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DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Aufgrund des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses haben Beamte ihrem Dienstherrn gegenüber Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Die Beihilfe als Krankenfürsorge wird anstelle eines Arbeitgeberzuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen als eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge gewährt.

Beihilfe ist eine Kostenerstattung für finanzielle Aufwendungen, die bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod oder für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Schutzimpfungen vom Beamten aufgebracht werden mussten. Für eine Erstattung stellen beihilfeberechtigte Beamte bei der für sie zuständigen Beihilfestelle einen Antrag auf Kostenerstattung. Von der Beihilfe werden in der Regel 50 % der beihilfefähigen Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel zurückgezahlt.

Die Beihilfebemessungssätze sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Die meisten Bundesländer halten sich aber an die vom Bund festgelegten Bemessungssätze. Für Beamte in Brandenburg gilt eine Kostenerstattung von:

  • 50 % für Beamte ohne Kinder oder mit einem Kind
  • 70 % für Beamte mit zwei oder mehr Kindern, für beihilfeberechtigte Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und für Beamte im Ruhestand
  • 80 % für Kinder und beihilfeberechtigte Waisen

Beihilfeberechtigt sind Ehe- oder Lebenspartner Beamter, die im vorletzten Kalenderjahr weniger als 17.000 € eigenes Einkommen erzielt haben und keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Die tatsächliche Höhe des Jahreseinkommens müssen berücksichtigungsfähige Angehörige per Kopie ihres Steuerbescheids nachweisen.

Die Aufwendungen werden von der zentralen Bezügestelle des Landes erstattet.

Individuelle Bestimmungen der Beihilfe für Beamte

Eine bundeseinheitliche Regelung für die Beihilfe gibt es nicht. Jedes Bundesland kann seine eigenen Verordnungen erlassen. Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung.

Einige Bundesländer haben eine Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt, die oft nach Besoldungsgruppen gestaffelt oder pauschal erhoben wird. Per Kostendämpfungspauschale wird der Eigenbehalt mit der Beihilfeerstattung verrechnet. Unterschiede gibt es auch bei Beihilfeleistungen in Todesfällen oder inwieweit eingetragene Lebenspartner berücksichtigungsfähig sind.

Genaue Informationen und welche Aufwendungen im Einzelnen beihilfefähig sind, erhalten Sie auf der Website der Zentralen Bezügestelle des Landes.

Für Beamte auf Widerruf gibt es im Vorbereitungsdienst besondere Einschränkungen bei zahnärztlichen Behandlungen. Laut Bundesbeihilfeverordnung erhalten Sie keine Beihilfe für:

  • Zahnersatz
  • Inlays
  • Zahnkronen
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • implantologische Leistungen

Voraussetzungen der Kostenerstattung

Für Kostenerstattungen müssen immer schriftliche und eigenhändig unterschriebene Anträge mit:

  • Kopien der Rechnungen
  • quittierten Rezepten

bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Anträge erhalten Sie von der Beihilfestelle oder im Internet als Download. Vordrucke finden Sie zum Beispiel im Formular-Center des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Achten Sie darauf, dass auf Rezepten die vollständigen Pharmazentralnummern des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden.

Die Bezügestelle ist dem Ministerium der Finanzen untergeordnet und für die Festsetzung und Zahlung von Zuschüssen zu Krankheitskosten in Form der Beihilfe zuständig. Alle Beamten Bayerns können bei dieser Beihilfestelle ihre Beihilfeanträge einreichen.

Auf der Website Ihrer Beihilfestelle finden Sie alle wichtigen Adressen, Kontakte sowie alle notwendigen Formulare als Download.

Bevor Ihr erster Kostenerstattungsantrag bearbeitet werden kann, müssen zahlreiche Angaben gemacht und Nachweise eingereicht werden. Fehlende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung unnötig verzögern. Über jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen muss die Beihilfestelle umgehend unterrichtet werden.

Das sind beispielsweise Änderungen bei:

  • Beschäftigungsverhältnis
  • Familienstand
  • Anschrift
  • im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt)
  • Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
  • anderweitige Beihilfeberechtigung für den Antragsteller oder für berücksichtigungsfähige Personen
  • die Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen bei einem anderen Beihilfeberechtigten

Detaillierte Infos

Die Kostenfrage - Was Beamte vor einigen Behandlungen beachten müssen

Ganz normale Behandlungen werden nach dem Muster:

  • Arztbesuch
  • Behandlung
  • Privatrechnung geht an den Beamten, der sie zahlt
  • Erstattungsanträge werden vom Beamten bei Beihilfestelle und Krankenversicherung eingereicht
  • Kostenerstattung

abgewickelt.

Für einige geplante Behandlungen ist eine Rücksprache mit der Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn sinnvoll. Zum Beispiel:

Bei beabsichtigter Psychotherapie ist es wichtig, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung prüft, ob die Behandlung beihilfefähig ist.

Auch bei geplanten Zahnersatzmaßnahmen ist es von Vorteil, bei der Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen und prüfen zu lassen, ob Sie für die anstehende Zahnersatzbehandlung Beihilfe erhalten. Nicht, dass Sie nach der Behandlung feststellen müssen, dass die Beihilfe ausgerechnet für diese Maßnahme keine Erstattungen vorsieht. Den Heil- und Kostenplan müssen Sie nicht unbedingt einreichen.

Eigenbehalt – auf die eine oder andere Weise muss sich jeder Beamte geringfügig an den Kosten beteiligen

In einigen Bundesländern wird eine Kostendämpfungspauschale erhoben, in anderen wiederum müssen Eigenbehalte geleistet werden. Als Eigenbehalt können Beamten beispielsweise von den beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel, Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Fahrtkosten oder Soziotherapie 10 %, mindestens 5€, höchstens 10€, abgezogen werden. Für jeden Tag eines Klinik- oder Reha-Aufenthalts zahlen sie 10€ für maximal 28 Tage dazu. Kinder und Schwangere sind von Zuzahlungen befreit.

Die Höhe der Gesamtzuzahlungen pro Jahr ist allerdings begrenzt. Maximal 2 % des Jahreseinkommens dürfen einbehalten werden. Bei chronisch kranken Beamten liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Jahresbezüge.

Unser Tipp

Anwärter können einen Antrag auf die Freistellung von Eigenbehalten für Medikamente, Hilfsmittel, Fahrkosten sowie bei Krankenhaus- und Reha-Maßnahmen stellen (§50 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung). Da die Anwärterbezüge keine Einnahmen nach der Bundesbeihilfeverordnung darstellen, wird die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Einnahmen grundsätzlich überschritten Der Antrag muss allerdings jedes Jahr neu mit dem Formular „Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten“ gestellt werden.

Kostenerstattung

Erst wenn Ihre Rechnungen und Belege einen Gesamtrechnungsbetrag von 200 € erreichen, der sogenannten „Bagatellgrenze“, kann ein Erstattungsantrag gestellt werden. In der Regel ist erst dann eine Erstattung möglich. Die Belege dürfen allerdings nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Ausnahme der Regelung: Bei einem geringeren Erstattungsanspruch kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.

Zusammenfassung:

  • Bei Ihrem erstmaligen Antrag auf Kostenerstattung müssen Sie die lange Version des Beihilfeantrages ausfüllen, alle notwendigen Bescheinigungen und Nachweise müssen eingereicht werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
  • Bei folgenden Anträgen genügt die kurze Version
  • Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie beigefügt werden
  • Bei Rezepten muss die Pharmazentralnummer vermerkt werden
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Fordern Sie individuelle Beratung an

Jedes Bundesland hat für seine Beamten eigene Beihilfestellen, welche Erstattungsanträge der Beamten bearbeiten und Fragen beantworten. Lassen Sie sich bei Fragen gern von unseren Mitarbeitern der DBV Deutschen Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München beraten.

Einige Adressen

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Dort finden Sie ebenfalls eine Liste der zuständigen Ansprechpartner Ihrer Dienststelle.

Sie haben gerade den Informationstext zu den Beihilfestellen für Beamte in Deutschland gelesen. Neben den genannten Adressen können Sie sich bei offenen Fragen natürlich auch gern an unsere fachkundigen Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München wenden.

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Fink & Wagner GmbH
Nymphenburger Straße 4
80335 München
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