Die Absicherung im Krankheitsfall erfolgt mittels unterschiedlicher Modelle. Welches Modell zum Tragen kommt, hängt davon ab, welchem Dienstherrn Sie unterstellt sind. Je nach Bundesland, indem Sie tätig sind, sind Beamte der Feuerwehr im Rahmen der freien Heilfürsorge abgesichert oder haben einen Anspruch auf Beihilfe.
Als Heilfürsorgeberechtigter haben Beamte der Feuerwehr einen Anspruch auf vollständige Übernahme aller Behandlungs- und Hilfsmittelkosten, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung entstehen können. Erst mit Eintritt in den Ruhestand entfällt dieser Anspruch, jedoch sind Sie ab diesem Zeitpunkt beihilfeberechtigt.
Als Beihilfeberechtigter werden die Kosten seitens des Dienstherrn nur teilweise übernommen – die Höhe der Erstattung richtet sich ebenfalls nach dem jeweiligen Bundesland, indem Sie tätig sind, sowie Ihrem Familienstand. In der Regel beteiligt sich der Dienstherr zwischen 50 und 70 Prozent an den anfallenden Kosten – der verbleibende Restbetrag muss mittels einer privaten Krankenversicherung sichergestellt werden.
Idealerweise stellen Sie eine derartige Restkostenversicherung über die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden sicher. Grund ist, dass ausschließlich eine PKV eine entsprechende Absicherung sicherstellen kann. Natürlich könnten Sie sich auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Ein entscheidender Nachteil hierbei ist jedoch die Tatsache, dass Sie keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und somit die Beiträge selbständig in voller Höhe entrichten müssen (Ausnahme: Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Thüringen). Hinzu kommt ein deutlich schlechteres Leistungsportfolio der GKV zur PKV.
Pflegepflichtversicherung – auch für Beamte der Feuerwehr verpflichtend
Neben der bestehenden Krankenversicherungspflicht besteht seit 1995 die Verpflichtung, sich in der Pflegeversicherung zu versichern. Dieser Verpflichtung unterstehen sowohl Beamte der Feuerwehr mit Anspruch auf Heilfürsorge sowie die mit Anspruch auf Beihilfe.
Hierzu steht es Ihnen frei, ob Sie sich privat oder gesetzlich absichern, allerdings sollte die Pflegeversicherung immer bei dem Unternehmen abgeschlossen werden, bei dem auch die Krankenversicherung besteht. Dies geschieht vor dem Hintergrund, möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Leistungsfall aus dem Wege zu gehen.
Dienstunfähigkeitsversicherung – für Beamte der Feuerwehr unabdingbar
Beamte der Feuerwehr auf Probe, die aufgrund eines Dienstunfalls oder aufgrund einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden, können im Rahmen der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn Versorgungsansprüche geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Schädigung nicht durch grobes Eigenverschulden verursacht haben.
In allen anderen Fällen wird der Dienstherr das Entlassungsverfahren einleiten und Sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Das Problem: Durch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung haben Sie im Falle der Entlassung keinerlei Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da Sie keine Beiträge eingezahlt haben – demnach droht Sozialhilfebezug.
Doch auch mit den seitens des Dienstherrn gezahlten Versorgungsleistungen werden Sie kaum in der Lage sein, ihren zuletzt erreichten Lebensstandard aufrechterhalten zu können.
Daher ist es wichtig, entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen. Mittels der Dienstunfähigkeitsversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden haben Sie die Möglichkeit, sich optimal finanziell abzusichern, falls Sie tatsächlich dienstunfähig werden sollten.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an – wir erläutern Ihnen detailliert Ihre bestehenden Möglichkeiten.
Diensthaftpflichtversicherung – im Falle von Regressforderungen bestens abgesichert sein
Schadenersatzforderungen für Schäden, die Beamte auf Probe im Dienst verursachen, werden zunächst seitens des Dienstherrn gegenüber Dritten reguliert.
Sollte der Schaden jedoch aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht worden sein, hat der Dienstherr das Recht, Sie regresspflichtig zu machen. In diesem Fall müssen Sie die geleisteten Forderungen des Dienstherrn mit Ihrem aktuellen Vermögen sowie auch dem zukünftig zu erwartendem Vermögen erstatten.
Daher sollten Sie sich mit der Diensthaftpflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden absichern. Sowohl für den dienstlichen als auch privaten Bereich können Sie sich mit einer Versicherungssumme von jeweils bis zu 10 Millionen € mit der BOXFlex Privat- und Diensthaftpflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden absichern.