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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München Amtsbezeichnungen

Amtsbezeichnungen

Bereits im Wort Beamter ist der Begriff Amt enthalten – eine Amtsbezeichnung spiegelt das Amt der jeweiligen Person wider. Das heißt, von jedem Amt lassen sich bestimmte Befähigungen und Aufgabenkreise ableiten. Der Bürger kann und muss durch die jeweilige Amtsbezeichnung erkennen können, wer für seine Angelegenheiten zuständig ist. Seine erste Amtsbezeichnung erhält der Beamte mit der Ernennung zum Beamten auf Probe. Ab dem Zeitpunkt der Berufung stehen Sie in einem Amtsverhältnis und haben bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Die Amtsbezeichnung wird mit der Amtsübernahme verliehen. Bei danach folgenden Beförderungen wird die Bezeichnung angepasst. Die Grundamtsbezeichnungen werden in der Bundesbesoldungsordnung beziehungsweise in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt.

Es ist Sache der einzelnen Bundesländer, entsprechende differenzierte Amtsbezeichnungen zu konstatieren. Amtsbezeichnungen unterliegen nicht den bundeseinheitlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes. Dadurch können sich im Einzelnen Schwierigkeiten ergeben.

Der Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und auch außerhalb der Dienstzeit zu führen. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland nach § 132a ein Vergehen:

„Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Grundamtsbezeichnungen von Beamten

Die Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe richtet sich nach seiner Ausbildung, der Laufbahn, seinem Alter und zum Teil auch nach seiner Leistung.

Der Grundamtsbezeichnungen können Zusätze angefügt werden, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, die Laufbahn oder die Fachrichtung hinweisen. Grundamtsbezeichnungen, wie Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor müssen immer mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden. Welche Zusätze beigefügt werden, entscheidet länderübergreifend der Bundesminister des Innern, in den einzelnen Bundesländern ist dies meist ebenfalls Aufgabe der Innenminister beziehungsweise der Landesregierung.

Weitere Informationen

Der Sold Beamter – ein offenes Buch für jeden

In der Besoldungsordnung A werden alle Ämter der Beamten und die zugehörigen Besoldungsgruppen für aufsteigende Gehälter und der Besoldungsordnung B für feste Gehälter geregelt. Beamte werden in verschiedene Laufbahngruppen eingeordnet. Diese ordnen sich fortlaufend nach oben und richten sich nach Qualifikation und Dienstalter des Beamten. Im einfachen Dienst werden nur noch wenige Beamte beschäftigt.

In aller Regel werden Beamte im mittleren und im gehobenen Dienst ausgebildet und eingesetzt.

Den Anfang bildet die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes. Ihr werden die Besoldungsgruppen A2 bis A6 zugeordnet. Im einfachen Dienst werden von der Besoldungsgruppe A unter anderem erfasst:
A 2: Aufseher, Amtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe
A 3: Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher
A 4: Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher
A 5 - diese Besoldungsgruppe existiert sowohl für den einfachen als auch für den mittleren Dienst. Im einfachen Dienst: Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister

Beamte im mittleren Dienst werden den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 zugeordnet
A 5- Betriebsassistent, Assistent
A 6: Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.)
A 7: Obersekretär (z.B. Justizvollstreckungsobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.)
A 8: Gerichtsvollzieher, Hauptsekretär (z.B. Justizvollstreckungshauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister
A 9: Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher

Die niedrigste Besoldungsgruppe ist für Beamte im gehobenen Dienst:
A 9: Inspektor
A 10: Konsulatssekretär Erster Klasse, Oberinspektor, Polizeioberkommissar
A 11: Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst)
A 12: Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Rechnungsrat
A 13 ist die höchste Besoldungsstufe für Beamte im gehobenen Dienst, für Beamte im gehobenen Dienst: Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat
A 13 als die niedrigste Soldstufe für Beamte im höheren Dienst: Akademischer Rat, Regierungsrat, Bibliotheksrat, Rat, Kanzler Erster Klasse
A 14: Akademischer Oberrat, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberregierungsrat, Oberrat, Oberstudienrat
A 15: Akademischer Direktor, Regierungsdirektor, Bibliotheksdirektor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
A 16: Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Leitender Regierungsdirektor, Leitender Bibliotheksdirektor, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat, Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
 
B-Besoldung
B 1: Direktor und Professor
B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat
B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor
B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent
B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident
B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien)
B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, ehem. Chef der Bundesanstalt für Arbeit
B 11: Staatssekretär

Dienstaltersstufen – die Erfahrung des Beamten ist viel Wert

Das Besoldungsrecht sieht seit einigen Jahren für Bundesbeamte, Landesbeamte und Richter "Erfahrungsstufen" vor. Im Zuge der Neuregelung fand keine Neubewertung oder Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten statt. Die Überleitung wurde anhand des bisherigen Gesamtbetrages in die neue Überleitungstabelle realisiert. Festgelegt wurden in der neuen Tabelle acht Stufen als neue Grundgehaltstabelle sowie sieben Stufen, welche zur Überleitungstabelle zugehörig sind.

Bei einer Beförderung des Beamten wird die Stufe beibehalten.

Das Grundgehalt der jeweiligen Berufsgruppen wird nach Einordnung zu Stufe 1 bis 9 gezahlt. Ein Aufstieg auf eine höhere Stufe der Beamtenbesoldung wiederum richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter sowie der Leistung des Beamten. Der Grundgedanke dieser Regelung ist, dass ein Berufsanfänger nicht gleich so viel wie ein erfahrener Beamter verdienen sollte.

Was verdient eigentlich ein Beamter?

Die Besoldung der Landesbeamten erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes. Zur Ermittlung des Besoldungsbetrages werden die Besoldungstabellen, die in zeitlich variablen Abständen angepasst werden, zugrunde gelegt.

Arbeiter und Arbeitnehmer erhalten Lohn oder Gehalt für ihre geleistete Arbeit. Beamte hingegen erhalten eine Besoldung. Unter das Besoldungsgesetz fallen Beamte, Richter und Soldaten. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt für alle Besoldungsempfänger, die beim Bund, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und allen sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Dienst leisten. Das Bundesbesoldungsgesetz, (BbesG) lässt allerdings Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländern zu. Nur Regelungen, die im BBesG festgeschrieben sind, dürfen auch angewandt werden.

Hat ein Beamter Zweifel, ob seine Besoldung rechtens ist, muss er Klage einreichen. Dieser Weg kann durch alle Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

Mit der Besoldung des Beamten soll sichergestellt werden, dass er angemessene Dienstbezüge erhält, dadurch wirtschaftlich unabhängig ist und vor negativen Einflüssen, wie Bestechung oder Korruption geschützt ist. Die Besoldung der Berufsgruppen erfolgt nach dem so genannten Alimentationsprinzip, das in Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes geregelt wird und seit jeher zu den Grundrechten des Beamtentums gehört.

Die Höhe der Besoldung von Beamten wird gesetzlich vorgegeben. Die Auflistung kann nur grob als Richtwert gesehen werden.

Besoldungsgruppe A 2 - etwa 2.100 - 2.400 €
Besoldungsgruppe A 3 - etwa 2.200 - 2.600 €
Besoldungsgruppe A4 - etwa 2.250 - 2.650 €
Besoldungsgruppe A 5 - etwa 2.270 - 2.700 €
Besoldungsgruppe A 6 - etwa 2.300 - 2.850 €
Besoldungsgruppe A 7 - etwa 2.400 - 3.100 €
Besoldungsgruppe A 8 - etwa 2.550 - 3.350 €
Besoldungsgruppe A 9 - etwa 2.750 - 3.650 €
Besoldungsgruppe A 10 - etwa 2.950 - 4.050 €
Besoldungsgruppe A 11 - etwa 3.400 - 4.550 €
Besoldungsordnung A 12 - etwa 3.600 - 5.000 €
Besoldungsordnung A 13 - etwa 4.250 - 5.550 €
Besoldungsgruppe A 14 - etwa 4.400 - 6.000 €
Besoldungsgruppe A 15 - etwa 5.350 - 6.800 €
Besoldungsgruppe A 16 - etwa 5.900 - 8.000 €

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Fordern Sie individuelle Beratung an

Sollten Sie Fragen zu den Amtsbezeichnungen oder der Besoldung von Beamten haben, steht Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München gern beratend zur Seite.

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