Der Sold Beamter – ein offenes Buch für jeden
In der Besoldungsordnung A werden alle Ämter der Beamten und die zugehörigen Besoldungsgruppen für aufsteigende Gehälter und der Besoldungsordnung B für feste Gehälter geregelt. Beamte werden in verschiedene Laufbahngruppen eingeordnet. Diese ordnen sich fortlaufend nach oben und richten sich nach Qualifikation und Dienstalter des Beamten. Im einfachen Dienst werden nur noch wenige Beamte beschäftigt.
In aller Regel werden Beamte im mittleren und im gehobenen Dienst ausgebildet und eingesetzt.
Den Anfang bildet die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes. Ihr werden die Besoldungsgruppen A2 bis A6 zugeordnet. Im einfachen Dienst werden von der Besoldungsgruppe A unter anderem erfasst:
A 2: Aufseher, Amtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe
A 3: Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher
A 4: Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher
A 5 - diese Besoldungsgruppe existiert sowohl für den einfachen als auch für den mittleren Dienst. Im einfachen Dienst: Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister
Beamte im mittleren Dienst werden den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 zugeordnet
A 5- Betriebsassistent, Assistent
A 6: Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.)
A 7: Obersekretär (z.B. Justizvollstreckungsobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.)
A 8: Gerichtsvollzieher, Hauptsekretär (z.B. Justizvollstreckungshauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister
A 9: Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher
Die niedrigste Besoldungsgruppe ist für Beamte im gehobenen Dienst:
A 9: Inspektor
A 10: Konsulatssekretär Erster Klasse, Oberinspektor, Polizeioberkommissar
A 11: Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst)
A 12: Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Rechnungsrat
A 13 ist die höchste Besoldungsstufe für Beamte im gehobenen Dienst, für Beamte im gehobenen Dienst: Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat
A 13 als die niedrigste Soldstufe für Beamte im höheren Dienst: Akademischer Rat, Regierungsrat, Bibliotheksrat, Rat, Kanzler Erster Klasse
A 14: Akademischer Oberrat, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberregierungsrat, Oberrat, Oberstudienrat
A 15: Akademischer Direktor, Regierungsdirektor, Bibliotheksdirektor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
A 16: Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Leitender Regierungsdirektor, Leitender Bibliotheksdirektor, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat, Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
B-Besoldung
B 1: Direktor und Professor
B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat
B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor
B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent
B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident
B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien)
B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, ehem. Chef der Bundesanstalt für Arbeit
B 11: Staatssekretär
Dienstaltersstufen – die Erfahrung des Beamten ist viel Wert
Das Besoldungsrecht sieht seit einigen Jahren für Bundesbeamte, Landesbeamte und Richter "Erfahrungsstufen" vor. Im Zuge der Neuregelung fand keine Neubewertung oder Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten statt. Die Überleitung wurde anhand des bisherigen Gesamtbetrages in die neue Überleitungstabelle realisiert. Festgelegt wurden in der neuen Tabelle acht Stufen als neue Grundgehaltstabelle sowie sieben Stufen, welche zur Überleitungstabelle zugehörig sind.
Bei einer Beförderung des Beamten wird die Stufe beibehalten.
Das Grundgehalt der jeweiligen Berufsgruppen wird nach Einordnung zu Stufe 1 bis 9 gezahlt. Ein Aufstieg auf eine höhere Stufe der Beamtenbesoldung wiederum richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter sowie der Leistung des Beamten. Der Grundgedanke dieser Regelung ist, dass ein Berufsanfänger nicht gleich so viel wie ein erfahrener Beamter verdienen sollte.
Was verdient eigentlich ein Beamter?
Die Besoldung der Landesbeamten erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes. Zur Ermittlung des Besoldungsbetrages werden die Besoldungstabellen, die in zeitlich variablen Abständen angepasst werden, zugrunde gelegt.
Arbeiter und Arbeitnehmer erhalten Lohn oder Gehalt für ihre geleistete Arbeit. Beamte hingegen erhalten eine Besoldung. Unter das Besoldungsgesetz fallen Beamte, Richter und Soldaten. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt für alle Besoldungsempfänger, die beim Bund, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und allen sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Dienst leisten. Das Bundesbesoldungsgesetz, (BbesG) lässt allerdings Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländern zu. Nur Regelungen, die im BBesG festgeschrieben sind, dürfen auch angewandt werden.
Hat ein Beamter Zweifel, ob seine Besoldung rechtens ist, muss er Klage einreichen. Dieser Weg kann durch alle Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.
Mit der Besoldung des Beamten soll sichergestellt werden, dass er angemessene Dienstbezüge erhält, dadurch wirtschaftlich unabhängig ist und vor negativen Einflüssen, wie Bestechung oder Korruption geschützt ist. Die Besoldung der Berufsgruppen erfolgt nach dem so genannten Alimentationsprinzip, das in Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes geregelt wird und seit jeher zu den Grundrechten des Beamtentums gehört.
Die Höhe der Besoldung von Beamten wird gesetzlich vorgegeben. Die Auflistung kann nur grob als Richtwert gesehen werden.
Besoldungsgruppe A 2 - etwa 2.100 - 2.400 €
Besoldungsgruppe A 3 - etwa 2.200 - 2.600 €
Besoldungsgruppe A4 - etwa 2.250 - 2.650 €
Besoldungsgruppe A 5 - etwa 2.270 - 2.700 €
Besoldungsgruppe A 6 - etwa 2.300 - 2.850 €
Besoldungsgruppe A 7 - etwa 2.400 - 3.100 €
Besoldungsgruppe A 8 - etwa 2.550 - 3.350 €
Besoldungsgruppe A 9 - etwa 2.750 - 3.650 €
Besoldungsgruppe A 10 - etwa 2.950 - 4.050 €
Besoldungsgruppe A 11 - etwa 3.400 - 4.550 €
Besoldungsordnung A 12 - etwa 3.600 - 5.000 €
Besoldungsordnung A 13 - etwa 4.250 - 5.550 €
Besoldungsgruppe A 14 - etwa 4.400 - 6.000 €
Besoldungsgruppe A 15 - etwa 5.350 - 6.800 €
Besoldungsgruppe A 16 - etwa 5.900 - 8.000 €