Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden möchten Ihnen nachfolgend die Unterschiede der Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten sowie freiwillig Wehrdienstleistenden erläutern. Hierbei soll der Schwerpunkt auf die Soldatenversorgung gelegt werden. Generell haben sämtliche drei Gruppen Anspruch auf Zahlung entsprechender Bezüge. Diese werden anhand einschlägiger Vorschriften im Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) sowie Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bestimmt. Eventuell zusätzlich bestehende Ansprüche in gewissen Fällen werden im Soldatenversorgungsgesetz geregelt.
Freiwillig Wehrdienstleistende
- Der freiwillige Wehrdienst wird aus persönlichen Gründen, wie beispielsweise Nichtgefallen oder andere Berufsmöglichkeiten usw., beendet. Die Leistungen Ihres Dienstherrn werden hierbei eingestellt. Die Gewährung von Bezügen, Übergangsgebührnissen oder eines Ruhegehalts entfällt. Hierbei erhalten freiwillig Wehrdienstleistende kein Gehalt mehr, da diese einfach aus der Treppe ausscheiden. Natürlich erlischt auch deren Dienstpflicht im Gegenzug hierfür.
- Aufgrund Dienstunfähigkeit werden Sie vom Dienstherrn entlassen. Unerheblich hierfür ist die Ursache der Dienstunfähigkeit, somit ob diese privater oder dienstlicher Natur ist. Lediglich die Tatsache, dass Sie nicht mehr dienstfähig sind, ist relevant. Sollten Sie in die gesetzliche Rentenversicherung zumindest fünf Jahre Zahlungen geleistet haben, beziehen Sie hieraus Rente. Trifft dies nicht zu, erfolgt eine Entlassung ohne Ansprüche auf Bezüge sowie anderweitige Leistungen.
- Es erfolgt eine Entlassung aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Wehrdienstbeschädigung. Die Soldatenversorgung fällt in derartigen Fällen recht umfänglich aus. Hierfür wird eine einmalige Unfallentschädigung sowie ein Unfallruhegehalt und gegebenenfalls eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Ihr Dienstherr zahlt Leistungen an Ihre Hinterbliebenen, sollten Sie an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles versterben. Freiwillig Wehrdienstleistende erhalten jedoch keine Mindestversorgung/Mindestpension, wie dies bei Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der Fall ist.