DBV Dresden Tänzer & Tänzer oHG | Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg

DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden
Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg Dresden

Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg

Sonderregelungen für den Schadensausgleich des Bundes für Soldaten

Generell bestehen für Soldaten, welche im Ausland eingesetzt werden, verschiedene Risiken. Hierbei stehen Wehrdienstbeschädigungen oder sogar durch kriegerische Ereignisse herbeigeführter Tod im Mittelpunkt. Der Bund springt mit dem sogenannten Schadensausgleich ein, sollte aufgrund derartiger Ereignisse eine Lebensversicherung die Leistung verweigern. Diese Sonderregelung für Soldaten möchten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden Ihnen gern näher erläutern.

Soldaten bei Einsätzen im Ausland – Grundlagen

Generell besteht für Soldaten im Auslandseinsatz die gleiche Absicherung, wie diese auch im Inland erfolgen würde. Allem voran erhalten Soldaten im Auslandseinsatz weiterhin Bezüge sowie freie Heilfürsorge. Zusätzlich hierzu erhalten Sie eventuelle Auslandszuschläge und werden im Ausland durch zuständige Truppenärzte versorgt. Ebenfalls vergleichbar mit den Leistungen im Inland erhalten Soldaten bei Auslandseinsätzen durch Ihren Dienstherrn beispielsweise Mahlzeiten sowie Ausrüstung.
 
Besonderheiten bestehen lediglich in der truppenärztlichen Versorgung vor allem dann, sollte durch die Bundeswehr die medizinische Versorgung nicht in sämtlichen Fällen garantiert werden können. Sollte dies der Fall sein, können Soldaten am Einsatzort ein Krankenhaus oder einen Arzt konsultieren. Ihr Dienstherr erstattet Ihnen als Soldat hierfür anfallende Kosten.

Soldaten und Wehrdienstbeschädigungen sowie Schadensausgleich

Die Rechtsgrundlage zur Versorgung der Soldaten im aktiven Dienst wird durch das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gebildet. Dieses greift ebenfalls für die Versorgung von Soldaten im Ruhestand sowie bei Soldaten auf Zeit nach Ablauf deren Dienstzeit. Speziellen Entschädigungszahlungen für Soldaten während des aktiven Dienstes werden im fünften Abschnitt des Gesetzes, dort §§ 62 bis 63b, umfasst. Die speziellen Vorschriften für Einsätze im Ausland von Soldaten sind im sechsten Abschnitt, dort §§ 63c bis 63g zu finden. Der Schadensausgleich für Soldaten ist in diesen beiden Abschnitten geregelt. Nachfolgend möchten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden diese konkreter vorstellen.

Soldaten - Schadensausgleich sowie Versorgung im Inland

Ehemalige Soldaten erhalten als übliche Versorgungsleistungen Pension, Unfallruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Beihilfe usw. Spezielle Einmalzahlungen, welche in besonderen Vorfällen im Wege des Schadensausgleichs gewährt werden, sind in Abschnitt fünf SVG geregelt. Hierzu gehören ua. nachfolgende Leistungen:

  • § 63:
    Dieser Paragraf regelt einmalige Unfallentschädigungen, welche an speziell gefährdete Soldaten aufgrund dienstlicher Unfälle geleistet werden. Als Fallschirmspringer, Kampfpilot, Minentaucher oder Besatzungsmitglied von U-Boten zählt man zu besonders gefährdeten Personen bei der Bundeswehr. Für Soldaten selbst beträgt die Unfallentschädigung 150.000 €. Angehörige erhalten die dem Soldaten zustehende Entschädigung bis maximal 100.000 €, sollte dieser bei einem Unfall versterben.
  • § 63a:
    Die allgemeinen Unfallentschädigungen, welche nicht auf das speziell gefährdete Bundeswehr-Personal begrenzt sind, sind in diesem Paragrafen geregelt. In §63a sind die grundsätzlich sämtlichen Soldaten zu gewährenden Unfallentschädigungen geregelt, wohingegen §63 nur spezielle Soldatengruppen betrifft. Einzige Voraussetzung besteht darin, dass der Soldat aufgrund der Aussetzung besonderer Lebensgefahr und damit verbundener Erleidung eines Unfalles zumindest 50% seiner Erwerbsfähigkeit verliert. Aufgrund § 63a beträgt hiernach die Entschädigung 150.000€. Seine Angehörigen erhalten bei Versterben des Soldaten aufgrund des Unfalls eine Entschädigung ebenfalls bis zur maximalen Höhe von 100.000€.

Soldaten - Schadensausgleich sowie Versorgung im Ausland

Der sogenannte Schadensausgleich in besonderen Fällen, welcher sich nicht nur auf das In-, sondern auch Ausland bezieht, ist ebenfalls in Abschnitt fünf SVG geregelt. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden möchten jedoch auf spezielle Ansprüche von Soldaten im Auslandseinsatz eingehen, welche in § 63b SVG geregelt sind. Unabhängig der konkret ausgeführten Tätigkeit gilt diese Regelung für sämtliche Soldaten, welche im Ausland eingesetzt werden.
 
Sollte ein Unfall oder sogar der Tod mittelbar oder auch unmittelbar aufgrund eines kriegerischen Ereignisses eingetreten sein, sind Lebens- sowie Unfallversicherungen generell nicht zur Leistung verpflichtet. Inhalt sämtlicher genannten Versicherungen ist die sogenannte „Kriegsklausel“. Soldaten profitieren bei gewissen Rahmenverträgen der DBV von einer abgeschwächten oder sogar nicht existierenden Kriegsklausel. Da Versicherer das Risiko kriegerischer Ereignisse nicht abschätzen oder kalkulieren können, existieren diese Einschränkungen in Lebens- oder Unfallversicherungen.
 
Konkret ist in § 63b SVG folgendes geregelt: „Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung … (kriegerische Ereignisse, Aufruhr usw.) … entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.“ Für sämtliche Soldaten wird der Schadensausgleich individuell ermittelt und festgelegt. Eine Höchstgrenze ist nicht festgelegt.
 
Oftmals müssen Lebens- oder Unfallversicherungen aufgrund der Kriegsklausel keine Zahlungen erbringen, sollte der Soldat bei einem Einsatz im Ausland und unmittelbarer Beteiligung an den Ereignissen versterben. Die Kriegsklausel schließt jedoch eine passive Beteiligung aus. Da somit meist die Versicherung die Leistungen verweigert, stehen Hinterbliebene oftmals mit leeren Händen da.
 
Sollte die Versicherung keine Leistung erbringen, wird der ausgefallene Schaden durch den Dienstherrn ersetzt. Sollte sich daher die Versicherung ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht aufgrund Kriegsklausel berufen, wird der Schaden vom Dienstherrn übernommen. Die im Todesfall in der Lebens- bzw. Unfallversicherung vereinbarte Leistungssumme wird durch die Bundesrepublik Deutschland an Hinterbliebene gezahlt. Sollte beispielsweise eine Ansparsumme von 250.000€ aufgrund der Kriegsklausel nicht ausgezahlt werden, zahlt hier der Dienstherr. Zwar ist in derartigen Fällen die Versicherung von der Leistungspflicht tatsächlich befreit, jedoch erhalten Sie gleichwertige Leistungen durch den Dienstherrn. Finanziell gesehen erleiden Ihre Hinterbliebenen somit keinen Nachteil.
 
Somit bürgt Ihr Dienstherr dafür, dass der Schaden ersetzt wird, sollte die Versicherung aufgrund Kriegsklausel nicht leisten. Diese Vorgehensweise ist die sogenannte Ausfallbürgschaft. Darüber hinaus gelten für einen derartigen Schadensausgleich durch Ihren Dienstherrn diverse zusätzliche Voraussetzungen. Bei einer Leistungssumme über 250.000 € wird beispielsweise durch das Bundesministerium der Verteidigung eine umfassende Prüfung vorgenommen, ob die Leistungsverweigerung durch die Versicherung zurecht erfolgte.

Welchen Sinn und Zweck hat der Schadensausgleich durch den Dienstherrn?

Der Dienstherr möchte die Angehörigen eines verstorbenen Soldaten mithilfe Spezialvorschriften im Soldatenversorgungsgesetz vor enormen Belastungen aufgrund Nichtzahlungen durch Lebens- oder Unfallversicherungen bewahren. Jedoch soll gleichzeitig dem Soldaten ein gewisser Anreiz geboten werden, eine Lebens- oder Unfallversicherung trotz Kriegsklausel abzuschließen. Konkret bedeutet dies, dass die Kriegsklausel aufgrund des Schadensausgleichs durch die Bundesrepublik Deutschland faktisch nicht mehr besteht.

Relevante Versicherungen für Soldaten

Obwohl die Kriegsklausel, Inhalt der Versicherungspolicen ist, ist der Abschluss einer Unfall- bzw. Lebensversicherung für Sie als Soldat sehr empfehlenswert. Sie sowie Ihre Angehörigen müssen im Ernstfall aufgrund der Vorschriften über den Schadensausgleich im SVG kaum Nachteile in Kauf nehmen. Weiterhin sind die entsprechenden Versicherungen bei anderweitigen Unfällen stets zur Leistung verpflichtet. Und dies unabhängig Ihres Soldatenstatus.
 
Unter anderem sind nachfolgende Versicherungen relevant für Soldaten:

  • Dienstunfähigkeitsversicherung
  • Kleine oder große Anwartschaft auf die private Krankenversicherung
  • DBV-Rahmenvertrag für Soldaten
  • Diensthaftpflichtversicherung
  • Pflegepflichtversicherung

Wir sind für Sie da

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen unverbindlichen Beratungstermin.

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