DBV Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Beamte im Ruhestand

Beamte im Ruhestand

Der Beginn der versorgungsrelevanten Dienstzeit startet für Beamte der Polizei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit einer Übernahme ins Beamtenverhältnis. Damit erst hat der Beamte dann Anrecht auf Besoldung, Krankenfürsorge sowie Ruhegehalt.
 
Wie der Begriff an sich bereits aussagt, bleibt ein Beamter auf Lebenszeit stets ein Beamter. Dies gilt auch dann, wenn er in den Ruhestand versetzt wurde. Denn auch dann gelten die zwischen diesem und seinem – ehemaligen – Dienstherrn begründeten Rechte ebenso, wie die Pflichten. Beamte der Polizei sowie deren Familien sind aufgrund des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit ihrem Dienstherrn lebenslang finanziell durch diesen abzusichern. Beamte haben ein Besoldungs- und Krankheitsfürsorgerecht, so lange sie im aktiven Dienst sind. Einen Anspruch auf eine dem Amt angemessene Versorgung besitzen dagegen Beamte im Ruhestand. Dabei besteht durch die gewährte Alimentation eine grundlegende Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer hinzukommenden betrieblichen Altersvorsorge.
 
Beamte im Ruhestand der Polizei erhalten eine Alimentation. Diese beinhaltet u.a.:

  • Ausgleichung besonderer Altersgrenzen
  • Übergangsgelds wird gezahlt
  • Versorgung der Hinterbliebenen
  • Leistungen, die familien- und pflegebezogen sind
  • Unfallfürsorge
  • Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag

Jedoch kann bei Beamten auf Widerruf, einer Aberkennung des Ruhegehalts oder dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis durch Entlassung, der Anspruch auf die beamtenrechtliche Versorgung erlöschen.
 
Die Zuständigkeit der Versorgung der Beamten liegt stets beim jeweiligen Bund und Bundesland, wobei die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge jeweils aus dem laufenden Haushalt des Dienstherrn beglichen werden.

Beamte im Ruhestand

Beamte im Ruhestand – Besonderheiten im Detail

Ruhegehalt

Unterhaltsbeitrag

Mindestversorgung

Altersrente und Ruhegehalt

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