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DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Nürnberg Amtsbezeichnungen

Beamte - Amtsbezeichnungen

Die erste Amtsbezeichnung erhält ein Beamter bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe. Ab diesem Zeitpunkt steht er in einem Amtsverhältnis und nimmt bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, beziehungsweise in deren Auftrag, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Amtsbezeichnung wird mit der Amtsübernahme verliehen und bei Beförderungen angepasst. In der Bundesbesoldungsordnung, beziehungsweise in den Landesbesoldungsordnungen, werden die Grundamtsbezeichnungen festgelegt. Amtsbezeichnungen unterliegen nicht den bundeseinheitlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes, sondern sind Sache der einzelnen Bundesländer. Jeder Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und auch außerhalb der Dienstzeit zu führen. 

Grundamtsbezeichnungen von Beamten

Aus der Amtsbezeichnung eines Beamten wird ersichtlich, welcher Besoldungsgruppe er zugeordnet werden kann. Kriterien für die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe sind Ausbildung, Laufbahn, Alter und zum Teil auch die Leistung. Der Grundamtsbezeichnungen können Zusätze angefügt werden, die auf:

     1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich 
     2. die Laufbahn 
     3. die Fachrichtung 

hinweisen.Grundamtsbezeichnungen, wie Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor müssen immer mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden. Welche Zusätze beigefügt werden, fällt in den einzelnen Bundesländern meist in den Aufgabenbereich der Innenminister beziehungsweise der Landesregierung. 

Die Besoldung Beamter ist kein Geheimnis

In der Besoldungsordnung A werden alle Ämter der Beamten und die zugehörigen Besoldungsgruppen für aufsteigende Gehälter und in der Besoldungsordnung B für feste Gehälter geregelt. Beamte werden in verschiedene Laufbahngruppen eingeordnet, die fortlaufend nach oben ausgerichtet sind und sich nach der Qualifikation und dem Dienstalter des Beamten richten. Im einfachen Dienst werden nur noch wenige Beamte beschäftigt.

In aller Regel werden Beamte im mittleren Dienst und im gehobenen Dienst ausgebildet und eingesetzt. 

Die Besoldungsgruppe A für Beamte

Den Anfang bildet die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes. Ihr werden die Besoldungsgruppen A2 bis A6 zugeordnet. Im einfachen Dienst werden von der Besoldungsgruppe A unter anderem erfasst:

  • A 2: Aufseher, Amtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe
  • A 3: Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher
  • A 4: Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher
  • A 5: diese Besoldungsgruppe existiert sowohl für den einfachen als auch für den mittleren Dienst.
    Im einfachen Dienst: Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister.
    Beamte im mittleren Dienst werden in die Besoldungsgruppen A5 bis A9 eingeordnet.
  • A 5: Betriebsassistent, Assistent
  • A 6: Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.)
  • A 7: Obersekretär (z.B. Justizvollstreckungsobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär) 
  • A 8: Gerichtsvollzieher, Hauptsekretär (z.B. Justizvollstreckungshauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär), Hauptwerkmeister
  • A 9: Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher

    Was im mittleren Dienst die höchste Besoldungsgruppe darstellt, ist im gehobenen Dienst die niedrigste Einstufung:

Was im mittleren Dienst die höchste Besoldungsgruppe darstellt, ist im gehobenen Dienst die niedrigste Einstufung:

  • A 9: Inspektor 
  • A 10: Konsulatssekretär Erster Klasse, Oberinspektor, Polizeioberkommissar 
  • A 11: Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst)
  • A 12: Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Rechnungsrat 
  • A 13 ist die höchste Besoldungsstufe für Beamte im gehobenen Dienst: Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat
  • A 13 als die niedrigste Soldstufe für Beamte im höheren Dienst erfasst beispielsweise: Akademischer Rat, Regierungsrat, Bibliotheksrat, Rat, Kanzler
  • A 14: Akademischer Oberrat, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberregierungsrat, Oberrat, Oberstudienrat 
  • A 15: Akademischer Direktor, Regierungsdirektor, Bibliotheksdirektor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 
  • A 16: Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Leitender Regierungsdirektor, Leitender Bibliotheksdirektor, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat, Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Besoldungsgruppe B

  • B 1: Direktor und Professor
  • B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat
  • B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor
  • B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
  • B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
  • B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent
  • B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident
  • B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
  • B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien)
  • B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, ehem. Chef der Bundesanstalt für Arbeit
  • B 11: Staatssekretär

Dienstaltersstufen – die Erfahrung des Beamten wird berücksichtigt

Das Besoldungsrecht hat vor einigen Jahren für Bundesbeamte, Landesbeamte und Richter "Erfahrungsstufen" eingerichtet. Eine Neubewertung oder Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten fand nicht statt. Festgelegt wurden in der neuen Tabelle acht Stufen als neue Grundgehaltstabelle sowie sieben Stufen, welche zur Überleitungstabelle zugehörig sind. Wird der Beamte befördert, ändert das nichts an seiner Einstufung. Das Grundgehalt der jeweiligen Berufsgruppen wird nach Einordnung zu Stufe 1 bis 9 gezahlt. Ein Aufstieg auf eine höhere Stufe der Beamtenbesoldung wiederum richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter, sowie der Leistung des Beamten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass erfahrene Beamte stets mehr als Dienstanfänger verdienen sollten.

Was verdient ein Verwaltungsbeamter?

Die Besoldung der Landesbeamten Bayerns erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Freistaates Bayern. Grundlage bei der Ermittlung des Besoldungsbetrages bilden die Besoldungstabellen, die fortlaufend angepasst werden. Arbeiter und Arbeitnehmer erhalten Lohn oder Gehalt für ihre geleistete Arbeit, Beamte hingegen erhalten eine Besoldung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt für alle Besoldungsempfänger, die beim Bund, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und allen sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Dienst leisten. Sonderregelungen der einzelnen Bundesländer sind in Ausnahmefällen zulässig. Es dürfen nur Regelungen, die im Bundesbesoldungsgesetz festgeschrieben sind, angewendet werden. Mit der Besoldung des Beamten soll sichergestellt werden, dass er angemessene Dienstbezüge erhält, wirtschaftlich unabhängig und vor Bestechung oder Korruption geschützt ist. Die Besoldung der Berufsgruppen erfolgt nach dem so genannten Alimentationsprinzip, das seit jeher zu den Grundrechten des Beamtentums gehört. 

Die Höhe der Besoldung von Beamten wird gesetzlich vorgegeben. Die Auflistung kann nur grob als Richtwert gesehen werden. 

  • Besoldungsgruppe A 2 - etwa 2.100 - 2.400 €
  • Besoldungsgruppe A 3 - etwa 2.200 - 2.600 €
  • Besoldungsgruppe A 4 - etwa 2.250 - 2.650 €
  • Besoldungsgruppe A 5 - etwa 2.270 - 2.700 €
  • Besoldungsgruppe A 6 - etwa 2.300 - 2.850 €
  • Besoldungsgruppe A 7 - etwa 2.400 - 3.100 €
  • Besoldungsgruppe A 8 - etwa 2.550 - 3.350 €
  • Besoldungsgruppe A 9 - etwa 2.750 - 3.650 €
  • Besoldungsgruppe A 10 - etwa 2.950 - 4.050
  • Besoldungsgruppe A 11 - etwa 3.400 - 4.550 €
  • Besoldungsordnung A 12 - etwa 3.600 - 5.000 €
  • Besoldungsordnung A 13 - etwa 4.250 - 5.550 €
  • Besoldungsgruppe A 14 - etwa 4.400 - 6.000 €
  • Besoldungsgruppe A 15 - etwa 5.350 - 6.800 €
  • Besoldungsgruppe A 16 - etwa 5.900 - 8.000 €

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