Wann ist man Beamter?
Polizeibeamte sind Bundesbeamte und leisten ihren Dienst bei Bundes- oder Landesbehörden. Sie erhalten Krankenfürsorge, meist in Form von Beihilfe. Diese deckt 50 % der beihilfefähigen Kosten, bei zwei Kindern, im Ruhestand oder bei berücksichtigungsfähigen Partnern 70 %, für Kinder und Waisen 80 %. Partner gelten als berücksichtigungsfähig, wenn ihr Einkommen unter 18.000 € lag.
Voraussetzungen zur Kostenerstattung
Ihr Antrag auf Beihilfe muss schriftlich, eigenhändig unterschrieben und auf dem vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. Beim Erstantrag sind umfassende Angaben und Nachweise erforderlich. Versäumnisse führen zu Rückfragen und verzögern die Bearbeitung. Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse müssen Sie der Beihilfestelle unverzüglich mitteilen.
Eigenbehalt
Als Bundesbeamter der Polizei zahlen Sie bei medizinisch notwendigen Behandlungen 5–10 € Eigenanteil, bei Klinik- oder Reha-Aufenthalten 10 € für max. 28 Tage. Kinder und Schwangere sind befreit. Der Eigenanteil ist auf 2 % des Jahreseinkommens begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 %. Viele Bundesländer verrechnen diesen Betrag über die Kostendämpfungspauschale mit der Beihilfe.
Bagatellgrenze
Beihilfe wird meist ab 200 € erstattet, Rechnungen dürfen max. 12 Monate alt sein. Bei geringeren Beträgen ist ein Antrag möglich, wenn zehn Monate lang keine weiteren beihilfefähigen Kosten entstehen. Zuständig sind das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln und das BADV. Das Dienstleistungszentrum Beihilfe in Bad Homburg hat zudem zehn weitere Bearbeitungsstellen bundesweit.
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