Überblick der freien Heilfürsorge
Freie Heilfürsorge wird bei der Bundeswehr sämtlichen Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten gewährt. Unter gewissen Bedingungen können diese sogar freiwillig Wehrdienstleistenden erhalten. Dies bedeutet für Sie, dass Sie unentgeltlich durch die Bundeswehr von Truppenärzten während Ihrer aktiven Dienstzeit versorgt werden. Somit gehen Sie als Berufssoldat in keine zivile Praxis, sondern nur zu bundeswehreigenen Ärzten.
Freie Heilfürsorge müssen Sie jedoch nicht annehmen, da es sich um freiwillige Leistungen Ihres Dienstherrn handelt. Somit können Sie jederzeit eine Krankenversicherung abschließen, falls Sie auf die Möglichkeit der Heilfürsorge verzichten möchten. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie berücksichtigen, dass Sie in diesem Falle Beiträge zur Krankenversicherung vollumfänglich selbst tragen müssen. Im Wege der Versorgung von Berufssoldaten ist ein Arbeitgeber-Anteil dieser Beiträge ausgeschlossen. Im Rahmen der Versorgung von Berufssoldaten hingegen ist freie Heilfürsorge für Sie kostenlos. Sollte der Truppenarzt dies für nötig erachten, kann er Sie zu einem zivilen Arzt überweisen. Hierfür anfallende Kosten wären dann gleichfalls von der Bundeswehr zu tragen.
Die freie Heilfürsorge ist begrenzt auf die Zeit Ihres aktiven Dienstverhältnisses, während dessen Sie Bezüge erhalten. Dies ist bei Soldaten auf Zeit die 6- oder 12-jährige Dienstzeit. Berufssoldaten wird die freie Heilfürsorge bis zu deren Versetzung in den Ruhestand gewährt. Nach Versetzung in den Ruhestand endet der Anspruch auf freie Heilfürsorge und geht in einen Beihilfe-Anspruch über. Deren Leistungen stellen wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden anschließend vor.