Verfehlungen im Außenverhältnis
Kommt es im Rahmen Ihrer Tätigkeit wirklich einmal zu einer Verfehlung im Außenverhältnis – also zum Beispiel zu einer Körperverletzung gegenüber Unschuldigen im Polizeieinsatz oder zu unangemessener Polizeigewalt die von Ihnen ausgeht, wird dafür als erstes Ihr Dienstherr zur Rechenschaft gezogen. Ist es aber tatsächlich zu einer Verfehlung gekommen, oder sieht Ihr Dienstherr eine solche als Gegeben, wird er Sie im Rahmen der Amtshaftung regresspflichtig machen. Eine solche Regresspflicht tritt nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten ein. Sollte Ihr Dienstherr allerdings Ihr Verhalten als grob Fahrlässig einstufen, ist es an Ihnen das Gegenteil zu beweisen.
Grade der Vorwurf der Körperverletzung oder der Polizeigewalt ist dabei schnell ausgesprochen. Kommen solche Vorwürfe auf, muss dem natürlich nachgegangen werden, denn ein so wichtiger öffentlicher Bereich wie die Polizei können es sich natürlich nicht erlauben, entsprechende Vorwürfe unausgeräumt zu lassen. Aus diesem Grund wird, wenn entsprechende Hinweise auf Polizeigewalt vorliegen, auch ein Strafverfahren gegen den betroffenen Beamten eingeleitet – das im schlimmsten Fall zu einer Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis führen kann.
Das allein zeigt schon, wie groß die Gefahr ist, im aktiven Dienst in einen Rechtsstreit gezogen zu werden. Dafür muss gar nicht immer wirklich schuldhaftes Verhalten vorliegen. Doch in Deutschland ist recht haben und Recht kriegen nicht immer dasselbe. Kommt es zu einem Verfahren, zum Beispiel wegen angeblicher Polizeigewalt, kann es schnell passieren, dass Sie ohne einen entsprechend qualifizierten Anwalt schnell komplett auf sich allein gestellt sind.