Soldaten - Schadensausgleich sowie Versorgung im Ausland
Der sogenannte Schadensausgleich in besonderen Fällen, welcher sich nicht nur auf das In-, sondern auch Ausland bezieht, ist ebenfalls in Abschnitt fünf SVG geregelt. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden möchten jedoch auf spezielle Ansprüche von Soldaten im Auslandseinsatz eingehen, welche in § 63b SVG geregelt sind. Unabhängig der konkret ausgeführten Tätigkeit gilt diese Regelung für sämtliche Soldaten, welche im Ausland eingesetzt werden.
Sollte ein Unfall oder sogar der Tod mittelbar oder auch unmittelbar aufgrund eines kriegerischen Ereignisses eingetreten sein, sind Lebens- sowie Unfallversicherungen generell nicht zur Leistung verpflichtet. Inhalt sämtlicher genannten Versicherungen ist die sogenannte „Kriegsklausel“. Soldaten profitieren bei gewissen Rahmenverträgen der DBV von einer abgeschwächten oder sogar nicht existierenden Kriegsklausel. Da Versicherer das Risiko kriegerischer Ereignisse nicht abschätzen oder kalkulieren können, existieren diese Einschränkungen in Lebens- oder Unfallversicherungen.
Konkret ist in § 63b SVG folgendes geregelt: „Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung … (kriegerische Ereignisse, Aufruhr usw.) … entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.“ Für sämtliche Soldaten wird der Schadensausgleich individuell ermittelt und festgelegt. Eine Höchstgrenze ist nicht festgelegt.
Oftmals müssen Lebens- oder Unfallversicherungen aufgrund der Kriegsklausel keine Zahlungen erbringen, sollte der Soldat bei einem Einsatz im Ausland und unmittelbarer Beteiligung an den Ereignissen versterben. Die Kriegsklausel schließt jedoch eine passive Beteiligung aus. Da somit meist die Versicherung die Leistungen verweigert, stehen Hinterbliebene oftmals mit leeren Händen da.
Sollte die Versicherung keine Leistung erbringen, wird der ausgefallene Schaden durch den Dienstherrn ersetzt. Sollte sich daher die Versicherung ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht aufgrund Kriegsklausel berufen, wird der Schaden vom Dienstherrn übernommen. Die im Todesfall in der Lebens- bzw. Unfallversicherung vereinbarte Leistungssumme wird durch die Bundesrepublik Deutschland an Hinterbliebene gezahlt. Sollte beispielsweise eine Ansparsumme von 250.000€ aufgrund der Kriegsklausel nicht ausgezahlt werden, zahlt hier der Dienstherr. Zwar ist in derartigen Fällen die Versicherung von der Leistungspflicht tatsächlich befreit, jedoch erhalten Sie gleichwertige Leistungen durch den Dienstherrn. Finanziell gesehen erleiden Ihre Hinterbliebenen somit keinen Nachteil.
Somit bürgt Ihr Dienstherr dafür, dass der Schaden ersetzt wird, sollte die Versicherung aufgrund Kriegsklausel nicht leisten. Diese Vorgehensweise ist die sogenannte Ausfallbürgschaft. Darüber hinaus gelten für einen derartigen Schadensausgleich durch Ihren Dienstherrn diverse zusätzliche Voraussetzungen. Bei einer Leistungssumme über 250.000 € wird beispielsweise durch das Bundesministerium der Verteidigung eine umfassende Prüfung vorgenommen, ob die Leistungsverweigerung durch die Versicherung zurecht erfolgte.