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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Beamte der Feuerwehr haben ihrem Dienstherrn gegenüber Anspruch auf Krankenfürsorge, die im Bundesland Brandenburg in Form der Beihilfe gewährt wird.

Für finanzielle Aufwendungen, die aufgrund von Krankheit, Pflege, Geburt, Tod oder Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Schutzimpfungen aufgebracht werden mussten, stellen beihilfeberechtigte Beamte der Feuerwehr bei der für sie zuständigen Beihilfestelle Antrag auf Kostenerstattung. Zurückgezahlt werden mindestens 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel. Der Beihilfesatz für Beamte der Feuerwehr mit zwei oder mehr Kindern, berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Beamte im Ruhestand liegt bei 70 % Prozent. Für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und beihilfeberechtigte Waisen werden 80 % der Aufwendungen von der zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg erstattet.

Berücksichtigungsfähig sind Ehe- oder Lebenspartner Beamter in Brandenburg, die im vorletzten Kalenderjahr weniger als 17.000 € eigenes Einkommen erzielt haben. Die tatsächliche Höhe des Jahreseinkommens müssen berücksichtigungsfähige Angehörige per Kopie ihres Steuerbescheids nachweisen.

Detaillierte Infos

Individuelle Bestimmungen

Eine bundeseinheitliche Regelung des Beihilferechtes existiert nicht. Die meisten Länder haben eigene Beihilferegelungen erlassen, die sich jedoch größtenteils am Bundesrecht orientieren. Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Abweichungen bestehen beispielsweise bei der Handhabung von Aufwendungen für Wahlleistungen.

Brandenburg hält sich an die Beihilfeverordnung des Bundes, die vom Bundesinnenministerium als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen wurde. In Brandenburg sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Einige Bundesländer haben eine Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt, die oft nach Besoldungsgruppen gestaffelt wird oder pauschal erhoben wird. Unterschiede gibt es bei Beihilfeleistungen in Todesfällen oder inwieweit eingetragene Lebenspartner berücksichtigungsfähig sind.

Welche Aufwendungen im Einzelnen beihilfefähig sind, erfahren Sie auf der Website der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg im „Informationsblatt über die Gewährung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.

Für Beamte auf Widerruf gibt es im Vorbereitungsdienst besondere Einschränkungen bei zahnärztlichen Behandlungen. Laut Bundesbeihilfeverordnung erhalten Sie keine Beihilfe für:

  • Zahnersatz
  • Inlays
  • Zahnkronen
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • implantologische Leistungen

Voraussetzungen der Kostenerstattung

Für Kostenerstattungen müssen immer schriftliche, eigenhändig unterschriebene Anträge mit

  • Kopien der Zahlungsbeleg (z. B Arztrechnungen)
  • quittierten Rezepten

bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Beamte der Feuerwehr im Bundesland Brandenburg reichen Ihren Beihilfeantrag bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg in Cottbus ein.

Die Bezügestelle ist dem Ministerium der Finanzen untergeordnet und für die Festsetzung und Zahlung von Zuschüssen zu Krankheitskosten in Form der Beihilfe zuständig. Landesbeamte, Richter sowie Ruhestandsbeamte Brandenburgs können bei dieser Beihilfestelle ihre Beihilfeanträge einreichen.

Adressen, Kontakte sowie alle notwendigen Formulare finden Sie als Download auf der Website der Beihilfestelle.

Bei der ersten Antragstellung sind für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise erforderlich. Fehlende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung unnötig verzögern. Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen der Beihilfestelle umgehend mitgeteilt werden. Das sind beispielsweise:

  • das Beschäftigungsverhältnis
  • Familienstand
  • Anschrift
  • im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt)
  • Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
  • anderweitige Beihilfeberechtigung für den Antragsteller oder für berücksichtigungsfähige Personen
  • die Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen bei einem anderen Beihilfeberechtigten

Worauf ist zu achten?

Es ist üblich, dass der Antrag auf Erstattung nach der Behandlung und Erhalt der Rechnung gestellt wird. Bei beabsichtigter Psychotherapie ist es wichtig, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung prüft, ob die Behandlung beihilfefähig ist.

Auch bei geplanten Zahnersatzmaßnahmen ist es von Vorteil, bei der Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Dadurch können Sie sich vergewissern, ob Sie für die anstehende Zahnersatzbehandlung Beihilfe erhalten und nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Die Einreichung eines Heil- und Kostenplans ist keine Pflicht.

Eigenbehalt

Feuerwehrbeamte müssen bei jedem Arztbesuch für medizinisch notwendige Behandlung oder Verordnung einen Eigenbehalt zahlen. Bei einem Klinikaufenthalt oder dem Aufenthalt zur Rehabilitation ist eine Zuzahlung für maximal 28 Tage in Höhe von 10 € zu leisten. Ausnahmen bilden Kinder und Schwangere sowie Beamte auf Widerruf, die zuzahlungsbefreit sind.

Die Höhe der Gesamtzuzahlungen pro Jahr sind beschränkt. Eigenbehalt ist nur bis zur Höhe von 2 % des Jahreseinkommens zu entrichten. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Jahresbezüge.

In vielen Bundesländern wird der Eigenbehalt in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Beihilfeerstattung verrechnet.

Unser Tipp

Anwärter können einen Antrag auf die Freistellung von Eigenbehalten für Medikamente, Hilfsmittel, Fahrkosten sowie bei Krankenhaus- und Reha-Maßnahmen stellen (§50 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung). Warum? Die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Einnahmen wird von Beamten in Ausbildung grundsätzlich überschritten, da Anwärterbezüge keine Einnahmen nach der Bundesbeihilfeverordnung darstellen. Der Antrag muss allerdings jedes Jahr neu mit dem Formular „Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten“ gestellt werden.

Belege sammeln bis zur Bagatellgrenze

Rechnungen und Belege müssen Sie sammeln, bis Sie die Bagatellgrenze von 200€ erreichen. Erst dann ist eine Erstattung möglich. Die Belege dürfen allerdings nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.

Zusammenfassung:

  • Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung muss die Langversion des Beihilfeantrages ausgefüllt werden, dem sämtliche Bescheinigungen und Nachweise zugefügt werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
  • Bei weiteren Anträgen genügt die kurze Version
  • Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie beigefügt werden
  • Bei Rezepten muss die Pharmazentralnummer vermerkt werden
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Fordern Sie individuelle Beratung an

Jedes Bundesland kann seine eigenen Feuerwehrbeamten ernennen. Es gelten die jeweiligen Beamtengesetze der Bundesländer. Jedes Bundesland hat für seine Beamten eigene Beihilfestellen, in der die Erstattungsanträge der Feuerwehrbeamten des Landes bearbeitet und Auskünfte zur Beihilfe gegeben werden.

Bei Fragen, lassen Sie sich gern von unseren Mitarbeitern der DBV Deutschen Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Müchen beraten.
 

Einige Adressen

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite der BVA. Dort finden Sie ebenfalls eine Liste der zuständigen Ansprechpartner Ihrer Dienststelle.

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