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DBV Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Beamte im Ruhestand

Beamte im Ruhestand

Der Beginn der versorgungsrelevanten Dienstzeit startet für Beamte der Polizei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit einer Übernahme ins Beamtenverhältnis. Damit erst hat der Beamte dann Anrecht auf Besoldung, Krankenfürsorge sowie Ruhegehalt.
 
Wie der Begriff an sich bereits aussagt, bleibt ein Beamter auf Lebenszeit stets ein Beamter. Dies gilt auch dann, wenn er in den Ruhestand versetzt wurde. Denn auch dann gelten die zwischen diesem und seinem – ehemaligen – Dienstherrn begründeten Rechte ebenso, wie die Pflichten. Beamte der Polizei sowie deren Familien sind aufgrund des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit ihrem Dienstherrn lebenslang finanziell durch diesen abzusichern. Beamte haben ein Besoldungs- und Krankheitsfürsorgerecht, so lange sie im aktiven Dienst sind. Einen Anspruch auf eine dem Amt angemessene Versorgung besitzen dagegen Beamte im Ruhestand. Dabei besteht durch die gewährte Alimentation eine grundlegende Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer hinzukommenden betrieblichen Altersvorsorge.
 
Beamte im Ruhestand der Polizei erhalten eine Alimentation. Diese beinhaltet u.a.:

  • Ausgleichung besonderer Altersgrenzen
  • Übergangsgelds wird gezahlt
  • Versorgung der Hinterbliebenen
  • Leistungen, die familien- und pflegebezogen sind
  • Unfallfürsorge
  • Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag

Jedoch kann bei Beamten auf Widerruf, einer Aberkennung des Ruhegehalts oder dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis durch Entlassung, der Anspruch auf die beamtenrechtliche Versorgung erlöschen.
 
Die Zuständigkeit der Versorgung der Beamten liegt stets beim jeweiligen Bund und Bundesland, wobei die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge jeweils aus dem laufenden Haushalt des Dienstherrn beglichen werden.

Beamte im Ruhestand

  • Der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt für diejenigen Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind
  • Die Altersgrenze wird schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei den Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind
  • In den meisten Bundesländern gilt als Regelaltersgrenze 67 Jahre für diejenigen Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind

Mit Ablauf des Monates, in dem diese das 62. Lebensjahr vollendet haben, werden Polizei- und Justizvollzugsbeamte in einen abschlagsfreien Ruhestand versetzt.

Für sämtliche Polizei- und Justizvollzugsbeamte gelten wiederum besonders geregelte Altersgrenzen. Mit Ende des Monats, in dem ein Polizeivollzugsbeamter, der insgesamt 25 Jahre im Wechselschicht-Dienst absolviert hat, wird er in den Ruhestand versetzt. Da diese Beamte früher in den Ruhestand gehen können, wird ihnen aufgrund des finanziellen Nachteils ein besonderer Ausgleich zum Ruhegehalt gezahlt.
 
Für alle anderen Beamte der Polizei ist eine Pensionierung mit 65 Jahren vorgesehen. Liegt bei diesen allerdings eine Schwerbehinderung vor, können diese Beamte durch die Stellung eines entsprechenden Antrags sogar mit vollendetem 62. Lebensjahr bereits in den Ruhestand versetzt werden.
 
Weitere Gründe für eine Versetzung in den Ruhestand für einen Beamten sind:

  • Dienstunfähigkeit, welche dauerhaft besteht
  • Ab dem 63. Lebensjahr durch einen Antrag; allerdings dann mit 0,3 %igem Abschlag je Kalendermonat
  • Bei Beamten auf Probe wegen eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung

Nach einer zumindest 5-jährigen Dienstzeit haben Beamte im Ruhestand der Polizei erstmals Anspruch auf Bezug des Ruhegehaltes, wobei allerdings eine Ausnahme bei Dienstunfällen oder bei Dienstbeschädigung ohne Eigenverschulden besteht. Tritt Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles ein, gilt die Wartezeit als bereits erfüllt.
 
Eine Wiederberufung ins Amt ist bei Beamten der Polizei, deren Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit erfolgte und die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, allerdings auch möglich.
 
Ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewollt, können Beamte aus eigenen Stücken ihre Beamtenlaufbahn beenden und haben dann Anspruch auf Altersgeld. Jedoch muss hierbei berücksichtigt werden, dass diese zumindest 7 Jahre Dienstzeit absolviert haben müssen, wobei hiervon zumindest 5 Jahre
– zusammenhängend – beim Bund als Dienstherr geleistet worden sein müssen. Das Altersgeld wird nach der geleisteten Dienstzeit sowie den letzten Bezügen berechnet.
 
Erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, wird auch das Altersgeld gewährt.
 
Ein Anrecht auf Bezug des Ruhegehaltes ist verwirkt bei:

  • Entlassung
  • Beamtenrechtsverlust
  • Ausscheiden aus Beamtenverhältnis

Beamte im Ruhestand – Besonderheiten im Detail

Ruhegehalt

Da, ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente, auch die Beamtenversorgung stets gekürzt wird, ist es immer relevanter, rechtzeitig selbst für eine adäquate Altersvorsorge oder auch eine Dienstunfähigkeit in Verbindung mit dem frühzeitigen Ruhestand vorzusorgen. Der Versorgungshöchstsatz für Beamte im Ruhestand betrug bis Ende des Jahres 2000 immerhin noch 75 % und wurde dann auf maximal 71,75 % gekürzt. Die Relax- oder auch Rürup-Rente der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus eignet sich perfekt zur individuellen Absicherung der finanziellen Zukunft.
 
Der Ruhegehaltssatz wird u.a. nach den folgenden Grundlagen berechnet:

  • Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
  • Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
  • Besoldungstabellen von Bund und Land

Nach insgesamt 40 Dienstjahren erreicht man den maximalen Gehaltssatz, der derzeit immerhin noch bei 71,75 % der Bezüge der letzten beiden Jahre in ein und demselben Amt beträgt. Die gezahlte Pension für Beamte im Ruhestand wird dann ohne weitere Versorgungsabschläge gezahlt, wenn diese das 65. Lebensjahr bei Pensionierung vollendet haben und zumindest 45 Jahre mit versorgungsrechtlich relevanten Zeiten bei diesen vorliegen.
 
Es erfolgt keine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie von Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt, wenn der Höchstversorgungssatz von derzeit 71,75 % nicht überschritten wird.

Unterhaltsbeitrag

Beamte auf Probe, welche die 5-jährige versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt haben, Beamte der Polizei, bei denen in den ersten 5 Dienstjahren eine Dienstunfähigkeit eintritt oder aber diese die gesetzliche Altersgrenze erreichen, werden entlassen. Hier kann nach freiem Ermessen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts gewährt werden, da kein Anspruch auf Erhalt des Ruhegehaltes besteht.

Mindestversorgung

Um die finanzielle Freiheit der Beamten der Polizei zu gewährleisten, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt vor, dass diesen bei eintretender Dienstunfähigkeit ohne Vorliegen eines dienstlichen Unfalls eine Mindestversorgung gewährleistet. Dieses beträgt bei amtsabhängiger Versorgung zumindest einen Satz in Höhe von 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
 
Sogar bei einer Satzhöhe von 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe von der Besoldungsgruppe A4 wird sogar die amtsunabhängige Mindestversorgung gewährt.
 
Generell ist es jedoch so, dass letztlich allerdings die jeweils höhere Mindestversorgung bewilligt bzw. geleistet wird.
 
Bei einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird dann ein Ruhegehalt von mindestens 66,67 % gewährt.

Altersrente und Ruhegehalt

Ein Beamter im Ruhestand ist eigentlich generell finanziell besser gestellt, als ein Arbeitnehmer, der die sog. Altersrente bezieht. Allerdings ist ein direkter Vergleich zwischen der Altersrente eines Arbeitnehmers und der Versorgung für Beamte im Ruhestand recht kompliziert. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass ein Arbeitnehmer – im Gegensatz zum Beamten im Ruhestand – keinerlei Anspruch auf eine Mindestversorgung hat.

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