Ruhegehalt für Beamte der Feuerwehr
Genau wie die gesetzlichen Renten bleiben auch die Pensionen nicht vor Kürzungen verschont. Letztmals wurde 2001 der Versorgungshöchstsatz für Beamte im Ruhestand von 75 % auf 71,75 % herabgesetzt. Deshalb wird es auch für Beamte immer wichtiger, frühzeitig und ausreichend für den Ruhestand vorzusorgen.
Berechnungsgrundlage des Ruhegehaltes sind:
- ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Besoldungstabellen von Bund und Ländern
Maximal kann nach 40 Dienstjahren ein Ruhegehalt in Höhe von 71,15 % der Bezüge der letzten zwei Jahre in ein und demselben Amt erreicht werden. Meist gehen Beamte mit weniger Dienstjahren in den Ruhestand. Das durchschnittliche Pensionsniveau liegt derzeit bei 66,6 %.
Pension und gesetzliche Rente im Vergleich
Ein direkter Vergleich zwischen der gesetzlichen Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte im Ruhestand ist schwierig. Grundsätzlich aber sind Beamte mit Ruhegehalt bessergestellt. Die Pension von Beamten bemisst sich am Verdienst der letzten zwei Dienstjahre. Sie müssen während ihrer Dienstzeit keine Beiträge von ihrem Einkommen entrichten, finanziert wird das Ruhegeld aus den laufenden Steuereinnahmen von Bund und Ländern.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Äquivalenzprinzip. Je höher die Beiträge und je länger eingezahlt wird, desto höher ist die gesetzliche Rente. Berücksichtigt werden alle Jahre der Erwerbstätigkeit. Wer nicht berufstätig ist und keine Rentenbeiträge einzahlt, erwirbt für diese Zeit auch keinen Rentenanspruch.
Nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit haben Beamte Anspruch auf eine Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beziehungsweise etwa € 1.400. Rentner haben keinen Anspruch auf eine Mindestversorgung, die meisten Renten liegen sogar unter den Mindestansprüchen Beamter.
Unterhaltsbeitrag für Beamte der Feuerwehr
Beamte der Feuerwehr, die innerhalb der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig werden, ohne dass eine Dienstbeschädigung oder ein Dienstunfall zugrunde liegt, oder Beamte, welche die gesetzliche Altersgrenze erreichen und die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, werden aus dem Dienst entlassen. Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht nicht, es kann jedoch nach Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden.
Feuerwehrbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können bei Wiedererlangen der Dienstfähigkeit wieder in ihr Amt berufen werden.
Beamte, die ihre Beamtenlaufbahn ohne dienstliche Gründe von Ihrer Seite aus beenden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird. Allerdings muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein. Die Höhe des Altersgelds richtet sich nach den letzten Bezügen und der geleisteten Dienstzeit. Ausgezahlt wird Altersgeld grundsätzlich erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze.