Ab wann liegt eine Dienstunfähigkeit vor?
Wichtig ist zunächst die Abgrenzung zwischen der Dienst- und Berufsunfähigkeit. Im Ergebnis sind die Folgen beider Varianten zwar nahezu identisch, dennoch unterscheiden Sie sich maßgeblich dahingehend, dass lediglich Beamte dienstunfähig werden können, Angestellte hingegen nur berufsunfähig. Gemäß § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist „die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“
Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, so sind Beamte der Feuerwehr immer dann dienstunfähig, wenn ein Einsatz für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht mehr möglich ist. Ist jedoch eine anderweitige Verwendung möglich, beispielsweise in der Verwaltung, werden Sie nicht in den Ruhestand versetzt.
Sollten Sie jedoch aufgrund der Dienstunfähigkeit tatsächlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, kommt es unmittelbar zur Auszahlung der von Ihnen vereinbarten Dienstunfähigkeitsrente im Rahmen der Dienstunfähigkeitsversicherung.
Die Berufsunfähigkeit tritt hingegen erst dann ein, wenn Sie gar nicht mehr arbeiten können, also nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit, dürfen Sie durchaus noch einer anderen Tätigkeit, beispielweise einer Bürotätigkeit, nachgehen, ohne dass dies Einfluss auf die Dienstunfähigkeitsversicherung hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung würde allerdings keine Leistungen erbringen.
Aus diesem Grund ist es für Beamte der Feuerwehr nicht zu empfehlen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sondern eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Sollten das Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl jedoch ausschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung im Portfolio haben, sollte unbedingt eine Dienstunfähigkeits-Klausel inkludiert sein.
Diese stellt die Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte im Falle einer Dienstunfähigkeit mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung gleich, das heißt, Sie können auch weiterhin einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen, ohne dass dies Einfluss auf die Versicherungsleistungen nimmt.
Allerdings müssen Sie immer zwischen der echten und unechten Dienstunfähigkeitsklausel unterscheiden. Im Rahmen der echten Dienstunfähigkeitsklausel orientiert sich der Versicherer wie bei der Dienstunfähigkeitsversicherung an dem amtsärztlichen Gutachten. Im Zusammenhang mit der unechten Klausel ist eine zusätzliche Begutachtung durch einen Vertrauensarzt der Versicherung notwendig.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus möchte sich an dieser Stelle deutlich von derartigen Vorgehensweisen distanzieren und Sie ergänzend hierüber aufklären. Sollten hierzu, oder auch zu anderen Themen Rückfragen bestehen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an!