DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen

Bereits im Wort Beamter ist der Begriff Amt enthalten – eine Amtsbezeichnung spiegelt das Amt der jeweiligen Person wider. Das heißt, von jedem Amt lassen sich bestimmte Befähigungen und Aufgabenkreise ableiten. Der Bürger kann und muss durch die jeweilige Amtsbezeichnung erkennen können, wer für seine Angelegenheiten zuständig ist. Seine erste Amtsbezeichnung erhält der Beamte mit der Ernennung zum Beamten auf Probe. Ab dem Zeitpunkt der Berufung stehen Sie in einem Amtsverhältnis und haben bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Die Amtsbezeichnung wird mit der Amtsübernahme verliehen. Bei danach folgenden Beförderungen wird die Bezeichnung angepasst. Die Grundamtsbezeichnungen werden in der Bundesbesoldungsordnung beziehungsweise in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt.

Es ist Sache der einzelnen Bundesländer, entsprechende differenzierte Amtsbezeichnungen zu konstatieren. Amtsbezeichnungen unterliegen nicht den bundeseinheitlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes. Dadurch können sich im Einzelnen Schwierigkeiten ergeben.

Der Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und auch außerhalb der Dienstzeit zu führen. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland nach § 132a ein Vergehen:

„Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Grundamtsbezeichnungen von Beamten

Die Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe richtet sich nach seiner Ausbildung, der Laufbahn, seinem Alter und zum Teil auch nach seiner Leistung.

Der Grundamtsbezeichnungen können Zusätze angefügt werden, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, die Laufbahn oder die Fachrichtung hinweisen. Grundamtsbezeichnungen, wie Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor müssen immer mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden. Welche Zusätze beigefügt werden, entscheidet länderübergreifend der Bundesminister des Innern, in den einzelnen Bundesländern ist dies meist ebenfalls Aufgabe der Innenminister beziehungsweise der Landesregierung.

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Sollten Sie Fragen zu den Amtsbezeichnungen oder der Besoldung von Beamten haben, steht Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München gern beratend zur Seite.

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