Wann ist man eigentlich pflegebedürftig im Sinne des Gesetzgebers?
Das Pflegesystem in Deutschland wurde durch die letzte Pflegereform im Jahr 2017 komplett verändert. Die Reform sollte die zuletzt recht groß gewordenen Lücken zwischen dem längst veralteten Pflegesystem und den tatsächlichen Bedürfnissen pflegebedürftiger Person schließen. Teilweise ist dies gelungen - leider jedoch nicht vollständig. Seit 2017 sind diese Lücken wieder zunehmend gewachsen. Ein großer Vorteil des neuen Systems mit seinen Pflegegraden ist allerdings erhalten geblieben: Es kommt zu einer deutlich realistischeren Einschätzung von notwendigen Pflegegeldern und der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit einer Person.
Ob jemand nun tatsächlich pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, bedarf der Prüfung durch einen nach dem Gesetz zuständigen Träger für die Gewährung von Pflegegeld. Inwieweit eine Pflegebedürftigkeit aus Sicht der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt, entscheidet der zuständige ärztliche Dienst. Dieser stuft den Antragsteller in einen der 5 Pflegegrade ein. Diese sind wie folgt definiert:
- Grad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Grad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Grad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Grad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Grad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Dabei erfolgt heute keine Prüfung des Zeitaufwandes der Pflege mehr – sicherlich der größte Unterschied, zu dem vor dem Jahr 2017 geltenden Recht in Sachen Pflegebedarf. Vielmehr wird der tatsächliche körperliche und geistige Gesundheitszustand ermittelt. Dieser führt schließlich zur entsprechenden Eingliederung in einen der 5 Pflegegrade.
Ausschlaggebend ist hierbei die Frage, wie groß die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der betroffenen Person durch die Erkrankungen tatsächlich ist. Als Selbstständigkeit sind dabei die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens definiert. Dazu zählen Dinge wie:
- Körperhygiene
- Putzen
- Kochen
- Wäsche waschen
- Einkaufen
- Etc.
Welche Leistungen trägt die gesetzliche oder die private Pflegeversicherung?
Als Soldat sind Sie in der Regel in der privaten Pflegeversicherung versichert. Anders als die private Krankenversicherung im Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung, ist die private Pflegeversicherung mit der gesetzlichen Pflegeversicherung weitgehend gleichgeschaltet. Demzufolge kommen Sie auch als Soldat aus Ihrer privaten Pflegeversicherung lediglich in den Genuss der normalen Pflegeleistungen.
Die Höhe der Pflegegeldzahlungen richtet sich seit 2017 nach dem zugewiesenen Pflegegrad. Dabei werden die folgenden Leistungen gewährt:
- Bei Grad 1: 125 Euro für ambulante, 125 Euro für stationäre Pflegeleistungen
- Bei Grad 2: 698 Euro für ambulante, 770 Euro für stationäre Pflegeleistungen
- Bei Grad 3: 1.298 Euro bei ambulanten und 1.262 Euro bei stationären Leistungen
- Bei Grad 4: 1.612 Euro bei ambulanten Pflegeleistungen und 1.775 Euro für stationäre Dienstleistungen im Pflegebereich
- Bei Grad 5: 1.995 Euro für ambulante und 2.005 Euro für stationäre Pflegeleistungen
Als Soldat im Ruhestand haben Sie Anspruch auf Beihilfe. Hier tritt die Beihilfe an die Stelle der klassischen Pflegeversicherung. Dabei können Sie nur in den seltensten Fällen die tatsächlichen Kosten der notwendigen Pflege komplett durch die Leistungen der Beihilfe oder der Pflegekasse bezahlen. Vor allem dann, wenn betreutes Wohnen oder gar die Pflege in einem entsprechenden Heim erforderlich wird.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Sie im Alter Ihre Pension nicht zum Großteil für die notwendige Pflege ausgeben müssen oder, dass Ihre Kinder womöglich für die Bezahlung Ihres Heimplatzes zur Kasse gebeten werden, sollten Sie frühzeitig vorsorgen. Beispielsweise mit einer der passenden Lösungen in Sachen Pflegevorsorge für Soldaten, die Ihnen unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus anbieten können.