Arzt über eventuelle Festbeträge zu informieren.

Erhalte ich Beihilfe für Osteopathie-Behandlung?

Grundsätzlich bekommen Beamte der Polizei auch die Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern erstattet. Für bestimmte Bereiche des Körpers sind auch osteopathische Behandlungen beihilfefähig.

Allerdings gibt es für die Leistungserstattungen von Heilpraktikerkosten Höchstgrenzen. Diese wurden zwischen dem Bundesinnenministerium und den Heilpraktikerverbänden vereinbart. Die Höchstgrenzen werden in der sogenannten „Erstattungsliste“ im Einzelnen aufgeführt.

Behandlungen, die in Rechnung gestellt, aber den Angaben in der Liste nicht gerecht werden, sind nicht beihilfefähig. Sobald der Rechnungsbetrag die festgelegte Höchstgrenze übersteigt, muss der Patient für die Differenz aufkommen.

Beihilfefähig sind Osteopathie-Behandlungen bestimmter Körperbereiche durch:

  • Arzt
  • Heilpraktiker
  • Physiotherapeut

Welche Bereiche beihilfefähig sind und welche Höchstbeträge gelten, können aus der Erstattungsliste des Bundes oder der Erstattungsliste der Heilpraktiker entnommen werden.

Sind ambulante Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?

Nur für aktive Beamte der Polizei  sind Rehamaßnahmen beihilfefähig. Der Zeck von Rehamaßnahmen ist, die Dienstfähigkeit des Beamten wiederherzustellen. Beihilfeberechtigte Familienmitglieder und Beamte der Polizei im Ruhestand haben keinen Anspruch auf Erstattungen in Rahmen der Beihilfe.

Beihilfefähig sind nur die reinen medizinischen Behandlungskosten. Für Unterkunft und Verpflegung in einem anerkannten Kurort muss jeder größtenteils selbst aufkommen. Daher auch die irreführende Bezeichnung „ambulant“. Die Erstattung der Kosten bei stationärer Rehabilitation fällt wesentlich höher aus als bei ambulanter Therapie.

Vor Erstattungen muss die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme festgestellt und ärztlich bescheinigt werden. Außerdem muss vor einer Reha diese genehmigt und die Kostenerstattung mit der Beihilfestelle geregelt werden, damit der Beamte letztendlich nicht auf den Kosten sitzen bleibt.

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