stage-background.jpg

DBV Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Die Berufsfeuerwehr, eine Dienststelle der Feuerwehr oder aber die Bundeswehr ist die mögliche Arbeitsstelle für einen Feuerwehrbeamten, bei denen er seinen Dienst verrichtet. Als Feuerwehrbeamte haben Sie, wie jeder andere Beamte auch, ein spezielles öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Dieses besteht generell aus gegenseitigen Rechten sowie Pflichten. Ihr Dienstherr muss Ihnen gegenüber einer umfänglichen Fürsorgepflicht nachkommen, wohingegen Sie Ihrem Dienstherrn stets zu Treue und Dienst verpflichtet sind. Die Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn umfasst unter anderem die Leistung eines monatlichen Gehalts sowie eine lebenslange Alimentation. Ebenso ist eine lebenslange Krankenfürsorge hiermit umfasst.
Es obliegt alleine Ihrem Dienstherrn, wie er seiner Pflicht zur Krankenfürsorge für Sie nachkommt. Dabei hat er die Wahl, seiner Krankenfürsorgepflicht im Wege der Beihilfe oder aber der Heilfürsorge nachzukommen. Normalerweise erhalten Beamte, welche einen geringen risikoreichen Dienst ausüben, Krankenfürsorge im Wege der Beihilfe. Hierzu zählen vorrangig in der Verwaltung oder im Innendienst tätige Beamte. Speziell bei Beamten, welche in risikoreichen Berufen eingesetzt werden, soll eine möglichst geringe finanzielle Belastung sichergestellt werden. Denn aufgrund spezieller Risikozuschläge müssen diese bereits mit hohen Versicherungsbeiträgen rechnen. Die von der Beihilfe nicht erstatteten Restkosten müssen durch die Beamten mithilfe einer separaten Restkostenversicherung abgedeckt werden. Diese können Sie beispielsweise bei den Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus abschließen.

Die Gesundheitskosten werden durch Ihren Dienstherrn im Wege der Heilfürsorge hingegen vollständig übernommen. Daher ist die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung hier nicht gegeben. Diese wird erst dann notwendig, sobald Ihr Heilfürsorgeanspruch in einen Beihilfeanspruch umgewandelt wird. Eine Umwandlung kann verschiedene Gründe haben. Eine Umstellung von Heilfürsorge auf Beihilfe erfolgt bei vielen Beamten auf Widerruf mit dem Abschluss der Laufbahnprüfung. Eine weitere Ursache für einen Wechsel von Heilfürsorge auf Beihilfe liegt beim Wechsel von einem risikoreichen Außen- in einen risikoärmeren Innendienst vor. Spätestens jedoch mit Eintritt in den Ruhestand wandelt sich Ihr Heilfürsorgeanspruch in einen Beihilfeanspruch um.
Feuerwehrbeamte, welche einen Beihilfeanspruch besitzen, werden Kosten für relevante Vorsorgeuntersuchungen sowie Vorsorgemaßnahmen, Krankheitskosten oder Kosten von Geburten teilweise gewährt. Die erstattungsfähigen Kosten werden jedoch nur durch bestimmte Anteile gedeckt. Grundsätzlich liegt der Beihilfesatz bei 50 %. Diverse individuelle Faktoren bei Beamten sorgen dafür, dass der Beihilfesatz höher ausfallen kann. Beamte, welche zumindest zwei Kinder haben, erhalten einen Beihilfesatz von 70 %. Auch die Kinder selbst sind beihilfeberechtigt und erhalten einen Beihilfesatz von 80 %. Auch Ehepartner von Beamten können einen Beihilfeanspruch besitzen. Dies ist dann der Fall, wenn deren Einkommen unter der geltenden Einkommensgrenze liegt und diese keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Die Ehepartner besitzen sodann einen Beihilfeanspruch von 70 %. Nach Eintritt in den Ruhestand steht Beamten ebenfalls ein Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % zu.

Weitere Informationen zur Beihilfe

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Kostenerstattung?

Um eine Kostenerstattung zu erhalten ist ein umfangreicher schriftlicher Antrag zu stellen. Diesen müssen Sie als beihilfeberechtigter Feuerwehrbeamte eigenhändig handschriftlich unterzeichnen. Dieser Antrag ist dann bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle einzureichen. Die von Ihnen geltend gemachten Kosten müssen Sie mithilfe von entsprechenden Rechnungen bzw. Belegen nachweisen. Hierzu reichen Sie Rechnungs-Kopien bzw. Quittungen zusammen mit dem entsprechenden Antrag bei der Beihilfestelle ein. Hierbei müssen die von Ihnen erhaltenen Leistungen nachvollziehbar sein. Dazu müssen die Behandlungen sowie Medikamente inklusive zugehöriger Pharmazentralnummer im Antrag nachvollziehbar aufgeschlüsselt und erkennbar sein.
 
Über das Internet können Sie sich als Feuerwehrbeamter die benötigten Formulare zur Antragstellung herunterladen. Die jeweiligen Beihilfestellen bieten hierfür entsprechende Downloads an. Bei der Stellung des ersten Antrages zur Kostenerstattung wird eine Vielzahl anzugebender Daten benötigt. Relevant wäre beispielsweise die Darstellung des Umfangs Ihrer Tätigkeit. Weiterhin wären Informationen zu Ihrer Krankenversicherung anzugeben. Als Feuerwehrbeamter müssen Sie bei der Beihilfestelle den Vordruck „Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfe“ ausgefüllt einreichen. Welcher Teil der Kosten von der Versicherung übernommen wird, kann die Beihilfestelle dadurch erkennen. Die Beihilfestelle sieht diesen Vordruck gleichzeitig als Beleg über eine bei Ihnen bestehende Krankenversicherung an. Dies ist relevant, da bereits seit 01.01.2019 eine Pflicht zum Abschluss einer Restkostenversicherung besteht.
 
Rückfragen durch die Beihilfestelle werden dann erforderlich, sobald Sie im Antrag unvollständige oder fehlerhafte Angaben gemacht haben. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit Ihres Antrages entsprechend. Weiterhin müssen Sie der Beihilfestelle umgehend Änderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen.

Der Eigenbehalt von Feuerwehrbeamten

Bei Arztbesuchen müssen Sie als Feuerwehrbeamter einen bestimmten Eigenbehalt übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, sofern ärztliche Behandlungen medizinisch notwendig sind. Bei Aufenthalten im Krankenhaus ist von Ihnen ein Eigenbehalt für höchstens 28 Tage zu leisten. Dieser beträgt derzeit täglich zehn Euro. Für eine Rehabilitations-Maßnahme gilt das gleiche. Einige Gruppen jedoch werden hiervon ausgeschlossen. Von der Leistung eines Einbehalts befreit sind Kinder, Beamte auf Widerruf sowie Schwangere.
 
Damit Sie als Feuerwehrbeamter keine allzu hohen und existenzbedrohenden Gesamtzuzahlungen leisten müssen, sind diese auf eine jährliche Höchstgrenze beschränkt. Als Feuerwehrbeamter besteht für Sie ein Eigenbehalt von höchstens 2 % des Jahreseinkommens. Diese Grenze liegt bei chronisch kranken Personen sogar bei lediglich 1 %. Im Wege des Eigenbehalts nutzen einige Bundesländer die sogenannte Kostendämpfungspauschale. Dabei wird zur Vereinfachung der Eigenbehalt mit der Beihilfeerstattung verrechnet.

Beihilfeerstattung und die Bagatellgrenze

Für beihilfeberechtigte Feuerwehrbeamte besteht im Wege der Kostenerstattung eine sogenannte Bagatellgrenze. Diese sollten Sie dringend beachten. Generell ist eine Erstattung der Kosten durch die Beihilfestelle erst dann möglich, sollten zumindest 200 € erstattungsfähige Gesamtkosten vorliegen. Ein entsprechender Kostenerstattungs-Antrag muss jedoch binnen eines Jahres bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Eine Antragstellung kann jedoch auch für unter der Bagatellgrenze liegende Gesamtkosten erfolgen. Ein Antrag bei der Beihilfestelle kann von beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten auch dann gestellt werden, sollten innerhalb zehn Monaten keine weiteren erstattungsfähigen Gesundheitskosten angefallen sein.
Noch vor einiger Zeit gab es in Deutschland einige verschiedene Beihilfestellen. Dies hat jedoch bei Beamten häufig zu Verwirrung geführt. Deshalb wurden die Beihilfestellen in Deutschland auf lediglich zwei Beihilfestellen reduziert. Die Anträge für die Beihilfe können beihilfeberechtigte Feuerwehrbeamte bei der für sie zuständigen Beihilfestelle einreichen und somit um Kostenerstattung bitten. Die überwiegende Anzahl der Bundesbeamten sowie deren jeweiligen Familienangehörige werden durch das sogenannte BADV betreut. Für diese ist das Dienstleistungszentrum für Beihilfe in Bad Homburg zuständig. Für sämtliche anderen Bundesbehörden, Stiftungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts ist das BVA in Köln die zuständige Beihilfestelle.

Wir beraten Sie gern

Gerne beantworten Ihnen die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus weitere Fragen zum Thema Beihilfe.

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Tänzer & Tänzer oHG
Nordparkstraße 30
03044 Cottbus
Kontaktformular aufrufen 0355 86950072 Filialen & Team
Heute:
09:00 bis 18:00
Montag:
09:00 bis 18:00
Dienstag:
09:00 bis 18:00
Mittwoch:
09:00 bis 18:00
Donnerstag:
09:00 bis 18:00
Freitag:
09:00 bis 18:00
karte
In Google Maps öffnen