Ein Gutachter ermittelt den Hilfebedarf und ordnet den Pflegebedürftigen in eine der fünf Pflegegrade (1, 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 15 SGB XI) ein. Die Höhe der Beihilfe hängt neben dem Pflegegrad davon ab, wo die Pflege erfolgt. Möglich ist die ambulante Pflege zuhause oder stationär in einem Pflegeheim. Die Leistungen bei stationärer Unterbringung sind aufgrund des größeren finanziellen Aufwandes höher als bei ambulanter Pflege. Pflegebedürftige erhalten zusätzlich einen Zuschuss für Aufwendungen weiterer Betreuungsleistungen.
Grundsätzlich beihilfefähig sind bei stationärer Pflege nur die reinen Pflegeleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind generell nicht beihilfefähig, es sei denn die Kosten übersteigen einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligen sich teilweise an den sogenannten „Hotelkosten“.
Bei der Pflege zuhause ist die Beihilfe außerdem abhängig, von wem die Pflegeleistungen erbracht werden. Pflegen Familienangehörige den Pflegebedürftigen selbst, sind die Kosten geringer als wenn ein Pflegedienst beauftragt wird. Ist die Pflege mit höheren Kosten verbunden, fallen auch die Erstattungen höher aus.
Die Höhe der tatsächlichen Erstattungen richten sich nach dem Pflegegrad und sind sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, bei Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst, als auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Meist werden für beihilfefähige Kosten Höchstbeträge festgelegt.
Der Antrag auf Beihilfe zur Pflege wird bei der privaten Pflegeversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in München gestellt. Wir ermitteln Ihren Anspruch und erstatten Ihnen daraufhin Ihre Kosten.
Bei der ersten Antragstellung auf Leistungen der Beihilfe zu den Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege sind folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:
- Rechnung der Pflegeeinrichtung
- Leistungszusage der Pflegeversicherung zur vollstationären Pflege
- Heimvertrag, der mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen wurde, mit Anlagen
- Gegebenenfalls der Nachweis über die Zulassung der Pflegeeinrichtung
Bei nachfolgenden Anträgen reichen, sofern sich keine Änderungen (z.B. Höherstufung oder Heimwechsel) ergeben haben, der Beihilfeantrag und als Kostennachweis die Rechnung der Pflegeeinrichtung.
Die Kosten einer vollstationären Pflege sind beihilfefähig, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder aufgrund bestimmter Umstände nicht in Betracht kommt.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Zusatzleistungen beziehungsweise Komfortleistungen zum Beispiel bei der Unterkunft (Größe oder Ausstattung des Zimmers, Telefon, Wäsche, Frisör etc.).
Eine optimale Absicherung erreichen Beamte der Feuerwehr mit einer Kombination aus Beihilfe, beihilfekonformem Pflegetarif und zusätzlicher privater Pflegevorsorge.