Justizverwaltungsbeamte im mittleren Dienst (2. Qualifikationsebene)
Schulische Voraussetzung für die Ausbildung im mittleren Dienst ist der mittlere Schulabschluss, beziehungsweise der Realschulabschluss. In den zwei Ausbildungsjahren wechseln sich schulische Ausbildungsabschnitte mit den praktischen Abschnitten ab. Beamte der Justizverwaltung leisten Ihren Dienst als Sachbearbeiter zum Beispiel bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Sie erledigen überwiegend verwaltende Aufgaben in Zivil- und Strafbelangen sowie in Grundbuch-, Register-, Nachlass- und Konkursangelegenheiten, protokollieren Gerichtsverhandlung und nehmen Zeugenaussagen auf, verwalten Akten und sind für die Ablage verantwortlich. Justizverwaltungsbeamte fertigen Abschriften von Dokumenten und gerichtlichen Entscheidungen an und beglaubigen diese. In der Gerichtskasse kümmern Sie sich um finanzielle Belange.
Laufbahn als Justizverwaltungsbeamter im gehobenen Dienst (3. Qualifikationsebene)
Das 3jährige duale Studium ist eine sehr praxisbezogene Fachausbildung. Bei einem Amtsgericht und einer Staatsanwaltschaft üben Sie sich darin, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu leiten, Entscheidungen zu treffen und auch klar zu begründen. Auch der Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern wird geschult. Theoretische Schwerpunkte sind unter anderem das Nachlassrecht, Betreuungsrecht, Grundbuchrecht, Registerrecht sowie das Zwangsvollstreckungsrecht.
Ihre Aufgaben als Justizverwaltungsbeamter im gehobenen Dienst
An einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft bieten sich viele Einsatzmöglichkeiten. Sie übernehmen Aufgaben in der sogenannten freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit, treffen Entscheidungen auf Grundlage der entsprechenden Rechte und Gesetze, sichten Akten und prüfen die Rechtslagen. Sie sind verantwortlich für Grundbuchangelegenheiten, wie zum Beispiel der Eintragung von Grundstückseigentümern oder Hypotheken sowie Wohn- und Wegrechten.
Justizverwaltungsbeamte entscheiden darüber, ob Anträge angenommen oder abgelehnt werden. Sie treffen Entscheidungen über Zwangsversteigerungen von Häusern, Wohnungen und Grundstücken oder bei Erbschaftsangelegenheiten, beispielsweise Testamentseröffnungen.