Heilfürsorge vs. Krankenversicherung: Gibt es Nachteile?
Die Bundeswehr verfügt an nahezu allen Standorten über Truppenärzte der verschiedensten Fachrichtungen, um eine möglichst umfassende Behandlung aller Soldaten gewährleisten zu können. Übernommen werden dabei alle Leistungen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit notwendig sind. Auch Vorsorgeuntersuchungen sind über die truppenärztliche Versorgung abgedeckt.
Mit den gebotenen Leistungen entspricht die freie Heilfürsorge in etwa der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem PKV-Basistarif. Auch hier gibt es Eigenanteile, die zum Beispiel bei einer professionellen Zahnreinigung, bestimmten Arzneimitteln oder Prothesen gezahlt werden müssen. Da Sie im Zweifelsfall in den Krankenhäusern der Bundeswehr untergebracht werden, gibt es keine Selbstbehalte oder Zusatzzahlungen. Auch Wahlleistungen, wie sie in zivilen Kliniken verfügbar sind, gibt es hier nicht.
Dennoch erweitern Sie mit dem Heilfürsorge-Ergänzungstarif der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stephanie Eichinger in Fürstenfeldbruck Ihren umfassenden Schutz durch die truppenärztliche Versorgung. Die Zusatzversicherung ist exakt an die Absicherung in der freien Heilfürsorge angepasst, wodurch wir unter anderem die sonst anfallenden Eigenanteile übernehmen. Mit der Ergänzungsversicherung erweitern Sie Ihren Versicherungsstatus auf den Status eines Privatpatienten!
Wann kann ich zu einem zivilen Arzt gehen?
Grundsätzlich gilt für Soldaten mit truppenärztlicher Versorgung, dass sie sich nur bei den zuständigen Truppenärzten behandeln lassen dürfen. Auch hier gibt es Ausnahmefälle, in denen der Gang zum zivilen Mediziner gestattet ist. Darunter fallen die folgenden Ausnahmen:
- Private Aufenthalte im Ausland.
- Notfälle: Müssen Sie, aus welchem Grund auch immer, unverzüglich ins Krankenhaus und ist der zuständige Truppenarzt nicht erreichbar oder zu weit entfernt, dürfen Sie ohne Rücksprache eine zivile Klinik aufsuchen. Die Kosten werden im Anschluss und auf Antrag erstattet.
- Mit einer Überweisung des Truppenarztes dürfen Sie zu einem vom Dienstherrn oder Ihnen gewählten Arzt gehen. Kann der zuständige Bundeswehrarzt Sie etwa wegen eines Rückenleidens nicht selbst behandeln, überweist er Sie zum Orthopäden. Die Kostenerstattung erfolgt in solchen Fällen ebenfalls auf Antrag.
Wichtig: Gehen Sie ohne triftigen Grund zum normalen Arzt, erhalten Sie die Kosten nicht erstattet. Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, müssen Sie stets die Mediziner am Standort aufsuchen. Ausnahmen können im Vorfeld und in Absprache mit dem Vorgesetzten zugelassen werden, etwa für Frauenärzte.