Das Beihilfesystem: Grundlegende Unterschiede zur Sozialversicherung
Im Beamtenverhältnis gibt es keinen mit privaten Arbeitsverträgen vergleichbaren „Arbeitgeber-Anteil“, in dessen Rahmen sich der Betrieb an den monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt. Beamtinnen und Beamte zahlen weder in die Arbeitslosen- noch in die Rentenversicherung ein. Sie sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne „versicherungsfrei“ und genießen damit – ähnlich wie Selbstständige – einen besonderen Status.
Stattdessen erhalten Referendare und Lehrer die sogenannte Beihilfe. Hier übernimmt der Dienstherr aber nicht einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags, sondern er beteiligt sich stattdessen an den tatsächlichen Krankheitskosten. Das sind die Aufwendungen, die Ärzte, Kliniken und Apotheken dem Patienten in Rechnung stellen.
