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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Als Beamter der Polizei leisten Sie Ihren Dienst bei einer Bundesbehörde oder Landesbehörde. Die Berufung der Bundesbeamten erfolgt durch den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei Bundesbeamten befinden sich die Dienststellen zu einem großen Teil in Berlin. Doch auch in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn können Dienststellen gefunden werden.

Eine Vielzahl der Bundesbehörden, aber auch der bundesunmittelbaren Körperschaften sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Allesamt sind in Großstädten anzutreffen. Die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München helfen Ihnen bei der Suche nach der richtigen Beihilfestelle gern weiter.

Das Beamtenverhältnis ist ein besonderes Dienstverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Aus diesem Grund gelten auch besondere Begebenheiten, an denen Sie sich orientieren und die Sie beachten müssen. So bestehen für Sie als Beamter der Polizei Rechte und Pflichten, die Sie beachten müssen.

So sind Sie zum Leisten Ihres Dienstes und der Treue Ihrem Dienstherrn gegenüber verpflichtet. Im Gegenzug muss Ihr Dienstherr umfangreichen Fürsorgepflichten nachkommen. Hierzu zählt zum einen die Zahlung einer monatlichen Besoldung. Zum anderen ist er dazu verpflichtet, sich um Ihre Krankenfürsorge zu kümmern. Dies erfolgt entweder durch die Beihilfe oder freie Heilfürsorge. Auch wenn Sie freie Heilfürsorge beziehen, werden Sie im Laufe Ihrer Karriere als Beamter der Polizei beihilfeberechtigt.

Die Gründe dafür können unterschiedlich sein. So kann es sich um den erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung, aber auch um einen Wechsel von dem gefährlichen Außendienst in den sicheren Innendienst handeln. Sie erhalten spätestens dann Beihilfe, wenn Sie in den Ruhestand versetzt werden. Da der Wechsel von der Heilfürsorge zur Beihilfe bei vielen Fragen aufwirft, unterstützen wir Sie gern bei der Beantwortung. Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch in unserer DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner in München.

Beamten der Polizei steht bei Beihilfeberechtigung eine anteilige Kostenübernahme von Gesundheitskosten zu. Diese können aus Krankheit, Pflege, Geburt oder anderweitigen Vorsorgemaßnahmen resultieren. Die Erstattung der Kosten übernimmt die zuständige Beihilfestelle. Bei anfallenden Kosten müssen Sie diese kontaktieren und entsprechende Rechnungen einreichen.

Im Normalfall werden von Ihrem Dienstherrn in Form der Beihilfe 50% der erstattungsfähigen Kosten erstattet. Dies ändert sich dann, wenn Sie mehr als ein Kind haben. Nun steigt Ihr Beihilfeanspruch von 50% auf 70%. Ihre Kinder haben einen Beihilfeanspruch von 80%. Ihr Ehepartner oder Lebenspartner kann unter Umständen auch einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 70% haben. Dies setzt jedoch voraus, dass sein Einkommen unter der im Beamtenversorgungsrecht festgelegten Einkommensgrenze liegt. Auch im Ruhestand verlieren Sie Ihren Beihilfeanspruch nicht bzw. erlangen Sie diesen, wenn Sie zuvor freie Heilfürsorge bezogen haben. Sie haben im Ruhestand einen Anspruch auf 70% Beihilfe. Die genauen Regelungen können Sie der jeweiligen Beihilfeverordnung Ihres Bundeslandes oder der Bundesbeihilfeverordnung entnehmen.

Detaillierte Infos

Voraussetzungen zur Kostenerstattung

Die Voraussetzung für eine beihilfebedingte Kostenerstattung ist ein schriftlicher Antrag auf Erstattung, der mit einer eigenhändigen Unterschrift unterzeichnet wird. Der Antrag kann nur von einer beihilfeberechtigten Person bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung findet die Begleichung der Gesundheitskosten nicht unmittelbar zwischen Krankenversicherung und Arzt statt. Stattdessen muss der Beamte der Polizei in Vorkasse treten.

Sobald Sie die Rechnungen beglichen haben, können Sie nach Überschreitung der Bagatellgrenze die entsprechenden Belege bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle einreichen. Hierbei genügt eine Kopie. Bei Medikamenten müssen Sie beachten, dass die sogenannte Pharmazentralnummer angegeben wird. Schließlich ist nicht jedes Medikament erstattungsfähig.

Damit die Antragstellung so einfach wie möglich von statten geht, gibt es vorgeschriebene Formblätter, die der Beamte der Polizei ausfüllen muss. Die entsprechenden Unterlagen werden bequem über das Internet als Download zur Verfügung gestellt.

Die erste Antragstellung erfordert eine Vielzahl an Angaben und Nachweisen. Sollten derartige fehlen, kann sich die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern. Schließlich hat das Fehlen zur Folge, dass Rückfragen der Beihilfestelle erforderlich sind. Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sind Sie dazu verpflichtet dies der Beihilfestelle unverzüglich mitzuteilen.

Eigenbehalt

Als Beamter der Polizei des Bundes sind Sie bei jedem Arztbesuch dazu verpflichtet, einen Eigenbehalt in Höhe von maximal 10 € zu entrichten. Sollte es zu einem Klinikaufenthalt oder einer längerfristigen Rehabilitation kommen, müssen Sie 10 € entrichten. Sollte die Maßnahme jedoch länger als 28 Tage andauern, steigt der Eigenbehalt. Eine Ausnahme vom Eigenbehalt gilt bei Schwangeren und Kindern.

Wie hoch die Gesamtzuzahlungen im Jahr sind, wird beschränkt. Das Maximum liegt dabei bei 2% Ihres Jahreseinkommens. Sollten Sie chronisch erkrankt sein, liegt das Maximum bei 1% Ihrer Jahresbezüge. Viele Bundesländer wenden die Kostendämpfungspauschale an, um den Eigenbehalt des Beamten der Polizei zu verrechnen.

Bagatellgrenze

Ihr Anspruch auf die Beihilfeerstattung entsteht erst dann, wenn Ihre Kosten die Bagatellgrenze von 200€ übersteigen. Hierbei sollten Sie jedoch unbedingt beachten, dass Ihre Rechnung nicht älter als 12 Monate sein darf, um noch erstattungsfähig zu sein. Die Beihilfestelle gestattet die Kostenerstattung auch bei Beträgen unter der Bagatellgrenze, wenn die Aufwendung mindestens zehn Monate zurückliegt.

Anders als in der Vergangenheit sind für Bundesbeamte nicht mehr viele verschiedene Beihilfestellen zuständig. Mittlerweile gibt es für Beamte der Polizei des Bundes nur noch zwei Beihilfestellen, wo sie ihre Kostenerstattung beantragen können.

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Nehmen Sie eine individuelle Beratung in Anspruch

Es ist die Folge des Föderalismus, dass die Bundesländer Ihre Beamten der Polizei selbständig ernennen dürfen. Eine Ernennung ist durch Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts möglich. Hierbei gelten keine bundesweiten Beamtengesetze, sondern die Beamtengesetze der Bundesländer. Das jeweilige Bundesland hat für seine Beamten zuständige Beihilfestellen, an die sich die Beamten wenden können, wenn Fragen bestehen.

Doch Sie können sich auch auf die Expertise der DBV verlassen. Nicht ohne Grund gelten wir als Top-Versicherer des öffentlichen Dienstes. Wir sind seit nunmehr über 140 Jahren auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes tätig und konnten dabei ein Höchstmaß an Erfahrung aufbauen. Unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München geben Ihnen gern umfangreiche Auskünfte zu den Besonderheiten der Beihilfestellen in Deutschland.

Einige Adressen

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite der BVA. Ebenfalls dort finden Sie eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für Ihre Dienststelle.

Berlin – Referat A I 1
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Beihilfe
Referat A I 1
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4000

Berlin – Referat A I 2
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 2
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-1000

Bonn – Ausland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
+49(0)30 187030-9900

Bonn – Inland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-2000

Chemnitz
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Datenbearbeitungszentrum – Beihilfe
Referat A I 7
Brückenstr. 10
09111 Chemnitz

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4444

Düsseldorf
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 3
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf

Hotline:
Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr
+49(0)211 959-2596 (für Versorgungsempfänger der Bundeswehr mit Erstantragstellung)

Frankfurt (Oder)
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 5
Spitzkrugring 10
15234 Frankfurt (Oder)

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-9901

Neubrandenburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 6
Ihlenfelder Str. 112-114
17034 Neubrandenburg

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-5555

Rostock
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 4
Wallstr. 2
18055 Rostock

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)3018 7030-3333

Stuttgart
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 2
Löwentorzentrum – Heilbronner Str. 186
70191 Stuttgart

Hotline:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)711 2540-2888

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Fink & Wagner GmbH
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Termin vereinbaren 089 70074195 Filialen & Team
Heute:
09:00 bis 18:00
Montag:
09:00 bis 18:00
Dienstag:
09:00 bis 18:00
Mittwoch:
09:00 bis 18:00
Donnerstag:
09:00 bis 18:00
Freitag:
09:00 bis 18:00
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