Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Wie für alle anderen Berufsgruppen, so auch für Soldaten, wird in den Sozialgesetzbüchern geregelt, in welchen Fällen eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Regelungen wurden innerhalb der letzten Jahrzehnte immer wieder mittels Pflegereformen geändert – zuletzt im Jahr 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden zur Ermittlung etwaiger Pflegestufen die Zeiten herangezogen, welche ein Pflegedienst benötigte, die Pflege eines Patienten sicherstellen zu können. Vereinfacht hieß das demnach: Je höher der notwendige Pflegeaufwand ist, desto höher die zu erwartende Pflegestufe.
Mit der im Jahr 2017 erlassenen Pflegereform erfolgte jedoch eine gravierende Änderung: Mittlerweile wird die Pflegestufe anhand des Grades der Beeinträchtigung der Selbständigkeit ermittelt. Das heißt also, je unselbständiger Sie Ihre Pflege allein sicherstellen können, desto höher der in fünf Pflegestufen zu kategorisierende Pflegegrad. Folgende Pflegegrade unterscheidet der Gesetzgeber:
- Grad 1: Ihre Selbständigkeit ist geringfügig beeinträchtigt.
- Grad 2: Ihre Selbständigkeit ist erheblich beeinträchtigt.
- Grad 3: Ihre Selbständigkeit ist schwer beeinträchtigt.
- Grad 4: Ihre Selbstständigkeit ist schwerstmöglich beeinträchtigt.
- Grad 5: Sie sind schwerstmöglich in Ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt, überdies werden hohe Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt.
Die Selbständigkeit bezieht sich hierbei auf alle Fähigkeiten eines Menschen, den Alltag, ohne die Unterstützung Dritter sicherstellen zu können. Mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung können Sie die gesetzlichen Basisleistungen, die in der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung identisch sind, im Pflegefall optimal aufwerten.