Die Regelung, wann in Deutschland Soldaten oder andere Berufsgruppen als pflegebedürftig gelten, ist in den Sozialgesetzbüchern festgehalten. Zur Ermittlung der Pflegestufe wurde bis zur Pflegereform 2017 die für die Pflege benötigte Zeit als Berechnungsmaßgabe herangezogen. Somit war die Pflegestufe umso höher, je mehr Zeit der Pflegedienst für Pflege benötigte. Nach Einführung der Pflegereform 2017 wird jedoch der sogenannte Pflegegrad nicht mehr anhand benötigter Zeit, sondern nach der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ermittelt. Unterschieden wird durch die Pflegeversicherung, welche auch für die Einordnung der Pflegezusatzversicherung maßgeblich ist, in fünf Pflegegrade. Diese lauten:
- Grad 1: Es besteht eine geringfügige Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit.
- Grad 2: Es besteht eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit.
- Grad 3: Es besteht eine schwerwiegende Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit.
- Grad 4: Es besteht die schwerstmögliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit.
- Grad 5: Es besteht eine schwerstmögliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit und an die pflegerische Versorgung werden große Anforderungen gestellt.
Dies bedeutet, dass der Pflegegrad umso größer ausfällt, je stärker ein Soldat in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Unter den Begriff „Selbstständigkeit“ fallen sämtliche menschliche Fähigkeiten, die zur Bewältigung des regulären Alltags ohne fremde Hilfe dienen. Der Zustand Ihrer Selbstständigkeit sinkt, je mehr Hilfe Sie durch Pflegedienste oder Angehörige bei alltäglichen Arbeiten benötigen. Die im Pflegefall von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen können Sie optimal mit der Pflegezusatzversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden ergänzen. Damit sind Sie im Ernstfall rundum gut abgesichert.