Ruhegehalt
Bund und Bundesländer sind zuständig für die Beamtenversorgung. Gezahlt werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge an Beamte im Ruhestand aus dem laufenden Haushalt des Dienstherrn.
Die Pensionen sind wie die gesetzliche Rente ebenfalls von Kürzungen betroffen. So wurde 2001 der Versorgungshöchstsatz für Beamte im Ruhestand von 75 % auf 71,75 % herabgesetzt. Deshalb wird es auch für Beamte immer wichtiger, frühzeitig und ausreichend für das Alter oder die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit vorzusorgen.
Berechnungsgrundlage des Ruhegehaltssatzes sind:
- ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Besoldungstabellen von Bund und Ländern
Das Ruhegehalt ergibt sich aus den Dienstbezügen, dem Grundgehalt mit Familienzuschlag und gegebenenfalls weiterer Bezüge, multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz ergibt sich aus ruhegehaltfähiger Dienstzeit multipliziert mit 1,79375 beträgt aber maximal 71,15 % der Bezüge der letzten zwei Jahre in ein und demselben Amt.
Altersrente und Ruhegehalt
Ein direkter Vergleich zwischen der gesetzlichen Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte im Ruhestand ist schwierig. Grundsätzlich aber sind Beamte mit Ruhegehalt bessergestellt. Nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit haben Beamte Anspruch auf eine Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beziehungsweise etwa 1.400 €. Rentner haben keinen Anspruch auf eine Mindestversorgung, die meisten Renten liegen unter den Mindestansprüchen Beamter.
Wird der Höchstversorgungssatz von 71,75 % nicht überschritten, werden Beamten im Ruhestand zusätzliche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Erwerbseinkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet.
Unterhaltsbeitrag
Beamte der Feuerwehr, die innerhalb der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig werden oder die gesetzliche Altersgrenze erreichen und die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllen, werden aus dem Dienst entlassen. Da kein Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht, kann nach Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden.
Ausnahme: bei Dienstbeschädigung, die sich der Beamte ohne eigenes Verschulden zugezogen hat, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Beamte der Feuerwehr, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können bei Wiedererlangen der Dienstfähigkeit wieder in ihr Amt berufen werden.
Möchten Beamte ihre Beamtenlaufbahn ohne dienstliche Gründe von Ihrer Seite aus beenden, haben sie Anspruch auf Altersgeld, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewünscht wird. Allerdings muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein. Die Höhe des Altersgelds bestimmen die letzten Bezüge und die geleistete Dienstzeit.
Gewährt wird Altersgeld grundsätzlich erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird.