Die Ausbildung zum Beamten der Feuerwehr
Die Ausbildung bei der Feuerwehr ist, anders als in anderen Berufen, anders gegliedert und abhängig davon, ob Sie sich für die Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst) oder Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst, höherer Dienst) entscheiden. Das hängt damit zusammen, dass Sie als Beamter der Feuerwehr in einem Beamtenverhältnis dienen und somit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und damit den beamtenrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer oder des Bundes unterstehen.
Als Anwärter für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, müssen die Bewerber mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen können sowie eine handwerklichen, für die Feuerwehr dienliche Ausbildung absolviert haben.
Interessieren Sie sich für die Ausbildung zum Beamten der Feuerwehr des gehobenen Dienstes ist der Abschluss eines technischen Bachelorstudiums oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig. An dieser Stelle ergeben sich jedoch grundlegende Änderungen zu einem klassischen Berufs nach Abschluss eines Studiums oder zum Beamten im nichttechnischen Dienst: Während Sie in anderen Berufen mit Abschluss eines Studiums direkt in den Beruf einsteigen und volles Gehalt beziehen, müssen bei der Feuerwehr die Anwärter des gehobenen Dienstes erst noch die feuerwehrspezifische Ausbildung durchlaufen. Beamter des gehobenen Dienstes sind Sie erst mit erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung.
Gleiches gilt hier auch für Interessenten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst). Wie auch die Anwärter des gehobenen Dienstes muss erst die Laufbahnprüfung abgelegt werden. Der großer Unterscheid hier: Es muss ein Masterstudiengang oder eine entsprechend vergleichbare Ausbildung abgelegt werden.
Unabhängig von der jeweils eingeschlagenen Laufbahn stehen Sie gegenüber Ihrem Dienstherrn jedoch bereits als Beamter auf Widerruf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Das bedeutet, Sie sind auf der einen Seite zwar zum treuen Dienen (Treupflicht eines Beamten) verpflichtet, Ihr Dienstherr hat Ihnen gegenüber jedoch auch Pflichten zu erfüllen.
Unter anderen soll hier die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seinen Beamten der Feuerwehr gegenüber hervorgehoben werden. Hieraus ergibt sich beispielweise, dass er Ihnen eine angemessene Besoldung zahlen muss, mit der jederzeit ein durchschnittlicher Lebensstandard gesichert werden kann.
Darüber hinaus ist er für die Absicherung im Krankheitsfall verantwortlich. Auch hier gibt es wiederum unterschiedliche Modelle in den jeweiligen Bundesländern. So gewähren manche Bundesländer Ihren Beamten der Feuerwehr eine freie Heilfürsorge. Das heißt, alle im Krankheitsfall anfallenden kosten werden vollständig durch den Dienstherrn übernommen. Der Anspruch auf die Heilfürsorge erlischt erst mit Eintritt in den Ruhestand – ab diesem Zeitpunkt sind Sie Beihilfeberechtigter.
Andere Bundesländer gewähren mit Eintritt in das Beamtenverhältnis eine Beihilfe. Diese beteiligt sich je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen und des jeweiligen Familienstandes teilweise an den entstandenen Kosten. Der Erstattungsrahmen bewegt sich hier von 50 bis 80 Prozent. Etwaige Restkosten sind mittels einer privaten Krankenversicherung abzusichern.
Eine dritte Möglichkeit ist der Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies macht aber nur in den Bundesländern Sinn, in denen der Dienstherr einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt – anderenfalls müssten Sie aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit eines Beamten die Beiträge in voller Höhe selber tragen. Zu beachten gilt es hier auch, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur privaten Krankenversicherung deutlich schlechter sind, und nur im Ausnahmefall der Weg in die GKV gewählt werden sollte.
Einzelheiten erläutern wir Ihnen hierzu gerne in einem persönlichen Gespräch in der Geschäftsstelle der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
Wir bieten Ihnen ideal auf die Bedürfnisse eines Beamten der Feuerwehr angepasste Krankenversicherungstarife an, die sich optimal mit Ihrem jeweiligen Beihilfeanspruch ergänzen. So stellen Sie sicher, dass Sie in der Regel keinerlei Kosten aus eigener Tasche tragen müssen.