Die Risiken
Beamte der Feuerwehr müssen innerhalb kurzer Zeit viele weitreichende Entscheidungen treffen. Zeit zum Nachdenken und Kalkulieren möglicher „Nebenwirkungen“ bleibt kaum. Was zählt ist schnelles Handeln, um Schlimmeres zu verhindern. Beispielsweise, wenn im Einsatz Menschen aus einem brennenden Haus geholt werden müssen. Unter Zeitdruck und mit dem Fokus auf ihre primäre Aufgabe -Löschen, Retten, Bergen, Schützen- unterläuft schnell ein Fehler. Jeder noch so kleine Fehler kann einen großen Schaden anrichten und damit verbundene hohe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Das Haftungsprivileg
Die Feuerwehr genießt das sogenannte Haftungsprivileg, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. Beamte der Feuerwehr müssen zupacken und dürfen keine Zeit verlieren, wenn Leben und Sachwerte in Gefahr sind. Beamte der Feuerwehr dürfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Grob fahrlässig bedeutet beispielsweise, wenn ein Löscheinsatz vorzeitig abgebrochen wird und nachdem die Beamten den Unglücksort verlassen haben das Feuer wieder neu entflammt und anschließen das Gebäude komplett zerstört wird.
Das Haftungsprivileg schützt Beamte der Feuerwehr jedoch nicht bei Unfällen im Straßenverkehr, wenn sie jegliche Sorgfalt außer Acht lassen. Trotz ihrer Sonderrechte können sie bei der Mitschuld an einem Unfall dafür haftbar gemacht werden.
Die Haftungsfrage
Entstehen im Dienst ein schwerer Unfall oder nur einem kleinen Missgeschick und entsteht dem Dienstherrn oder einer dritten Person daraus ein Schaden, kommt die Frage auf, wer für den Schaden aufkommen muss.
Normalerweise haftet die Dienststelle, also der Dienstherr. Er kann jedoch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Regressforderungen an seine Beamte stellen. Solche Fälle kommen immer häufiger vor. Um sich vor den Folgen dieser Forderungen zu schützen, sollten Sie eine Diensthaftpflichtversicherung der DBV Deutschen Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München abschließen.
Wodurch entstehen Schäden
So sehr ein Fehlverhalten vermieden werden soll – Irrtümer oder ein falscher Handgriff passieren jedem von uns. Fehler im Dienst und daraus resultierende Schäden können den Beamten der Feuerwehr durchaus psychisch stark belasten und zu ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn führen. Wir, die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München, möchten, dass Ihnen nicht auch noch die finanziellen Folgen zu Last gelegt werden und Sie aufgrund eines kleinen Fehlers vor Ihrem persönlichen finanziellen Ruin stehen. Mit der Diensthaftpflichtversicherung können Sie sich gegen dieses Risiko optimal absichern.
Die Gefahr einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zu verursachen ist für Beamte der Feuerwehr aufgrund ihrer vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben groß. Sollte der Beamte für schuldig befunden werden, kann er dafür in voller Höhe mit seinem derzeitigen und zukünftigen Vermögen haftbar gemacht werden. Schadenersatzansprüche können Ihr Dienstherr, Kollegen, Bürger und andere betroffene Personen direkt gegen Sie geltend machen.
Eine wichtige Funktion, welche die Diensthaftpflichtversicherung erfüllt, besteht darin, unberechtigte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer abzuwehren. Aus diesem Grund ist eine Diensthaftpflichtversicherung für Beamte der Feuerwehr unverzichtbar.
Die Folgen eines Schadens
Vor allem Personenschäden oder Schäden an Sachwerten können enorme Schadensersatzforderungen verursachen. Ersatzansprüche können durchaus in die Millionen gehen: beispielsweise bei Forderungen aufgrund von langwierig zu behandelnden Verletzungen oder gar lebenslangen Beeinträchtigungen. Zum Beispiel, wenn Zahlung von Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, Verdienstausfall oder lebenslangen Renten auf Sie zukommen.
Schadenersatzforderungen können auch durch das Abhandenkommen oder Beschädigung von fiskalischem Eigentum, wie der Dienstkleidung oder Ausrüstungsgegenständen, entstehen.
Das Bundesbeamtengesetz (§78 Haftung) sowie §839 BGB besagen, dass Beamte sowie alle Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes für Schäden haften, die aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung entstehen.
Im Artikel 34 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist verankert:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“