Beamte im Ruhestand
Grundlegendes zum Pensionsanspruch
Beamtinnen und Beamte haben im Ruhestand Anspruch auf die sogenannte Pension, auch bekannt als Ruhegehalt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt ermittelt der Dienstherr (Bezügestelle) durch die Anwendung eines Prozentsatzes von regelmäßig 1,9 je Dienstjahr auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Haben Sie vor der Pensionierung beispielsweise 4.000 Euro Bruttobezüge erhalten und insgesamt 25 Jahre Dienst geleistet, erhalten Sie (25 Jahre x 1,9 Prozent) 47,5 Prozent der letzten Bezüge als Ruhegehalt. Hier wären dies rund 1.900 Euro brutto monatlich. Maximal werden 71,75 Prozent der letzten Bezüge als Ruhegehalt gezahlt, was im vorliegenden Fall rund 3.000 Euro monatlich wären. Eine Teilzeitbeschäftigung während der aktiven Dienstzeit führt dazu, dass die entsprechenden Zeiträume nur in Höhe des konkreten Arbeitszeitanteils angerechnet werden können.
Neben einer Deckelung nach oben ist das Ruhegehalt auch nach unten gedeckelt. Beamte im Ruhestand erhalten im bundesweiten Schnitt ein sogenanntes Mindestruhegehalt von 1.800 Euro monatlich. Nur wenn sich nach der individuellen Berechnung anhand der geleisteten Dienstzeiten ein höherer Betrag ergibt, wird dieser gezahlt – der Dienstherr führt also eine Günstigerberechnung durch.