Im Außenverhältnis
Beamte sind im Gegensatz zu Arbeitnehmern selbst für Schäden verantwortlich, die im Laufe der Dienstzeit entstehen. Sollte es zu einem Schaden gekommen sein, richten sich die Ansprüche an den Dienstherrn, der Sie bei Verdacht auf eine Pflichtverletzung jederzeit im Rahmen der Amtshaftung in Regress nehmen kann.
Steht ein vermutetes Dienstvergehen im Raum oder es ist zu gravierenden, privaten Verfehlungen gekommen, kann auch ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Feuerwehr eingeleitet werden. Das ist jedoch nach § 48 Beamtenstatusgesetz nur dann der Fall, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Vorsätzlich heißt, dass absichtlich und im Bewusstsein der Strafbarkeit herbeigeführte Ereignisse bzw. deren Folgen in Kauf genommen wurden. Handelt der Beamte der Feuerwehr grob fahrlässig, hat dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt und die offensichtlichen Folgen unbeachtet gelassen.
Im Innenverhältnis
Im Innendienst können Pflichtverletzungen unmittelbar oder mittelbar gegenüber dem Dienstherrn auftreten. Mittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang Schäden durch einen Beamten der Feuerwehr von dienstlich genutzten Gegenständen. Unmittelbare Schäden beziehen sich auf die Folgen, die durch eine Handlung des Beamten ausgelöst werden.
Im privaten Bereich
Nicht nur innerhalb des Dienstes kann es zu Differenzen und Streitigkeiten kommen. Das kann ebenso den privaten Bereich betreffen. Schneller als einem manchmal lieb ist, findet man sich vor Gereicht wieder, obwohl man vielleicht nur in einen Autounfall verwickelt war oder mit dem Nachbarn einen Streit hat.
Sollte man in solchen Situationen keinen fachmännischen Beistand haben, kann das schnell zu immensen finanziellen Belastungen führen. Entscheidet der Richter zugunsten der gegnerischen Partei, bleiben Sie als Beamter der Feuerwehr nicht nur auf den eigenen Kosten sitzen, sondern müssen auch die Kosten der gegnerischen Seite wie für Anwalt, Sachverständigen, Gutachter und Zeugen tragen.