Was sind Voraussetzungen einer Kostenerstattung?
Um eine Kostenerstattung zu erhalten, ist generell ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser muss mit der eigenhändigen Unterschrift der beihilfeberechtigten Person versehen sein. Zusammen mit entsprechenden Rechnungen sowie Quittungen in Kopie muss der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Generell sollten nur Kopien von Rechnungen und Quittungen eingereicht werden, da nach elektronischer Erfassung sämtliche eingesandten Belege vernichtet werden. Rechnungen sowie Rezepte müssen unter anderem detailliert sämtliche Leistungen sowie bei Medikamenten entsprechende Pharmazentralnummern des verordneten Arzneimittels beinhalten.
Um die Antragstellung zu erleichtern, erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle aktuelle Formblätter. Hierzu stellen die jeweiligen Beihilfestellen entsprechende Formulare im Internet als Download zur Verfügung.
Die erste Antragstellung erfordert die Angabe vielerlei verschiedener Daten. Beispielsweise sind beim Erstantrag zwingend die Angabe des Umfangs Ihrer Tätigkeit sowie Details zur Krankenversicherung anzugeben. Weiterhin wird der ausgefüllte Vordruck „Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfe“ benötigt. Dieser Vordruck wird durch die Beihilfestelle gleichzeitig als Art Beleg der bei Ihnen bestehenden Krankenversicherung angesehen. Denn erst dadurch prüft und erkennt die Beihilfestelle, ob Sie überhaupt eine Versicherung besitzen und wie hoch der Anteil Ihrer Versicherungsleistung ist. Sollten Angaben fehlen oder unvollständig sein, erfordert dies Rückfragen durch die Beihilfestelle. Dies wiederum verzögert deutlich die Bearbeitungszeit Ihrer Anträge und somit die Erstattung. Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der für Sie zuständigen Beihilfestelle mitteilen.
Bestehender Eigenbehalt
Für sämtliche Arztbesuche sowie medizinisch notwendige Behandlungen oder auch Verordnungen müssen Sie als Feuerwehrbeamte einen gewissen Eigenbehalt zahlen. Eine Zuzahlung für höchstens 28 Tage in Höhe von 10 € täglich müssen Sie bei Klinikaufenthalten oder Aufenthalten zur Rehabilitation leisten. Von derartigen Zuzahlungen befreit sind Kinder, Schwangere oder Beamte auf Widerruf.
Die jährlich von Ihnen als Feuerwehrbeamte zu leistenden Gesamtzuzahlungen unterliegen einer Begrenzung. Der von Ihnen zu leistende Eigenbehalt ist begrenzt auf maximal 2 % Ihres Jahreseinkommens. Sollten Sie chronisch erkrankt sein, liegt diese jährliche Belastungsgrenze sogar lediglich bei 1 % Ihres Jahreseinkommens.
Dieser Eigenbehalt wird in vielen Bundesländern mit der Beihilfeerstattung in Form einer Kostendämpfungspauschale verrechnet.
Bestehende Bagatellgrenze
Erst dann, wenn der Gesamtbetrag erstattungsfähiger Kosten den Betrag von 200 € übersteigt, besitzen Sie als Feuerwehrbeamte im Rahmen der Beihilfe einen Anspruch auf Kostenerstattung. Zur Abgabe des Antrages bei der zuständigen Beihilfestelle besteht eine Frist von einem Jahr nach Rechnungsdatum oder Apothekenabgabestempel. Sollte Ihnen innerhalb von zehn Monaten keine zusätzlichen beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sein, kann ein Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle durch Sie auch bei geringeren Erstattungsansprüchen vorher gestellt werden.
Zu früheren Zeiten gab es viele unterschiedliche Beihilfestellen, was oft zu Verwirrungen geführt hat. Dies wurde mit der Zeit geändert. Zwischenzeitlich gibt es lediglich noch zwei Beihilfestellen in Deutschland. Dort können die Beihilfeanträge durch Feuerwehrbeamte eingereicht werden. Von diesen Stellen erfolgt auch die entsprechende Erstattung.
Eine Betreuung der meisten Bundesbeamten sowie deren Angehörige mit einer Beihilfeberechtigung erfolgt vom BADV. Diese Behörde unterhält, neben dem eigentlichen „Dienstleistungszentrum Beihilfe“ in Homburg vor der Höhe, weitere zehn Standorte zur Bearbeitung Ihrer Anliegen. Die verbleibenden Bundesbehörden, Stiftungen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch das BVA betreut. Das BVA hat seinen Sitz in Köln.