Individuelle Regelungen
Das Beihilferecht wird nicht bundeseinheitlich, sondern vielmehr auf Landesebene geregelt. Die meisten Länder haben dazu Ihre eigenen Beihilferegelungen erlassen, die sich jedoch größtenteils an den Verordnungen des Bundes orientieren. Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Abweichungen zwischen den einzelnen Ländern bestehen beispielsweise bei der Handhabung von Aufwendungen für Wahlleistungen oder der pauschalen Beihilfe, die einige Bundesländer gewähren.
In Bayern sind Wahlleistungen in der Regel beihilfefähig. Kann ein nicht der Klinik angehöriger Arzt schriftlich bestätigen, dass eine Behandlung in einer Privatklinik medizinisch notwendig ist, gilt diese als beihilfefähig, allerdings wird dem Beamten ein Selbstbehalt von € 25 für jeden Tag angerechnet.
Als großzügig erweist sich der Freistaat in der zahnärztlichen Versorgung seiner Beamten. Bayerische Staatsdiener haben nicht wie Beamte in anderen Bundesländern Anspruch auf Beihilfe für zwei Implantate pro Kiefer, sondern Anspruch auf zwei Implantate für jede Kiefernhälfte. Die zahnmedizinische Versorgung von Beamten auf Widerruf ist in den meisten Bundesländern und beim Bund noch sehr eingeschränkt beihilfefähig. In Bayern erhalten bereits Beamte auf Widerruf umfangreiche Leistungen für Zahnersatz.
Auch bei einigen Pflegeleistungen erweist sich der Freistaat Bayern als großzügig im Vergleich zu anderen Bundesländern. Hier gelten wesentlich höhere Aufwendungen als beihilfefähig. Welche Aufwendungen im Einzelnen beihilfefähig sind, erfahren Sie auf der Website der Zentralen Bezügestelle des Landes Bayern.
Vorsicht ist geboten bei privaten Reisen außerhalb Europas, Erstattungen durch die Beihilfe sind in der Regel nicht möglich. Eine private Auslandskrankenversicherung ist deshalb für bayerische Beamte empfehlenswert. Entstehen Ihnen innerhalb der EU Kosten durch Krankheit, gelten dieselben Regelungen wie innerhalb der Bundesrepublik. Eine Ausnahme bilden Reha- und Kuraufenthalte, die nicht beihilfefähig sind.
Voraussetzungen der Kostenerstattung
Für Kostenerstattungen müssen immer schriftliche, eigenhändig unterschriebene Anträge mit:
- Kopien der Zahlungsbeleg (z. B Arztrechnungen)
- quittierten Rezepten
bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Beamte der Polizei im Freistaat Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
ein.
Bei der ersten Antragstellung sind für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise erforderlich. Achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen, um unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden. Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen der Beihilfestelle umgehend mitgeteilt werden, beispielsweise:
- das Beschäftigungsverhältnis
- Familienstand
- Anschrift
- im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt)
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
Worauf sollten Beamte der Polizei achten?
Einen Erstattungsantrag stellen Sie nach Behandlungsabschluss und Rechnungsstellung. Rechnungen und Belege sammeln Sie bis Ihre Gesamtkosten über € 200 liegen. Bei beabsichtigter Psychotherapie oder geplanten Zahnersatzmaßnahmen ist es von Vorteil, im Vorfeld abzuklären, inwiefern die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch können Sie vor Behandlungsbeginn sicherstellen, dass Sie nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen Heil- und Kostenplans Ihres Zahnarztes einzureichen.