Altersrente und Ruhegehalt
Ein direkter Vergleich zwischen der Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte im Ruhestand ist schwierig. Grundsätzlich aber ist der Beamte im Ruhestand bessergestellt. Das Niveau der Pensionen liegt weit über dem Niveau der gesetzlichen Renten. Außerdem haben Beamte mit mindestens fünf Dienstjahren Anspruch auf eine Mindestversorgung, in der gesetzlichen Versicherung unvorstellbar.
Für die Pension von Beamten wird ganz einfach der Verdienst der letzten zwei Dienstjahre im Amt der Berechnung zu Grunde gelegt. Beiträge müssen Sie dafür vorher nicht entrichten. In der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen gilt das Äquivalenzprinzip. Wer viel und lang in die Kasse einzahlt, bekommt später eine relativ hohe gesetzliche Rente, wer nur geringe Beiträge leisten kann, erhält auch später weniger.
Vorteil Mindestversorgung
Das Ruhegehalt Beamter im Ruhestand darf einen fest definierten Mindestwert nicht unterschreiten. Ziel ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten zu erhalten. Die sogenannte amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 €.
Der höhere Betrag wird als Mindestversorgung gezahlt. Führt ein Dienstunfall zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand, gilt ein Mindestsatz von 66,67 %.
Bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatz von 71,75 % werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Erwerbseinkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet.
Wann gehen Beamte in den Ruhestand?
Erreicht der Beamte die Regelaltersgrenze wird er in den Ruhestand versetzt. Versetzung in den Ruhestand kann außerdem erfolgen:
- Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit
- Wenn der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von mindestens 45 Jahren vorweisen kann
- Ab dem 63. Lebensjahr auf eigenen Wunsch des Beamten
- Ab dem 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderten auf eigenen Antrag
Beamte, die schon früher in Pension gehen, müssen genau wie gesetzlich Rentenversicherte, Abschläge hinnehmen: 0,3 % pro Monat, maximal 14,4 %.
Beamte auf Lebenszeit die auf Grund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und deren Gesundheit und damit die Dienstfähigkeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze wiederhergestellt wird, können wieder in das Amt berufen werden.
Finanzielle Ansprüche
Es kann vorkommen, dass Beamte ihre Beamtenlaufbahn von Ihrer Seite aus beenden möchten, ohne dass dienstliche Gründe vorliegen. Sie können sich in diesem Fall vom Dienstherrn Altersgeld auszahlen lassen oder werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nachversichert. Anspruch auf Altersgeld haben Beamte auf Lebenszeit, die sieben Jahre ihren Dienst geleistet haben, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund. Die Höhe des Altersgeldes wird aus den letzten Bezügen und der geleisteten Dienstzeit ermittelt. Altersgeld erhalten Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Anspruch auf Ruhegehalt besteht bei Beamten auf Lebenszeit erst nach fünfjähriger Dienstzeit. Es sei denn, eine Dienstbeschädigung, die sich der Beamte ohne eigenes Verschulden zugezogen hat, ist die Ursache für die Versetzung in den Ruhestand, dann gilt die Wartezeit als erfüllt. Beamte, die innerhalb der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig werden oder die gesetzliche Altersgrenze erreichen sowie Beamte auf Probe, welche die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, werden aus dem Dienst entlassen. Da kein Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht, kann nach Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden.
Das Ruhegehalt abzüglich des Versorgungsbeitrages unterliegt der Einkommenssteuer.
Hinterbliebenenversorgung
Der Dienstherr hat versprochen, seine Beamten und deren Familie lebenslang zu versorgen. Stirbt der Beamte, endet die Alimentationspflicht für den Dienstherrn nicht. Er ist verpflichtet, die Hinterbliebenen weiterhin zu unterstützen.
Hinterbliebene Ehepartner, die nach dem 31.12.1961 geboren wurden, erhalten 55 % des Ruhegehaltes als Witwen- beziehungsweise Witwergeld, vor diesem Datum Geborenen stehen 60 % zu. Hinterbliebene Kinder erhalten für die Zeit, in der eine Unterhaltspflicht gegenüber dem verstorbenen Beamten bestanden hätte, in der Regel maximal bis zum 27. Lebensjahr Waisengeld - Halbwaisen 12 % des Ruhegehaltes, Vollwaisen 20 %.
Private Altersvorsorge für Beamte
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