Kostenerstattungen der Beihilfestelle an Verwaltungsbeamte
Jeder privat Krankenversicherte erhält für die erbrachten medizinischen Leistungen eine Rechnung, die aus den eigenen finanziellen Mitteln zu zahlen ist. Sobald die verauslagten Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten, kann bei der zuständigen Beihilfestelle ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden.
Beachten Sie:
- Akzeptiert werden nur schriftliche Anträge, welche eigenhändig unterschrieben wurden
- Sämtliche Nachweise, wie Arztrechnungen oder quittierte Rezepte, sind als Kopie beizufügen
- Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben werden
Erforderliche Angaben auf Rechnungen:
- Für wen wurde die Maßnahme durchgeführt
- Datum der Leistungserbringung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Verwaltungsbeamte des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim zuständigen Amt ein:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
Zur erstmaligen Bearbeitung eines Kostenerstattungsantrags benötigt die Beihilfestelle zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Sollten sich im Laufe der Zeit in Ihren persönlichen Verhältnissen Änderungen ergeben, ist es wichtig, die zuständige Beihilfestelle umgehend darüber zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen der Anschrift, des Familienstandes oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Bedingungen für eine Kostenerstattung an Verwaltungsbeamte
Zunächst müssen Sie Rechnungen und Belege sammeln, bis Sie in der Gesamtsumme die Bagatellgrenze von € 200 erreichen. Erst dann wird die Beihilfestelle Ihren Antrag auf Kostenerstattung bearbeiten. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung.
Liegen Ihre verauslagten Kosten unter der Bagatellgrenze, können Sie ab einem Zeitraum von 10 Monaten ohne beihilfefähige Kosten auch einen Antrag stellen. Ist der Erstattungsanspruch gering, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden. Als Mindestbetrag gelten 15 €.
Ist unklar, ob die Maßnahmen beihilfefähig sind, ist es empfehlenswert, die Sachlage mit der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung abzuklären. Dadurch schützen Sie sich davor, die Kosten letzten Endes selbst tragen zu müssen. Dies sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie zum Beispiel eine Psychotherapie oder Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten.
Rehabilitationsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte
Vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle gestellt werden. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Arzt muss bestätigen, dass eine ambulante Maßnahme nicht ausreichend wäre.
Von der Beihilfestelle werden in der Regel keine Kosten erstattet, die bei Krankheitsfall im Ausland außerhalb Europas entstehen. Eine private Auslandskrankenversicherung ist unbedingt zu empfehlen. Wird dagegen eine ärztliche Versorgung in einem Mitgliedsstaat der EU notwendig, gelten dieselben Regelungen wie für Behandlungen innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Eigenbehalte für Verwaltungsbeamte
Verwaltungsbeamte sollen sich pauschal an ihren Krankheitskosten beteiligen. Einige Bundesländer haben dafür eine Kostendämpfungspauschale eingeführt.
In Bayern ist ein Eigenanteil von jeweils € 3 für verordnete Arzneimittel sowie Verbands- und Hilfsmittel zu zahlen. In anderen Bundesländern sind die Eigenanteile meist höher.
Zuzahlungen werden außerdem erhoben für:
- Fahrtkosten
- Haushaltshilfen
- Soziotherapie
- vollstationäre Krankenhausaufenthalte
- Reha-Maßnahmen
Bei Wahlleistungen sind die Selbstbeteiligungen höher.
Die Summe der Zuzahlungen darf 2 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch kranke Verwaltungsbeamte werden mit maximal 1 % der Jahresbezüge belastet. Von Zuzahlungen befreit sind Verwaltungsbeamte auf Widerruf.