Der Begriff der Dienstunfähigkeit unterscheidet sich wesentlich von der Definition einer Berufsunfähigkeit. Für Bundesbeamte ist er in § 44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) definiert, wobei die Landesgesetzgeber ähnliche oder identische Regelungen getroffen haben:
„Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann ach angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist“ (§ 44 Abs.1 Sätze 1 und 2 BBG).
Es kommt also darauf an, dass Sie Ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können. Dabei gelten die oben genannten Vorschriften nur für Beamte auf Lebenszeit, auf Widerrufs- und Probebeamte sind sie nicht anzuwenden. Sie werden bei einer Dienstunfähigkeit, die sich nach denselben Kriterien bemisst, entlassen.
Einzige Ausnahme: Sie erleiden einen Dienstunfall und werden aus diesem Grund dienstunfähig. Ein Dienstunfall ist ein Unfall, den Sie sich infolge oder bei der Dienstausübung zugezogen haben. Unter den Begriff des „Dienstunfalls“ fallen auch Krankheiten, die Sie sich aufgrund Ihrer Tätigkeit zugezogen haben.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Studenten und Referendare der DBV Deutsche Beamtenversicherung MB Versicherungsvermittlungs GmbH in Stuttgart leistet, sobald der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Dabei erhalten Sie die vertraglich vereinbarte monatliche Rente ausgezahlt.