Was ist ein Dienstvergehen?
Unter einem Dienstvergehen versteht man eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder ein Verhalten außerhalb des Dienstes, welches das Ansehen und/oder das Vertrauen in das Beamtentum beeinträchtigt. Außerdienstlich bedarf es eines schwerwiegenden Fehlverhaltens. Innerdienstlich kann bereits eine Pflichtverletzung (außer einer Bagatelle) ein Dienstvergehen darstellen.
Pflichtverletzungen sind im Außen- oder Innenverhältnis möglich.
Im Innendienst
Im Innenverhältnis können Beamte der Feuerwehr unmittelbare oder mittelbare Pflichtverletzungen begehen.
Mittelbar zugefügte Schäden, für die der Beamte der Feuerwehr haftet, sind beispielsweise Beschädigungen von dienstlich genutzten Gegenständen.
Unmittelbare Schäden sind Folgeschäden, die der Beamte durch sein Handeln verursacht.
Im Außenverhältnis
Der große Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Beamten ist, dass Beamte für Schäden, die sie im Dienst verursachen, die Verantwortung tragen. Die Ansprüche von Dritten richten sich in erster Linie an den Dienstherrn. Hat der Beamte der Feuerwehr während des Dienstes, also während seiner hoheitlichen Tätigkeit, eine Pflichtverletzung begangen, kann der Dienstherr den Beamten im Rahmen der Amtshaftung in Regress nehmen.
Bei einem vermuteten Dienstvergehen oder bei einer gravierenden privaten Verfehlung kann gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einleiten werden, was allerdings meist nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln in Frage kommt.
- Vorsätzliche Schäden sind absichtlich und im Bewusstsein der Strafbarkeit und deren Konsequenzen herbeigeführt Ereignisse. Mögliche Folgen werden billigend in Kauf genommen
- Grob fahrlässig handelt der Beamte der Feuerwehr, wenn er seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt, auch wenn offensichtliche Folgen erkennbar sind
Wird der Beamte eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vergehens beschuldigt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet, bedarf es einer Rechtsschutzversicherung mit speziellem Strafrechtsschutz, die wir, die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München, Ihnen anbieten können. Mit einer reinen Privathaftpflichtversicherung können Ihre Risiken keinesfalls abgedeckt werden.
In der Regel tritt der Geschädigte an den Dienstherrn heran, kann aber auch den Beamten der Feuerwehr direkt belangen.
Beamte haften gegenüber ihrem Dienstherrn persönlich. Dieser kann Sie für Fehler, die Sie bei der Ausübung Ihres Dienstes oder privat verschuldet haben, zur Verantwortung ziehen.
Achtung: Beamte sollten bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung darauf achten, dass einige Versicherer eine Klausel in ihren Bedingungen aufführen, nach der Streitigkeiten mit dem Dienstherrn nicht mitversichert sind – dies gilt nicht für eine Absicherung bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München.
Zwischen Beamten und Dienstherrn
Beamte haben zwar nicht das Recht zu streiken, dürfen sich aber dennoch gegen Entscheidungen des Dienstherrn wehren. Das tun sie, indem sie Klage einreichen, beispielsweise, wenn sie mit einer Versetzung nicht einverstanden sind.
Arbeitsrechtliche Differenzen
Klagt der Feuerwehrbeamte, richtet er sich nicht, wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis an den Vorgesetzten oder Geschäftsführer, sondern direkt an den Dienstherrn, also den Staat. Das hat den Vorteil, dass die Anonymität gewahrt bleibt und die Streitigkeiten nicht den Dienst beeinflussen.
Vorgehensweise
Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres unmittelbaren Vorgesetzten nicht einverstanden, müssen Sie einen vorgeschriebenen Dienstweg gegen diese Entscheidung gehen:
- Der erste Schritt: Sie legen Widerspruch ein und lassen die Rechtmäßigkeit prüfen
- Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder kann innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen werden, können Sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben
Dieses Widerspruchsverfahren gilt nicht in allen Bundesländern. Teilweise kann auch sofort Klage eingereicht werden. Anlaufstellen sind Verwaltungsbehörden und -gerichte.
Häufigste Form ist die Anfechtungsklage, mit der der Beamte der Feuerwehr direkt gegen eine Anordnung klagt, beispielsweise gegen eine Versetzung. Ziel der Klage ist, die Maßnahme bzw. den Verwaltungsakt wieder aufzuheben.
Bei der Verpflichtungsklage klagt der Beamte gegen einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt, mit dem Ziel, die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung zu erwirken.
Mit der Feststellungsklage verlangt der Beamte der Feuerwehr das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen.
Die Leistungsklage soll den Dienstherrn zu einer Leistung oder Unterlassung einer Leistung verurteilen.