Erstattungen durch die Beihilfestelle
Erstattet werden mindestens 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie für Heil- und Hilfsmittel. Der Beihilfebemessungssatz für Beamte der Feuerwehr mit zwei oder mehr Kindern, berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Beamte im Ruhestand liegt bei 70 % Prozent. Für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und beihilfeberechtigte Waisen werden 80 % der Aufwendungen von der zuständigen Beihilfestelle zurückgezahlt.
Nimmt der Beamte der Feuerwehr oder ein beihilfeberechtigter Angehöriger medizinische Leistungen in Anspruch, werden diese vom Leistungserbringer privat in Rechnung gestellt. Für ihre Aufwendungen stellen Beamte der Feuerwehr bei der für sie zuständigen Beihilfestelle und ihrer privaten Krankenversicherung anschließend einen Antrag auf Kostenerstattung.
Berücksichtigungsfähig sind Ehe- oder Lebenspartner bayrischer Beamter, die im vorletzten Kalenderjahr weniger als 18.000 € eigenes Einkommen erzielt haben und nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die tatsächliche Höhe des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens muss per Kopie des Steuerbescheids jedes Jahr nachgewiesen werden.
Jedes Bundesland hat seine eigenen Beihilfevorschriften
Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Das Beihilferecht wird allerdings nicht bundeseinheitlich, sondern auf Landesebene geregelt. Die von den Ländern erlassenen Beihilferegelungen orientieren sich größtenteils an den Verordnungen des Bundes. Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei Wahlleistungen. In einigen Bundesländer ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.
In Bayern sind Wahlleistungen in der Regel beihilfefähig. Kann beispielsweise ein unabhängiger Arzt schriftlich bestätigen, dass eine Behandlung in einer Privatklinik medizinisch notwendig ist, gelten diese Aufwendungen als beihilfefähig.
Im Bereich Zahnarztleistungen genießen bayrische Beamte einige Vorteile gegenüber Beamten der meisten anderen Bundesländer. Sie haben nicht nur Anspruch auf Beihilfe für zwei Implantate pro Kiefer, sondern auf zwei Implantate für jede Kiefernhälfte. Beamte auf Widerruf sind in den meisten Bundesländern und beim Bund noch sehr eingeschränkt beihilfeberechtigt. Anwärter in Bayern erhalten bereits umfangreiche Leistungen für Zahnersatz.
In Bayern gelten zudem höhere Aufwendungen für die Pflege als beihilfefähig.
Einschränkungen der Beihilfe
Probleme kann es für Beamte bei Krankheit auf privaten Reisen außerhalb Europas geben. Hier leistet die Beihilfe in der Regel keine Erstattungen. Sicher unterwegs sind Sie mit einer privaten Auslandskrankenversicherung. Für Kosten, die in einem Mitgliedsstaat der EU entstehen, gelten dieselben Regelungen wie innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Hinweise für Beamte der Feuerwehr, die Antrag auf Kostenerstattung stellen
Einreichen müssen Sie immer schriftliche und eigenhändig unterschriebene Anträge mit:
- Kopien der Zahlungsbelege (zum Beispiel Arztrechnungen)
- quittierten Rezepten
Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Auf Rechnungen sind erforderlich:
- Angaben zur behandelten Person
- Datum der Leistungserbringung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Beamte der Feuerwehr des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
ein.
Beim Erstantrag benötigt die Beihilfestelle für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen stets auf Vollständigkeit, Sie riskieren ansonsten unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung. Über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen Sie Ihre Beihilfestelle umgehend informieren, beispielsweise bei Veränderungen:
- im Beschäftigungsverhältnis
- Familienstand
- Anschrift
- berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
Bearbeitet werden Erstattungsanträge erst, wenn die Bagatellgrenze, ein Gesamtrechnungsbetrag von € 200, überschritten wird. Bis zu diesem Betrag sammeln Sie alle Rechnungen und Belege. Beachten Sie die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch, mindestens aber € 15, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.
Bei beabsichtigter Psychotherapie oder geplanten Zahnersatzmaßnahmen ist es von Vorteil, vor Beginn der Maßnahmen abzuklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch können Sie vor Behandlungsbeginn sicherstellen, dass Sie nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Einen Heil- und Kostenplans Ihres Zahnarztes müssen Sie jedoch nicht einreichen.