Abhängig von der jeweiligen Beihilfeverordnung können Eigenbehalte oder Zuzahlungen vorgesehen sein. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen. Einige Bundesländer nutzen zusätzlich sogenannte Kostendämpfungspauschalen, durch die die jährliche Beihilfeleistung um einen festgelegten Betrag reduziert werden kann.
Auch für die Einreichung von Rechnungen gelten bestimmte Fristen. Diese unterscheiden sich teilweise zwischen Bund und Bundesländern. Rechnungen sollten deshalb innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Antragsfrist bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
Darüber hinaus können Mindestbeträge für einen Beihilfeantrag gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Erstattung auch möglich, wenn dieser Betrag noch nicht erreicht wurde. Maßgeblich sind stets die Regelungen der jeweiligen Bundes- oder Landesbeihilfeverordnung.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München berücksichtigt diese Rahmenbedingungen bei der Ausgestaltung des ergänzenden Versicherungsschutzes.