Die Soldatengruppen von Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten sowie freiwillig Wehrdienstleistende stellen wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Ihnen nachfolgend konkreter vor. Dabei liegt der Fokus speziell auf der Soldatenversorgung. Eines haben sämtliche Gruppen gemeinsam: Anspruch auf Erhalt von Bezügen besitzen alle drei Soldatengruppen. Die hierfür gültigen Vorschriften sind im Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) sowie dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) aufgeführt. Zusätzlich ist im Soldatenversorgungsgesetz geregelt, welche Ansprüche in speziellen Fällen zusätzlich für Soldaten bestehen.
Freiwillig Wehrdienstleistende
- Der freiwillige Wehrdienst wird von Ihnen aufgrund persönlicher Gründe - beispielsweise Nichtgefallen, anderweitige Berufsmöglichkeiten usw. - beendet. Leistungen Ihres Dienstherrn werden sodann eingestellt. Ohne Erhalt von weiterem Geld, wie beispielsweise Bezügen, Übergangsgebührnisse sowie Ruhegehalt, scheiden Sie einfach aus der Truppe aus. Ihre Dienstpflicht erlischt im Gegenzug natürlich ebenso.
- Sie werden aufgrund eingetretener Dienstunfähigkeit von Ihrem Dienstherrn entlassen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Ursache der Dienstunfähigkeit im privaten oder beruflichen Bereich liegt. Wichtig ist allein die Tatsache, dass Sie den Dienst nicht mehr leisten können. Rentenzahlungen erhalten Sie erst dann, sofern Sie zumindest fünf Jahre Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Trifft dies nicht zu, erfolgt die Entlassung ohne Anspruch auf Bezüge oder anderweitige Leistungen.
- Eine Entlassung erfolgt aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles. Sollte dies zutreffen, erhalten Sie eine recht umfängliche Soldatenversorgung. Hierfür beziehen Sie ein Unfallruhegehalt, eventuell aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenzahlung sowie eine einmalige Unfallentschädigung. Ihr Dienstherr zahlt sogar Leistungen an Ihre Hinterbliebenen, sollten Sie aufgrund der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles sterben. Allerdings erhalten Sie als freiwillig Wehrdienstleistender nicht die Mindestversorgung/Mindestpension, welche Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten beziehen.