DBV Cottbus Tänzer & Tänzer oHG | Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg

DBV Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg

Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg

Sonderregelungen für den Schadensausgleich des Bundes für Soldaten

Es bestehen generell verschiedene Risiken, denen Soldaten im Ausland ausgesetzt sind. Dabei liegt der Schwerpunkt hauptsächlich auf Wehrdienstbeschädigungen oder sogar den Tod aufgrund kriegerischer Ereignisse. Der Bund springt mithilfe eines Schadensausgleichs ein, sollten aufgrund eines derartigen Ereignisses die Leistungen durch die Lebensversicherung verweigert werden. Die für Soldaten bestehenden Sonderregelungen möchten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Ihnen in den folgenden Abschnitten näher erläutern.

Bestehende Grundlagen für Soldaten bei Einsätzen im Ausland

Für Soldaten gilt während eines Einsatzes im Ausland prinzipiell dieselbe Absicherung, wie diese im Inland erfolgen würde. Somit bestehen vor allem Ansprüche auf Zahlung von Bezügen sowie Anspruch auf freie Heilfürsorge für diese Soldaten weiterhin. Als Soldat im Auslandseinsatz beziehen Sie somit weiterhin Ihr laufendes Gehalt sowie eventuelle Auslandszuschläge. Eine Versorgung durch den Truppenarzt im Ausland ist ebenfalls gegeben. Ebenfalls mit den Leistungen im Inland vergleichbar sind die übrigen durch den Dienstherrn gewährten Leistungen, wie beispielsweise Mahlzeiten oder Ausrüstung.

Wehrdienstbeschädigungen sowie Schadensausgleich von Soldaten

Für Soldaten im aktiven Dienst, im Ruhestand sowie nach Ablauf deren Dienstzeit bei Soldaten auf Zeit bildet das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die rechtliche Grundlage für deren Versorgung. Speziellen Entschädigungszahlungen der Soldaten im aktiven Dienst werden im Abschnitt fünf des Gesetzes geregelt. Dieser Abschnitt fünf umfasst die §§ 62 bis 63b. Die speziellen Vorschriften für Soldaten im Auslandseinsatz sind in Abschnitt sechs, §§ 63c bis 63g enthalten. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus erläutern im folgenden Artikel den Schadensausgleich für Soldaten, der in den vorgenannten Abschnitten konkreter aufgeführt ist.

Schadensausgleich sowie die Versorgung von Soldaten im Inland

Generell beziehen ehemalige Soldaten die üblichen Versorgungsleistungen wie beispielsweise Pension, Unfallruhegehalt, Beihilfe, Übergangsgebühren usw. Spezielle Einmalzahlungen, welche im Wege des Schadensausgleichs aufgrund besonderer Ereignisse gewährt werden, sind im fünften Abschnitt des SVG geregelt. Hierunter fallen nachfolgende Leistungen:

  • § 63:
    Dieser Paragraf regelt die einmalige Unfallentschädigung. Diese wird aufgrund eines dienstlichen Unfalles für besonders gefährdete Soldaten geleistet. Unter die Personengruppe speziell gefährdeten Personals bei der Bundeswehr fallen beispielsweise Fallschirmspringer, Kampfpiloten, Besatzung von U-Booten oder Minentaucher. Hierfür wird für Soldaten selbst eine Unfallentschädigung in Höhe von 150.000€ geleistet. Die den Soldaten zustehende Entschädigung wird bis zur maximalen Höhe von 100.000€ an Angehörige gezahlt, sollte der Soldat bei diesem Unfall versterben.
  • § 63a:
    Die allgemeine Unfallentschädigung, welche nicht allein auf das speziell gefährdete Personal der Bundeswehr beschränkt ist, wird in diesem Paragrafen geregelt. Lediglich gewisse Soldatengruppen erhalten eine Entschädigung nach § 63. Eine Unfallentschädigung nach § 63a wird jedoch generell sämtlichen Soldaten gewährt. Dies setzt voraus, dass der Soldat sich speziellen Lebensgefahren aussetzt und der Unfall dabei eintritt. Durch diesen Unfall muss er in seiner Erwerbsfähigkeit zumindest zu 50% beeinträchtigt sein. Anhand § 63a ist als Entschädigung ein Betrag von 150.000€ vorgegeben. Einen Entschädigungsbetrag bis zu maximal 100.000€ wird an Angehörige gezahlt, sollte der Soldat bei dem Unfall versterben.

Schadensausgleich sowie die Versorgung von Soldaten im Ausland

Der fünfte Abschnitt des SVG regelt ebenfalls den sogenannten Schadensausgleich in besonderen Fällen. Dieser bezieht sich sowohl auf das In- sowie auch das Ausland. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus möchten Ihnen in den folgenden Abschnitten die speziellen Ansprüche von Soldaten im Auslandseinsatz konkret darlegen. Ebenfalls für Soldaten im Auslandseinsatz und unabhängig von deren konkreter Tätigkeit sind die Ansprüche von Soldaten in § 63b SVG geregelt.
 
Sollte ein Unfall oder sogar der Tod eines Soldaten mit kriegerischen Ereignissen mittelbar oder unmittelbar in Verbindung stehen, sind Lebens- sowie Unfallversicherungen prinzipiell zu keinerlei Leistungen verpflichtet. Denn die vorgenannten Versicherungen beinhalten als festen Bestandteil die sogenannte Kriegsklausel. Soldaten können ausschließlich aufgrund bestimmter Rahmenverträge der DBV von einer abgeschwächten oder sogar nicht existierenden Kriegsklausel profitieren. Die Tatsache, dass Versicherer das Risiko kriegerischer Ereignisse nicht abschätzen oder kalkulieren können, ist Grund dieser Einschränkungen in Lebens- oder Unfallversicherungen.
 
In § 63b SVG ist Folgendes geregelt: „Sollte aufgrund spezieller Verhältnisse, wie beispielsweise kriegerischer Ereignisse, Naturkatastrophen oder Aufruhr, ein Soldat einen Unfall im Ausland erleiden, wird durch den Dienstherrn der Schaden in angemessener Höhe ersetzt. Der jeweilige Schadensausgleich wird individuell für den jeweiligen Soldaten ermittelt sowie festgesetzt. An dieser Stelle existieren keine Höchstgrenzen.
 
Sofern ein Soldat unmittelbar an entsprechenden Ereignissen beteiligt war und aufgrund dessen im Auslandseinsatz verstirbt, müssen oftmals aufgrund der Kriegsklausel die Lebens- oder Unfallversicherungen nicht leisten. Von der Kriegsklausel ausgeschlossen hingegen sind passive Beteiligungen. Da in den meisten Fällen die Versicherungen keine Leistung erbringen, gehen Hinterbliebene oftmals leer aus.
 
In derartigen Fällen wird ein ausgefallener Schaden durch den Dienstherrn ersetzt. Das bedeutet, dass der Dienstherr diesen Schaden übernimmt, sofern die Versicherung sich aufgrund der Kriegsklausel ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft und daher die angesparte Summe von 300.000€ nicht auszahlt. Somit wird die in der Lebens- oder Unfallversicherung im Todesfall vorgesehene Summe durch die BRD an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Damit wird die Versicherung reell von ihrer Leistungspflicht befreit. Rein von der Leistungshöhe her macht dies für Sie sowie Ihre Angehörigen jedoch keinerlei Unterschied.
 
Die vorgenannte Vorgehensweise wird auch als Ausfallbürgschaft bezeichnet. Damit wird durch den Dienstherrn dafür gebürgt, dass aufgrund eines Ausfalls der Leistungen durch die Lebensversicherung aufgrund der Kriegsklausel er den Schaden ersetzt. Es existieren weiterhin verschiedene Zusatzvoraussetzungen für diesen Schadensausgleich durch den Dienstherrn. Durch das Bundesministerium der Verteidigung wird beispielsweise bei einer Auszahlungssumme über 250.000€ eine ausführliche Prüfung, ob die Leistungsverweigerung der Versicherung rechtens ist, vorgenommen.

Sinn und Zweck eines Schadensausgleichs durch den Dienstherrn von Soldaten

Die Angehörigen eines verstorbenen Soldaten sollen mithilfe der Spezialvorschriften im Soldatenversorgungsgesetz vor großen Belastungen aufgrund einer Nichtzahlung durch die Lebens- oder Unfallversicherung durch den Dienstherrn bewahrt werden. Jedoch soll dem Soldaten trotz der bestehenden Kriegsklausel ein Anreiz geboten werden, eine Lebens- oder Unfallversicherung abzuschließen. Denn aufgrund des durch die Bundesrepublik gewährten Schadensausgleichs besteht praktisch ein Wegfall der ansonsten bestehenden Kriegsklausel.

Für Soldaten relevante Versicherungen

Trotz der bei Lebens- oder Unfallversicherungen stets beinhalteten Kriegsklausel sollten Sie als Soldat eine entsprechende Versicherung besitzen. Denn Sie oder auch Ihre Angehörigen müssen im Ernstfall aufgrund der bestehenden Vorschriften hinsichtlich des Leistungsausgleichs keinerlei Nachteile in Kauf nehmen. Außerdem besteht die Pflicht zur Leistung durch die Versicherung bei sämtlichen anderen Unfällen weiterhin. Hierbei bildet der Soldatenstatus keinerlei Unterschied.
 
Ebenso relevante Versicherungen für Soldaten sind:

  • Kleine bzw. große Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung.
  • Pflegepflichtversicherung.
  • Diensthaftpflichtversicherung.
  • Dienstunfähigkeitsversicherung.
  • DBV-Rahmenvertrag für Soldaten.

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Für weitere Fragen zum Thema Schadensausgleich stehen Ihnen die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie heute einen unverbindlichen Beratungstermin.

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