Individuelle Bestimmungen
Eine bundeseinheitliche Regelung des Beihilferechtes existiert nicht. Die meisten Länder haben eigene Beihilferegelungen erlassen, die sich jedoch größtenteils am Bundesrecht orientieren. Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Abweichungen bestehen beispielsweise bei der Handhabung von Aufwendungen für Wahlleistungen.
Brandenburg hält sich an die Beihilfeverordnung des Bundes, die vom Bundesinnenministerium als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen wurde. In Brandenburg sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Einige Bundesländer haben eine Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt, die oft nach Besoldungsgruppen gestaffelt wird oder pauschal erhoben wird. Unterschiede gibt es bei Beihilfeleistungen in Todesfällen oder inwieweit eingetragene Lebenspartner berücksichtigungsfähig sind.
Welche Aufwendungen im Einzelnen beihilfefähig sind, erfahren Sie auf der Website der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg im „Informationsblatt über die Gewährung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.
Für Beamte auf Widerruf gibt es im Vorbereitungsdienst besondere Einschränkungen bei zahnärztlichen Behandlungen. Laut Bundesbeihilfeverordnung erhalten Sie keine Beihilfe für:
- Zahnersatz
- Inlays
- Zahnkronen
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- implantologische Leistungen
Voraussetzungen der Kostenerstattung
Für Kostenerstattungen müssen immer schriftliche, eigenhändig unterschriebene Anträge mit
- Kopien der Zahlungsbeleg (z. B Arztrechnungen)
- quittierten Rezepten
bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Beamte der Feuerwehr im Bundesland Brandenburg reichen Ihren Beihilfeantrag bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg in Cottbus ein.
Die Bezügestelle ist dem Ministerium der Finanzen untergeordnet und für die Festsetzung und Zahlung von Zuschüssen zu Krankheitskosten in Form der Beihilfe zuständig. Landesbeamte, Richter sowie Ruhestandsbeamte Brandenburgs können bei dieser Beihilfestelle ihre Beihilfeanträge einreichen.
Adressen, Kontakte sowie alle notwendigen Formulare finden Sie als Download auf der Website der Beihilfestelle.
Bei der ersten Antragstellung sind für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise erforderlich. Fehlende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung unnötig verzögern. Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen der Beihilfestelle umgehend mitgeteilt werden. Das sind beispielsweise:
- das Beschäftigungsverhältnis
- Familienstand
- Anschrift
- im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt)
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
- anderweitige Beihilfeberechtigung für den Antragsteller oder für berücksichtigungsfähige Personen
- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen bei einem anderen Beihilfeberechtigten
Worauf ist zu achten?
Es ist üblich, dass der Antrag auf Erstattung nach der Behandlung und Erhalt der Rechnung gestellt wird. Bei beabsichtigter Psychotherapie ist es wichtig, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung prüft, ob die Behandlung beihilfefähig ist.
Auch bei geplanten Zahnersatzmaßnahmen ist es von Vorteil, bei der Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Dadurch können Sie sich vergewissern, ob Sie für die anstehende Zahnersatzbehandlung Beihilfe erhalten und nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Die Einreichung eines Heil- und Kostenplans ist keine Pflicht.