Absicherung und Versorgung von Beamten der Polizei im Ruhestand
Der Ruhestand stellt sozusagen die „letzte Stufe“ der Beamtenlaufbahn bei der Polizei dar. Beamtinnen und Beamte werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie entweder dienstunfähig sind oder das jeweils vorgeschriebene Alter erreichen. Bei den meisten Dienstherren ist dies das 60. oder 62. Lebensjahr. Eine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt unabhängig vom Alter; sie hängt ausschließlich vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit (DU) ab.
Beamte der Polizei haben im Ruhestand keinerlei dienstliche Pflichten mehr zu erfüllen. Sie müssen zwar über die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte Stillschweigen bewahren, im Übrigen erhalten sie ihre Pension aber ohne weitere Gegenleistung. Die Berechnung der Pension (des Ruhegehalts) erfolgt auf Grundlage der erbrachten Dienstjahre und der letzten Dienstbezüge vor der Pensionierung. Dabei gilt:
- Für jedes geleistete Dienstjahr wird, beginnend mit der Berufung zum Beamten auf Widerruf, 1,8 Prozent angesetzt. Jahre einer Teilzeitbeschäftigung sind anteilig zu berücksichtigen
- Die Höchstpension ist auf rund 72 Prozent der letzten Bezüge vor der Ruhestandsversetzung (ruhegehaltfähige Dienstbezüge) begrenzt
- Bei den meisten Dienstherren bleiben Beförderungen innerhalb der letzten zwei Dienstjahre außen vor, der Berechnung der Pension wird dann die vorherige Besoldungsgruppe zugrunde gelegt
Beispiel: Sie werden mit 60 Jahren in den Ruhestand versetzt. Ihr Gehalt betrug 5.000 Euro brutto monatlich. Insgesamt haben Sie 30 Jahre bei der Polizei verbracht, da Sie erst mit 30 Lebensjahren den Dienst dort begonnen haben. Die Pension berechnet sich mit 5.000 Euro x 1,8 x 30 Jahre. Ihnen steht damit ein Ruhegehalt von 2.700 Euro zu.
Die Pension ist voll zu versteuern. Außerdem müssen Beamte im Ruhestand den Beitrag für ihre private Krankenversicherung selbst tragen, wobei der Beihilfeanspruch im Ruhestand stets bei 70 Prozent liegt.