Haftung bei Soldaten - grundsätzliche Fragen
Generell verhält es sich so, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, auch für diesen haften muss. Da für die Haftungsbeurteilung bei Soldaten diverse Faktoren hinzugezogen werden müssen, ist diese Frage jedoch nicht ohne Weiteres zu beantworten. Über ihren Dienstherrn sind Soldaten mittelbar und nicht unmittelbar haftbar. Ein geltend gemachter Anspruch geht zunächst an Ihren Dienstherrn, bevor sich dieser oder eine Klage an Sie richtet.
Zu den relevantesten Versicherungen für Soldaten zählt eine umfängliche Diensthaftpflichtversicherung, da Ihr Dienstherr den Schaden bei Ihnen zurückfordern kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet zusammen mit § 24 des Sozialgesetzbuches die rechtliche Grundlage hierfür. Hinsichtlich der Haftung von Soldaten ist in § 24 des Soldatengesetzes folgendes geregelt:
„Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherren, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner“.
Für die Haftungsfrage ist nicht zwingend Vorsatz erforderlich. Sie werden bereits haftbar gemacht, sollten Sie grob fahrlässig Ihre Pflichten verletzt haben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Sie bei Vorsatz in unbeschränkter Höhe haften müssen. Eine Haftung von maximal sechs Bruttogehälter ist für alle anderen Fälle gibt gegeben. Dies dürfte verdeutlichen, wie wichtig die Diensthaftpflichtversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden als Versicherung für Soldaten ist.