Was tun, wenn klar wird, dass man selbst oder ein Angehöriger Pflege braucht?
Grundlegend kann die erforderliche Versorgung krankheits- oder unfallbedingt sehr unterschiedlich sein. Wichtig ist, sich möglichst frühzeitig umfassend mit dem Thema Pflege auseinanderzusetzen und sich zu informieren.
Fragen, die häufig auftreten sind:
- Wie wird die Pflege organisiert?
- Welche Einrichtungen und Dienste gibt es?
- Welche Form der Versorgung ist für den individuellen Pflegebedarf optimal?
- Welche Kosten entstehen?
- Wer hilft, wenn Angehörige überfordert sind?
Wo können Sie sich informieren - Wichtige Anlaufstellen
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet mit einem Pflegetelefon Hilfe und Orientierung an
- Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München
- Die gesetzliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse - Krankenkassen sind zur kostenlose Pflegeberatung verpflichtet
- Pflegestützpunkte bieten Beratung rund um das Thema Pflege und Pflegekasse an
- Telefonische Beratung durch die Unabhängige Patientenberatung
- Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegediensten und Reha-Einrichtungen können beim Beantragen von Hilfsmitteln oder des Pflegegrades helfen
- Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit informiert über alle Belange zur Kranken- und Pflegekasse
- Beim Sozialamt können Sozialleistungen, Hilfe zur Pflege, beantragt werden
- Seniorenberatungen und Kommunale Beratungsstellen sind unter anderem zuständig für Fragen und Probleme im Alter
Den Pflegegrad sollten Sie so früh wie möglich beantragen. Die Leistungen können rückwirkend vom Tag der Antragstellung angezahlt werden.
Welche Unterstützungen, Leistungen und Zuschüsse gibt es, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt?
- Beantragt werden können Leistungen wie Tagespflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungsleistungen
- Es besteht die Möglichkeit Krankenpflege in Anspruch zu nehmen - diese wird von der Krankenkasse bezahlt – unabhängig vom Pflegegrad
- Bei Pflegebedürftigkeit durch Unfall kann eventuell eine Unfallversicherung Kosten übernehmen
- Für die Angehörigen können Pflegehilfsmittel hohe Kosten bedeuten. Die Pflegekasse zahlt bis zu 40€ pro Monat für notwendige Hilfsmittel – dies muss extra beantragt werden
- Erfolgt die Pflege durch Angehörige, kann der sogenannte Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung geltend gemacht werden
- Alle Kosten, welche im Zusammenhang mit der Pflege privat aufgebracht werden (Umbau Wohnung/Haus, Eigenanteile für Pflegedienst oder Pflegeheim, Eigenanteile für Medikamente, Elektromobil, Fahrzeugumbauten, Treppenlift usw.) sind eventuell als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig (Belege aufheben)
- Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, können unter Umständen mit bis zu 4.000€ pro Maßnahme auf Antrag von der Pflegekasse bezuschusst werden
- Bei Umzug aufgrund von Pflegebedürftigkeit ist ebenfalls ein Zuschuss möglich
Die Pflegepflichtversicherung - Unterscheiden sich gesetzliche und private Versicherung?
Gesetzliche Pflegepflichtversicherung
Die gesetzlichen Pflegepflichtversicherungen erbringen Sach- und/oder Geldleistungen. Wird der Pflegebedürftige von einem Angehörigen gepflegt, kann ein sogenanntes Pflegegeld gezahlt werden. Möglich ist auch eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen.
Die Anzahl an älteren und pflegebedürftigen Menschen nimmt stetig zu, während jüngere, zahlende Versicherte weniger werden. In Zukunft können immer weniger Kosten mit den Beiträgen abgedeckt werden. Die Finanz- und Versorgungsdefizite werden sich verstärken.
Der Beitragssatz für gesetzlich versicherten Arbeitnehmer liegt bei 2,55 % des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Kosten. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,25 %.
Freiberufler und Selbstständige tragen die Kosten allein.
Beamte der Feuerwehr, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, werden direkt über diese von der Pflegepflichtversicherung erfasst und zahlen nur den halben Beitragssatz. Genauso wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Restkosten werden in der Regel von der Beihilfe übernommen.
Private Pflegepflichtversicherung
Während in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung Sachleistungen gewährt werden, gilt bei der privaten Pflegepflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München das Prinzip der Kostenerstattung.
Wie bei der privaten Krankenversicherung müssen die Kosten vorerst selbst übernommen werden. Die Aufwendungen können auf Antrag von der Beihilfestelle und der Pflegekasse erstattet werden.
Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherungen sind einkommensunabhängig. Ausschlaggebend sind Alter und Lebenssituation des Versicherten bei Versicherungsabschluss. Beamte der Feuerwehr zahlen einen ermäßigten (beihilfekonformen) Tarif zur Absicherung der Restkosten.
Die Kostenerstattung der privaten Pflegepflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München erfolgt nach dem Anwartschaftsdeckungsprinzip. Im Versicherungsverlauf werden Altersrückstellungen gebildet, welche die Kostendeckung im Pflegefall absichern.
Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegen, können meist problemlos von der gesetzlichen in eine private Pflegekasse, wie der Pflegepflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München, wechseln. Der Wechsel von der privaten wieder in die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bringt jedoch einige Probleme mit sich.
Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegepflichtversicherung sind in etwa identisch. Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Pflegebedürftigkeit muss seit mindestens sechs Monaten bestehen
- Benötigt wird Hilfe beispielsweise etwa beim Waschen, Essen oder der eigenen Versorgung
- Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten Unterstützung am Tag
- 45 Minuten davon für die Grundversorgung
Ausschlaggebend für den Grad der Pflegebedürftigkeit ist die Art, die Dauer und die Schwere der Beeinträchtigung. Seit 2017 erfolgt die Einordnung der Bedürftigkeit in die Pflegegrade 1 bis Pflegegrad 5. Je höher der Pflegegrad, umso höher sind auch die Leistungsansprüche.
Von wem, wo und in welcher Form der Bedürftige gepflegt werden möchte, entscheidet er selbst.