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DBV Stefanie Eichinger in Fürstenfeldbruck Schadensausgleich

Der Schadensausgleich für Soldaten: Umfassende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn

Soldaten sind nicht nur im Ausland zahlreichen Risiken ausgesetzt. Zu den Dienstrisiken gehören vor allem dienstliche Unfälle, traumatische Erlebnisse oder gar der Tod durch kriegerische Vorfälle. Tritt ein solches Ereignis ein und eine inländische Lebensversicherung verweigert die Leistung, leistet der Bund als Dienstherr Schadensausgleich. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Ansprüche Soldaten in derartigen Fällen haben.

Das gilt grundsätzlich für Soldaten im Ausland

Befinden sich Soldaten aus dienstlichen Gründen im Ausland, handelt es sich um einen Auslandseinsatz. Dabei spielt es keine Rolle, weshalb Sie sich konkret in einem fremden Land aufhalten. Die Ihnen im Inland zustehenden Leistungen werden hier selbstverständlich weiterhin gewährt und durch bestimmte Zuschläge ergänzt. An dieser Stelle ist vor allem der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) zu nennen, der zwischen 44 und 145 Euro am Tag beträgt.
 
Auch der Anspruch auf truppenärztliche Versorgung bleibt im Ausland bestehen. Kann die Bundeswehr nicht alle Behandlungen selbst durchführen, können Sie zivile Mediziner und Krankenhäuser aufsuchen. Die anfallenden Kosten werden in diesem Fall vom Dienstherrn übernommen. Auf diese Weise wird die medizinische Versorgung weiterhin gewährleistet. Bei regelmäßigen Heimfahrten oder –flügen haben Sie zusätzlich Anspruch auf sogenannte Reisebeihilfen.

Schadensausgleich für Soldaten: Unfälle und Wehrdienstbeschädigungen

Erleiden Sie als Soldat eine Wehrdienstbeschädigung oder passiert ein Unfall im Dienst, kommen die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) zum Tragen. Es regelt die Versorgung ehemaliger Soldaten und schreibt in Abschnitt fünf unter anderem vor, wie der Schadensausgleich in besonderen Fällen aussieht. Für Soldaten im Auslands- und/oder Kampfeinsatz sind vor allem die §§ 62 bis 63b und die §§ 63c bis 63g (sechster Abschnitt) von Bedeutung.
 
Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck stellen Ihnen in den nächsten Abschnitten die einzelnen Vorschriften zum Schadensausgleich und Ihre daraus resultierenden Ansprüche etwas genauer vor.

Schadensausgleich bei Unfällen und Gefährdungen im Inland

Das SVG regelt neben den üblichen Leistungen für ehemalige Soldaten den Schadensausgleich in besonderen Fällen. Dabei sind vor allem diese Paragrafen von Bedeutung:

  • § 63 SVG: Diese Vorschrift regelt die einmalige Entschädigung, die besonders gefährdete Soldaten der Bundeswehr bei einem Unfall erhalten. Zum besonders gefährdeten Personal gehören dabei unter anderem Minentaucher, Fallschirmspringer und Kampfpiloten. Erleidet der Soldat selbst bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Tätigkeit einen Unfall, erhält er 150.000 Eur0. Stirbt er, steht den Hinterbliebenen eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro zu. Sie ist nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt.
  • § 63a SVG: Hier ist die allgemeine Unfallentschädigung, die allen Soldaten zusteht, geregelt. Dadurch ist sie nicht auf das besonders gefährdete Personal begrenzt, sondern steht auch „normalen“ Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu. Setzt sich der Soldat einer besonderen Lebensgefahr aus und erleidet dadurch einen körperlichen Schaden, der ihn in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 oder mehr Prozent beeinträchtigt, stehen dem Soldaten selbst 150.000 Euro. Stirbt er, entspricht die Regelung dem des § 63 SVG.
     

Schadensausgleich von Soldaten im Ausland

Der ebenfalls in Abschnitt fünf des SVG geregelte „Schadensausgleich in besonderen Fällen“ wird Soldaten sowohl im In- als auch im Ausland gewährt. In den nächsten Zeilen gehen wir jedoch mehr auf den Fall des Auslandseinsatzes ein, denn deiser ist schlicht wahrscheinlicher als ein inländischer Unfall. Die zentrale Rolle spielt an dieser Stelle der § 63b SVG. Dieser gilt für alle Soldatengruppen und unabhängig von der dienstlichen Tätigkeit.
 
Deutsche Unfall- und Lebensversicherungen müssen durch die einheitliche „Kriegsklausel“ des GDV nicht leisten, wenn der Unfall oder Tod durch ein kriegerisches Ereignis eingetreten ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass der Dienstherr das Risiko bei derartigen Unfällen nicht kalkulieren kann und die Leistung daher von vornherein aus dem Vertrag ausschließt. Haben Sie nun eine solche Police abgeschlossen, erhalten Sie bei kriegsbedingten Unfällen keine Leistungen. Versterben Sie, erhalten auch die Hinterbliebenen kein Geld.
 
Hier kommt § 63b SVG ins Spiel, der folgende Punkte regelt:

  • Der Soldat muss aufgrund besonderer Ereignisse (Krieg, Gewalt, Naturkatastrophen) einen Unfall erleiden.
  • Die Unfall- oder Lebensversicherung muss aufgrund eines solchen Vorfalls nicht leisten und beruft sich dabei eindeutig auf die Kriegsklausel.
  • Der Dienstherr ersetzt den Schaden, der durch die Nichtleistung der Versicherung entsteht (Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft). Ab einem Betrag von 250.000 Euro führt das BMVg eine gesonderte Prüfung durch und achtet besonders darauf, ob der Versicherer zu Recht die Leistung verweigert hat.

Im Rahmen dieser Vorschrift bürgt der Dienstherr für den Ausfall der Versicherungsleistung. Damit soll unter anderem bewirkt werden, dass den Hinterbliebenen des Soldaten zum emotionalen Schock nicht auch noch ein finanzieller Schaden entsteht.
 
Für Soldaten bedeutet der Schadensausgleich des Bundes, dass dem Abschluss einer Lebens- oder Unfallversicherung nichts im Wege steht. Das Risiko einer Nichtzahlung trägt in voller Höhe der Dienstherr. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck empfehlen auch Soldaten daher klar den Abschluss einer entsprechenden Versicherung! Sie mindert im Falle eines Unfalls den Schaden erheblich ab.

Welche Versicherungen sind für Soldaten wichtig?

Neben dem Abschluss einer Lebens- oder Unfallversicherung gibt es weitere Versicherungen, die für Soldaten unverzichtbar sind. Dazu gehören vor allem die Policen, die wir Ihnen im Folgenden etwas genauer vorstellen.

  • Anwartschaftsversicherung: Mit einer Anwartschaft sichern Sie sich schon heute den Anspruch auf eine spätere Leistung. Da Sie erst nach dem aktiven Dienst eine Krankenversicherung benötigen, „konservieren“ Sie mit der Anwartschaft praktisch Ihren Gesundheitszustand. Wir legen ihn später dann der Berechnung Ihrer PKV-Beiträge zu Grunde, zwischenzeitliche Verschlechterungen des Zustands sind ohne Bedeutung.
  • Pflegepflichtversicherung: Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss zusätzlich zur freien Heilfürsorge abgeschlossen werden. Dabei kommt für Soldaten nur die private Pflegepflichtversicherung in Frage.
  • Diensthaftpflichtversicherung: Sie übernimmt den finanziellen Schaden bei im Dienst verursachten Schäden, etwa wenn Sie den Schlüssel für die Kaserne verlieren und der Dienstherr Sie in Regress nimmt.
  • Dienstunfähigkeitsversicherung: Sie zahlt Ihnen eine monatliche Rente, wenn Sie vom Dienstherrn für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden. Sie ist für alle Soldaten unverzichtbar, wenngleich Sie die monatliche Rente regelmäßig an die steigende Pension anpassen sollten.
  • Rahmenvertrag für Soldaten: Mit dem gemeinsamen Produkt des BMVg und der DBV sichern Sie sich optimal gegen Dienstunfähigkeit ab und bauen zusätzlich eine private Altersvorsorge auf. Die Dienstunfähigkeitsversicherung des Rahmenvertrages leistet bei allen vom Bundestag beschlossenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr.

Fordern Sie individuelle Beratung an

Interessieren Sie sich für den Schadensausgleich für Soldaten, sind selbst betroffen oder benötigen eine allgemeine Beratung zur Thematik? Möchten Sie sich zu einer Versicherung für Soldaten beraten lassen oder stehen kurz vor dem Karrierestart bei der Truppe? Kontaktieren Sie uns! Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck ist gerne für Sie da.

DBV Deutsche Beamtenversicherung
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