Schadensausgleich bei Unfällen und Gefährdungen im Inland
Das SVG regelt neben den üblichen Leistungen für ehemalige Soldaten den Schadensausgleich in besonderen Fällen. Dabei sind vor allem diese Paragrafen von Bedeutung:
- § 63 SVG: Diese Vorschrift regelt die einmalige Entschädigung, die besonders gefährdete Soldaten der Bundeswehr bei einem Unfall erhalten. Zum besonders gefährdeten Personal gehören dabei unter anderem Minentaucher, Fallschirmspringer und Kampfpiloten. Erleidet der Soldat selbst bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Tätigkeit einen Unfall, erhält er 150.000 Eur0. Stirbt er, steht den Hinterbliebenen eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro zu. Sie ist nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt.
- § 63a SVG: Hier ist die allgemeine Unfallentschädigung, die allen Soldaten zusteht, geregelt. Dadurch ist sie nicht auf das besonders gefährdete Personal begrenzt, sondern steht auch „normalen“ Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu. Setzt sich der Soldat einer besonderen Lebensgefahr aus und erleidet dadurch einen körperlichen Schaden, der ihn in seiner Erwerbsfähigkeit zu 50 oder mehr Prozent beeinträchtigt, stehen dem Soldaten selbst 150.000 Euro. Stirbt er, entspricht die Regelung dem des § 63 SVG.
Schadensausgleich von Soldaten im Ausland
Der ebenfalls in Abschnitt fünf des SVG geregelte „Schadensausgleich in besonderen Fällen“ wird Soldaten sowohl im In- als auch im Ausland gewährt. In den nächsten Zeilen gehen wir jedoch mehr auf den Fall des Auslandseinsatzes ein, denn deiser ist schlicht wahrscheinlicher als ein inländischer Unfall. Die zentrale Rolle spielt an dieser Stelle der § 63b SVG. Dieser gilt für alle Soldatengruppen und unabhängig von der dienstlichen Tätigkeit.
Deutsche Unfall- und Lebensversicherungen müssen durch die einheitliche „Kriegsklausel“ des GDV nicht leisten, wenn der Unfall oder Tod durch ein kriegerisches Ereignis eingetreten ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass der Dienstherr das Risiko bei derartigen Unfällen nicht kalkulieren kann und die Leistung daher von vornherein aus dem Vertrag ausschließt. Haben Sie nun eine solche Police abgeschlossen, erhalten Sie bei kriegsbedingten Unfällen keine Leistungen. Versterben Sie, erhalten auch die Hinterbliebenen kein Geld.
Hier kommt § 63b SVG ins Spiel, der folgende Punkte regelt:
- Der Soldat muss aufgrund besonderer Ereignisse (Krieg, Gewalt, Naturkatastrophen) einen Unfall erleiden.
- Die Unfall- oder Lebensversicherung muss aufgrund eines solchen Vorfalls nicht leisten und beruft sich dabei eindeutig auf die Kriegsklausel.
- Der Dienstherr ersetzt den Schaden, der durch die Nichtleistung der Versicherung entsteht (Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft). Ab einem Betrag von 250.000 Euro führt das BMVg eine gesonderte Prüfung durch und achtet besonders darauf, ob der Versicherer zu Recht die Leistung verweigert hat.
Im Rahmen dieser Vorschrift bürgt der Dienstherr für den Ausfall der Versicherungsleistung. Damit soll unter anderem bewirkt werden, dass den Hinterbliebenen des Soldaten zum emotionalen Schock nicht auch noch ein finanzieller Schaden entsteht.
Für Soldaten bedeutet der Schadensausgleich des Bundes, dass dem Abschluss einer Lebens- oder Unfallversicherung nichts im Wege steht. Das Risiko einer Nichtzahlung trägt in voller Höhe der Dienstherr. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck empfehlen auch Soldaten daher klar den Abschluss einer entsprechenden Versicherung! Sie mindert im Falle eines Unfalls den Schaden erheblich ab.