Beamte im Ruhestand
- Der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt für diejenigen Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind
- Die Altersgrenze wird schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei den Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind
- In den meisten Bundesländern gilt als Regelaltersgrenze 67 Jahre für diejenigen Personen, die ab dem 01.01.1964 geboren sind
Mit Ablauf des Monates, in dem diese das 62. Lebensjahr vollendet haben, werden Polizei- und Justizvollzugsbeamte in einen abschlagsfreien Ruhestand versetzt.
Für sämtliche Polizei- und Justizvollzugsbeamte gelten wiederum besonders geregelte Altersgrenzen. Mit Ende des Monats, in dem ein Polizeivollzugsbeamter, der insgesamt 25 Jahre im Wechselschicht-Dienst absolviert hat, wird er in den Ruhestand versetzt. Da diese Beamte früher in den Ruhestand gehen können, wird ihnen aufgrund des finanziellen Nachteils ein besonderer Ausgleich zum Ruhegehalt gezahlt.
Für alle anderen Beamte der Polizei ist eine Pensionierung mit 65 Jahren vorgesehen. Liegt bei diesen allerdings eine Schwerbehinderung vor, können diese Beamte durch die Stellung eines entsprechenden Antrags sogar mit vollendetem 62. Lebensjahr bereits in den Ruhestand versetzt werden.
Weitere Gründe für eine Versetzung in den Ruhestand für einen Beamten sind:
- Dienstunfähigkeit, welche dauerhaft besteht
- Ab dem 63. Lebensjahr durch einen Antrag; allerdings dann mit 0,3 %igem Abschlag je Kalendermonat
- Bei Beamten auf Probe wegen eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung
Nach einer zumindest 5-jährigen Dienstzeit haben Beamte im Ruhestand der Polizei erstmals Anspruch auf Bezug des Ruhegehaltes, wobei allerdings eine Ausnahme bei Dienstunfällen oder bei Dienstbeschädigung ohne Eigenverschulden besteht. Tritt Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles ein, gilt die Wartezeit als bereits erfüllt.
Eine Wiederberufung ins Amt ist bei Beamten der Polizei, deren Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit erfolgte und die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, allerdings auch möglich.
Ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewollt, können Beamte aus eigenen Stücken ihre Beamtenlaufbahn beenden und haben dann Anspruch auf Altersgeld. Jedoch muss hierbei berücksichtigt werden, dass diese zumindest 7 Jahre Dienstzeit absolviert haben müssen, wobei hiervon zumindest 5 Jahre
– zusammenhängend – beim Bund als Dienstherr geleistet worden sein müssen. Das Altersgeld wird nach der geleisteten Dienstzeit sowie den letzten Bezügen berechnet.
Erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, wird auch das Altersgeld gewährt.
Ein Anrecht auf Bezug des Ruhegehaltes ist verwirkt bei:
- Entlassung
- Beamtenrechtsverlust
- Ausscheiden aus Beamtenverhältnis